GOZ 7070: Semipermanente Schiene unter Anwendung der Ă„tztchnik
Im Abschnitt H „Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen“ der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) findet sich die Position 7070. Inhalt der Leistung ist das Anbringen einer semipermanenten Schiene an den Zähnen. Die Gebührenziffer darf je Interdentalraum einmal abgerechnet werden.
Die Gebührenfestsetzung baut auf dem Punktwert 5,62 Cent, dem Steigerungsfaktor und der Punktzahl 90 auf. Würde der Zahnarzt im Einfachsatz abrechnen, so ergäben sich daraus Kosten von 5,06 € je Interdentalraum. Üblich ist jedoch die Abrechnung mit dem 2,3-fachen Satz, da dieser einen durchschnittlichen Arbeitsaufwand ausdrückt. Dies erhöht die Kosten auf 11,64 €.
Für den Fall, dass dem Zahnarzt ein zusätzlicher Arbeitsaufwand entsteht, stehen Steigerungsfaktoren bis 3,5 zur Auswahl. In diesem Fall erhöhen sich die Kosten auf bis zu 17,72 €. Für noch höhere Sätze ist eine Vereinbarung zwischen Arzt und Patient nötig.
Zahnärztliches Honorar für GOZ 7070 Semipermanente Schiene unter Anwendung der Ätztchnik
GOZ 7070 zählt zu den Leistungen, die je Interdentalraum einmal abgerechnet werden dürfen. Die Gesamtkosten hängen also wesentlich von der Frage ab, wie viele Zähne geschient werden sollen.
Die Festsetzung der Gebühren basiert auf Punktwert, Punktzahl und Steigerungsfaktor. Die Berechnung der Kosten erfolgt deshalb mit der Formel: 0,0562421 Euro x 90 x Steigerungsfaktor. Die deutlichen Unterschiede zwischen Einfachsatz und Höchstsatz gehen aus der folgenden Tabelle hervor:
Faktor | 1-facher Satz | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
Kosten | 5,06 € | 11,64 € | 17,72 € |
Für die Berechnung sind die Zahnzwischenräume relevant, über welche die Schiene verläuft. In den meisten Fällen wird die Gebührenziffer 7070 deshalb nicht nur einmal auf der Rechnung zu sehen sein.
Zusätzlich kann auch die Erneuerung einer semipermanenten Schiene nach GOZ 7070 in Rechnung gestellt werden. Ergreift der Zahnarzt weitere Maßnahmen zur adhäsiven Befestigung, so dürfen diese zusätzlich berechnet werden. Bei Scheidungen mit Drahtligaturen, die ohne adhäsive Befestigung und ohne Ätztechnik auskommen, erfolgt die Abrechnung hingegen nach GOÄ 2697.
Erläuterungen zu GOZ 7070
Bei einer semipermanenten Schiene handelt es sich um ein Therapiegerät, welches dauerhaft an den Zähnen befestigt wird und dort mindestens einige Monate verbleibt. Sie dienen zum Beispiel zur Stabilisierung eines gelockerten Zahns. Alternativ kann damit die Verschiebung eines Zahnes verhindert werden, der sich beispielsweise aufgrund eines ausgefallenen Gegenzahns zu verschieben droht.
Die Berechnung von GOZ 7070 ist nur dann zulässig, wenn zur Befestigung der Schiene die Ätztechnik zum Einsatz kommt. Hierbei handelt es sich um ein Verfahren, bei dem der Zahnschmelz mithilfe einer Säure aufgeraut wird. Diese Unebenheiten sind notwendig, um die Schiene anschließend leichter mit Kleber bzw. Kunststoff am Zahn befestigen zu können. Ziel ist die sichere Verankerung der semipermanenten Schiene.
Steigerungsfaktoren von GOZ 7070 Semipermanente Schiene
Es gibt verschiedene Situationen, die einen zusätzlichen Arbeitsaufwand für den Zahnarzt bedeuten. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Patient seinen Mund nur eingeschränkt öffnen kann. Auch im Falle von Kippungen, Lockerungen oder Elongationen nimmt die Behandlung mehr Zeit in Anspruch. Gleiches gilt für Patienten mit erhöhter Salivation.
Weiterhin können Bruxismus und eine erschwerte Retention dazu beitragen, dass ein Mehraufwand entsteht. Ist dies der Fall, so darf der Zahnarzt Steigerungsfaktoren zwischen 2,4 und 3,5 in Rechnung stellen. Sie dienen dazu, den zusätzlichen Arbeitsaufwand zu honorieren.
GOZ-Positionen neben GOZ 7070
Eine isolierte Abrechnung der semipermanenten Schiene nach GOZ 7070 ist die Ausnahme. Meist finden sich noch weitere Positionen auf der Rechnung. Besonders häufig trifft dies auf die folgenden Ziffern zu:Â
- GOZ 0050: Abformung eines Kiefers
- GOZ 0060: Abformung beider Kiefer
- GOZ 0070: Vitalitätsprüfung eines Zahns
- GOZ 1040: Professionelle Zahnreinigung
- GOZ 2040: Anlegen eines Spanngummis
- GOZ 4050 ff.: Entfernung harter und weicher Zahnbeläge
- GOZ 5170: Abformung mit einem individuellen Löffel
- GOZ 5000 ff.: Röntgenleistungen
Die analoge BEMA-Position fĂĽr GOZ 7070
Bei der Behandlung von Kassenpatienten kommt anstelle der GOZ der BEMA-Katalog zur Anwendung. Darin enthalten ist die Position K4, welche die „Semipermanente Schienung unter Anwendung der Ätztechnik, je Interdentalraum“ beschreibt. Auch hier darf die Ziffer je Zahnzwischenraum einmal in Rechnung gestellt werden. Hierfür wird die Bewertungszahl 11 genannt. Das Honorar für die Leistung liegt folglich bei 11,55 €.
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