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GOZ 6100: Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel

GOZ 6100: Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel

Im Abschnitt G der GebĂĽhrenordnung fĂĽr Zahnärzte befindet sich die GOZ-Position 6100 als kieferorthopädische Leistung. Leistungsinhalt ist die Eingliederung eines Klebebrackets, welche der Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel dient. Dies umfasst auch die Positionierung und die Entfernung von ĂĽberschĂĽssigem Material. 

In der GOZ sind 165 Punkte für die Maßnahme festgesetzt. Im Einfachsatz führt dies zu Gebühren von 9,28 €. Üblicherweise rechnen Praxen jedoch mit Steigerungsfaktor 2,3 ab, um einen durchschnittlichen Arbeitsaufwand zu honorieren. Dies führt zu einer Gebühr in Höhe von 21,34 €.

Entsteht dem Zahnarzt ein besonders hoher Arbeitsaufwand, so werden Steigerungsfaktoren bis 3,5 berechnungsfähig. Die Eingliederung des Brackets kostet dadurch bis zu 32,48 €. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn zahnfarbene oder keramische Brackets eingesetzt werden.

Zahnärztliches Honorar für GOZ 6100 Eingliederung eines Klebebrackets

Die Gebührenziffer ist einmal je Zahn berechnungsfähig. Werden an einem Zahn mehrere Brackets angebracht und eingegliedert, so ist auch die mehrfache Berechnung möglich. Die Berechnung der GOZ-Position umfasst auch die weiteren Material- und Laborkosten von Standardmaterialien. Aufwendigere Materialien, die auf Wunsch des Patienten zum Einsatz kommen, sind damit noch nicht abgegolten.

Die GebĂĽhrenfestsetzung basiert neben der Punktzahl 165 auch auf dem Punktwert 5,62 Cent und dem Steigerungsfaktor. Die Berechnung der Gesamtkosten geschieht mit der Formel: 0,0562421 Euro x 165 x Steigerungsfaktor. Die folgende Tabelle bringt den Einfluss der verschiedenen Sätze bis hin zum Höchstsatz auf die Gesamtkosten zum Ausdruck. 

Faktor

1-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

9,28 €

21,34 €

32,48 €

Die GOZ-Position 6100 darf auch dann berechnet werden, wenn sich ein Bracket vom Zahn löst und wieder angebracht werden muss. Muss ein Bracket neu positioniert werden, um den Erfolg der Behandlung zu gewährleisten, so erfolgt die Berechnung nach den Gebührenziffern 6100 und 6110. Löst sich eine Retainerbefestigung, die neu angebracht werden muss, so erfolgt die Abrechnung gemäß GOÄ 2702.

Erläuterungen zu Gebührenziffer 6100

Wird die Korrektur einer Zahnfehlstellung angestrebt, kommen meist sogenannte Brackets zum Einsatz. Diese Befestigungselemente werden mithilfe verschiedener Klebetechniken an den Zähnen befestigt. Die Brackets verfĂĽgen ĂĽber kleine Aussparungen, durch die ein sogenannter Bogen gefĂĽhrt werden kann. Durch diesen entsteht eine Zugkraft am Zahn, die ihn in die gewĂĽnschte Position bewegt. 

Mit der GebĂĽhrenziffer 6100 ist die Eingliederung, also das Befestigen eines Brackets am Zahn, abgegolten. Dies umfasst die richtige Positionierung am Zahn und die anschlieĂźende Entfernung von ĂĽberschĂĽssigem Spezialkleber. Auch die Materialkosten klassischer Brackets aus Edelstahl sind damit abgegolten. Werden vom Patient andere Brackets gewĂĽnscht, zum Beispiel in weniger sichtbarer Zahnfarbe, werden die Kosten separat berechnet.

Steigerungsfaktoren von GOZ 6100 Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel

Beim Anbringen der Brackets kann aufgrund verschiedener Erschwernisse ein zusätzlicher Arbeitsaufwand entstehen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Brackets zungenseitig platziert werden mĂĽssen. Auch im Falle von restaurativen und rekonstruktiven Versorgungen ist mehr Zeit fĂĽr die Behandlung notwendig, was Steigerungsfaktoren bis 3,5 berechnungsfähig macht. 

Ein Mehraufwand entsteht dem Zahnarzt auch, wenn zahnfarbene, keramische bzw. allgemein nicht-metallische Brackets angebracht werden sollen. Gleiches gilt, wenn sich ein Bracket löst und es erneut befestigt werden muss. Um den Arbeitsaufwand in angemessener Weise zu honorieren, wird in diesen Fällen mit Steigerungsfaktoren abgerechnet.

GOZ-Positionen neben GOZ 6100

In den meisten Fällen ist GOZ 6100 nicht die einzige Position, die sich auf der Abrechnung wiederfindet. Häufig kommt sie in Kombination mit den folgenden Positionen vor:

  • GOZ 1030: Flouridierung
  • GOZ 2000: Versiegelung von Glattflächen
  • GOZ 2030: Separieren
  • GOZ 2040: Absolute Trockenlegung
  • GOZ 4030: Glättung der Zahnoberfläche
  • GOZ 4050ff.: MaĂźnahmen zur Zahnreinigung

BEMA-Position fĂĽr GOZ 6100 Eingliederung eines Klebebrackets

Für die kassenärztliche Abrechnung findet sich im BEMA-Katalog die analoge Position BEMA 126 a). Diese trägt den Titel „Eingliedern eines Brackets oder eines Attachments inkl. Material- und Laboratoriumskosten“ und ist im Abschnitt „Kieferorthopädische Behandlung (KFO)“ zu finden. Explizit umfasst die Leistung die Reinigung der Klebeflächen, das Konditionieren, die Trockenlegung, den Klebevorgang und das Entfernen von überschüssigem Kleber. Im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung kann die Position bis zu sechsmal berechnet werden. 

Der Position ist die Bewertungszahl 18 zugeordnet. Üblicherweise folgt daraus ein Honorar des Zahnarztes in Höhe von 16,20 €. Diese Kosten können direkt mit der Krankenkasse abgerechnet werden.

GOZ-Nummern
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