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GOZ 5100: Erneuern des Sekundärteils einer Teleskopkrone

GOZ 5100: Erneuern des Sekundärteils einer Teleskopkrone

Die Gebührenziffer 5100 „Erneuern des Sekundärteils einer Teleskopkrone“ ist Teil des Abschnitts F „Prophetische Leistungen“ der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Abgerechnet wird damit die Erneuerung eines Außenteleskops an einer Teleskopkrone.

 FĂĽr die Leistung sind in der GebĂĽhrenordnung 450 Punkte festgesetzt. Der Zahnarzt verrechnet bei der Abrechnung die Punktzahl mit dem Punktwert von 5,62 Cent und dem Steigerungsfaktor. Wird im Einfachsatz abgerechnet, so belaufen sich die Kosten auf 25,31 €. Die realistischen Kosten der MaĂźnahme liegen jedoch deutlich höher, da der 2,3-fache Steigerungsfaktor Standard ist. Das erhöht die Kosten auf nun 58,21 €.

 Findet die Behandlung unter erschwerten Bedingungen statt, weil zum Beispiel parodontal ungĂĽnstige Verhältnisse vorliegen, sind Steigerungsfaktoren bis 3,5 zulässig. Somit können sich die Kosten auf maximal 88,58 € erhöhen.

Zahnärztliches Honorar für GOZ 5100 Erneuern des Sekundärteils einer Teleskopkrone

Der Zahnarzt hat die Leistung nach GebĂĽhrenziffer 5100 erbracht, wenn er ein AuĂźenteleskop erneuert, dessen passendes Innenteleskop noch funktionstĂĽchtig ist. Mit der Berechnung von GOZ 5100 ist auĂźerdem die Abformung bereits abgegolten.

 Für die Erneuerung dieses Sekundärteils sind in der Gebührenordnung 450 Punkte festgesetzt. Die Berechnung der Gesamtkosten erfolgt deshalb mit der Formel 0,0562421 Euro x 450 x Steigerungsfaktor. In der folgenden Tabelle haben wir den Einfluss der Steigerungsfaktoren auf die Gesamtkosten der Behandlung dargestellt:

Faktor

1-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

25,31 €

58,21 €

88,58 €

Fertigt der Zahnarzt eine Sekundärkrone an, so muss er in der Regel auch die Verbindung zwischen Primär- und Sekundärkrone neu herstellen. In diesem Fall sieht die Gebührenordnung vor, dass neben GOZ-Position 5100 auch GOZ 5080 gesondert in Rechnung gestellt werden darf.

GOZ 5100 Erneuern des Sekundärteils Erläuterungen

Bei einer Teleskopkrone handelt es sich um eine Doppelkrone, die aus zwei Teilen besteht: Einem einzementierten Primärteil und einem beweglichen äußeren Teil. Eine solche Teleskopkrone ist im Alltag erheblichen Belastungen ausgesetzt. Nicht nur beim Kauen, sondern sogar beim Sprechen können langfristig Verschleißerscheinungen auftreten. Diese zeigen sich häufig am Außenteleskop, sodass dieses zuerst ersetzt werden muss.

 Bei GOZ 5100 fertigt der Zahnarzt zunächst einen Abdruck an, damit das Dentallabor ein neues Sekundärteil herstellen kann. AnschlieĂźend folgen das Eingliedern, eine Nachkontrolle und gegebenenfalls Korrekturen. All das ist Teil der Leistung und mit der Berechnung von GOZ 5100 abgegolten.

Steigerungsfaktoren von GOZ 5100

Unter verschiedenen Umständen ist der Zahnarzt dazu berechtigt, höhere Sätze für GOZ 5100 in Rechnung zu stellen. Das gilt zum Beispiel für eine erschwerte Abformung, die aus einer Stellungsanomalie oder einem starken Würgereiz des Patienten resultieren kann. Weiterhin ist eine erschwerte Fixierung des neu hergestellten Teils ein Grund für die Berechnung von Steigerungsfaktoren. Grund dafür kann zum Beispiel eine Hyperaktivität der Zunge sein.

Auch bei Patienten mit abgesunkenem Biss ist die Behandlung stark erschwert und erlaubt deshalb die Berechnung höherer Steigerungssätze. Gleiches gilt für dysgnathe Verhältnisse und das Arbeiten im Abrasionsgebiss. Folglich können sich die Kosten für GOZ 5100 auf bis zu 88,58 € erhöhen.

GOZ-Positionen neben Gebührenziffer 5100 Erneuern des Sekundärteils einer Teleskopkrone

GOZ 5100 tritt selten isoliert auf der Abrechnung des Zahnarztes auf. Denn es gibt eine Reihe weiterer berechnungsfähiger Leistungen. Dazu zählen zum Beispiel:

  •  GOZ 0070: VitalitätsprĂĽfung eines Zahnes
  • GOZ 4030: Beseitigung von scharfen Zahnkanten
  • GOZ 4040: Beseitigung grober Vorkontakte
  • GOZ 2310: Wiedereingliederung einer Krone oder Wiederherstellung einer Verblendschale
  • GOZ 5080: Verbindungselement
  • GOZ 5260: Verbindung zwischen neuer Sekundärkrone und vorhandenem Zahnersatz

Gleichwertige BEMA-Position zu GOZ 5100 Erneuern des Sekundärteils einer Teleskopkrone

Analog zu GOZ 5100 kann bei Kassenpatienten die BEMA-Position 91 d in Rechnung gestellt werden. Ihr vollständiger Name lautet „Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke, bei Verwendung von Teleskopkronen im Zusammenhang mit einer herausnehmbaren Prothese, je Pfeilerzahn: Teleskop-/Konuskrone“. Im BEMA-Katalog sind für die Leistung 190 Punkte festgesetzt. Daraus ergibt sich für den Zahnarzt ein Honorar in Höhe von 167,58 €. Diese Kosten werden direkt über die Kasse abgerechnet. Nimmt der Patient Leistungen in Anspruch, die über die von der Kasse vorgesehene Regelversorgung hinausgehen, so werden diese nach den Bestimmungen der GOZ abgerechnet.

GOZ-Nummern
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