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GOZ 5070: Brückenglieder

GOZ 5070: Versorgung eines Lückengebisses – Verbindung durch Brückenglieder

Die Position GOZ 5070 findet sich im Abschnitt F Prothetische Leistungen der GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte). Dort ist sie folgendermaßen definiert: Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: Verbindung von Kronen oder Einlagefüllungen durch Brückenglieder, Prothesenspannen oder Stege, je zu überbrückende Spanne oder Freiendsattel. Die Abrechnung der Gebührenziffer GOZ 5070 erfolgt je Lücke (Spanne) bzw. je Freiendsattel. Besteht die Versorgung aus Steg und steggetragener Brücke oder Prothese, ist GOZ 5070 zweifach pro Lücke berechnungsfähig.

In der Gebührenordnung für Zahnärzte finden Sie die Grundlage für die Berechnung der Kosten. Die Gebühr für GOZ 5070 ergibt sich aus dem Punktwert (nach GOZ aktuell: 5,62 Cent), einem Steigerungsfaktor und der Punktzahl der Leistung. Der GOZ-Position 5070 sind 400 Punkte zugeordnet. Für den einfachen Satz (Steigerungsfaktor 1) erhalten Sie somit für die Versorgung des Lückengebisses nach GOZ 5070 Kosten von 22,50 Euro. Üblich für zahnärztliche Leistungen ist die Abrechnung mit dem Faktor 2,3.

Je höher der Arbeits- oder Zeitaufwand für eine Leistung ist, desto höher fällt oft der Steigerungsfaktor aus. Um Kosten bei Zahnersatz-Behandlungen zu sparen, bietet Ihnen unser Portal 2te-ZahnarztMeinung die Option, Vergleiche anzustellen. Anhand Ihres Heil- und Kostenplans erhalten Sie Angebote von registrierten Zahnärzten aus Ihrer Umgebung.

GOZ 5070 – Honorar für die Verbindung durch Brückenglieder

Bei der Versorgung mit einer Brücke oder Prothese nach GOZ 5070 fallen am Behandlungstag weitere Leistungen an. Dazu zählen zum Beispiel funktionsdiagnostische Leistungen, Abformungs- oder Verankerungsmaßnahmen sowie das Setzen von Provisorien. Das zahnärztliche Honorar ergibt sich daher nicht nur aus der Gebühr für GOZ 5070, sondern ist die Summe aller veranschlagten Leistungen.

In der Gebührenordnung finden Sie für die Einzelleistung GOZ 5070 beispielhaft die Kosten für drei verschiedene Steigerungsfaktoren. Diese geben den Kostenrahmen vor, in dem sich Ihre Gebühr für Ziffer 5070 bewegen wird. Berechnet wird nach: 400 x Steigerungsfaktor x 5,62 Cent.

 

Faktor

1-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

22,50 €

51,74 €

78,74 €

 

Wählt Ihr Zahnarzt einen Faktor über dem Regelhöchstsatz, gibt er die Gründe für den Mehraufwand schriftlich an. Gebühren über dem Höchstsatz sind nur mit einer schriftlichen Vereinbarung zulässig, die Ihr Zahnarzt mit Ihnen vor der Behandlung schließt.

Wird die Leistung GOZ 5070 für eine Lücke ausgeführt, sind die Gebührenziffern GOZ 5150 und GOZ 5160 „Versorgung eines Lückengebisses mit Hilfe einer durch Adhäsivtechnik befestigten Brücke“ für diese Position ausgeschlossen.

Versorgung eines Lückengebisses nach GOZ 5070 – Leistungsbeschreibung

Ein teilbezahnter Kiefer lässt sich durch Brücken oder Teilprothesen versorgen, die an Kronen oder Einlagefüllungen als Brückenanker befestigt werden. Die Gebührenziffer GOZ 5070 findet dabei je Zahnlücke oder Freiendsattel Anwendung. In der Leistung enthalten sind die Bissnahme, Abformung und Anpassung, das provisorische und feste Eingliedern sowie Nachkontrollen und Korrekturen. Berechnungsfähig ist die GOZ 5070 für verschiedene Formen des Zahnersatzes. Dazu zählen:

  • festsitzende oder herausnehmbare Brücken, auch Freiendbrücken
  • Teilprothesen und Cover-Denture-Prothesen
  • Stege und steggetragene Brücken und Prothesen (zweifache Gebühr)

Steigerungsfaktoren bei GOZ 5070

Bei der Versorgung eines Lückengebisses nach GOZ 5070 kann es zu einem Mehraufwand für Ihren Zahnarzt kommen. Kostet die Leistung mehr Zeit oder stellt sich der Fall als überdurchschnittlich schwierig dar, kommen Steigerungsfaktoren über 2,3 zum Einsatz. Gründe dafür sind zum Beispiel anatomische Besonderheiten oder Erkrankungen des Patienten (z. B. Makroglossie, Adipositas, veränderter Muskeltonus), wodurch der Zugang zum Versorgungsgebiet erschwert ist. 

Anpassung und Verankerung von Brücke oder Prothese können mehr Zeit in Anspruch nehmen, wenn Ankerzähne ungünstig geneigt oder verteilt sind oder ein Abrasionsgebiss vorliegt. Gestaltet sich die Farbanpassung der Brückenglieder problematisch oder müssen mehrere Einproben erfolgen, sind höhere Steigerungsfaktoren ebenfalls gerechtfertigt.

GOZ-Positionen neben GOZ 5070 bei der Versorgung von Zahnlücken

In einem Heil- und Kostenplan sind alle Behandlungsleistungen aufgeführt. Neben GOZ 5070 finden sich je nach geplantem Zahnersatz weitere Leistungen aus dem Abschnitt F oder J der Gebührenordnung. Folgende Übersicht zeigt GOZ-Nummern, die in der Abrechnung mit GOZ 5070 auftreten können:

  • GOZ 5000 bis 5040 – Verankerungsmaßnahmen mit Kronen oder Einlagefüllung
  • GOZ 5120/5140 – Provisorische Brücke
  • GOZ 7080/7090 – Versorgung mit laborgefertigten Provisorien
  • GOZ 0065/5170 ff – Abformmaßnahmen
  • GOZ 8000 ff - analytische und funktionstherapeutische Leistungen
  • GOZ 4030/4040 – Einschleifen von Zähnen oder Zahnersatz

BEMA-Position für GOZ 5070

Eine entsprechende Position für GOZ 5070 im BEMA-Katalog ist die Nr. 92 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke je Spanne mit der Bewertungszahl 62.

GOZ-Nummern
Weiterführende Informationen
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