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GOZ 5160: Versorgung eines LĂĽckengebisses nach Nummer 5150 fĂĽr jede weitere Spanne

GOZ 5160: Versorgung eines LĂĽckengebisses nach Nummer 5150 fĂĽr jede weitere Spanne

Die Gebührenziffer 5160 ist Teil des Abschnitts F „Prothetische Leistungen“ der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Leistungsinhalt ist die Versorgung eines Lückengebisses mit einer Adhäsiv-Brücke nach GOZ 5150 für jede weitere zu überbrückende Spanne.

In der Gebührenordnung sind für die Leistung 360 Punkte festgesetzt. Bei der Abrechnung im Einfachsatz würde dies zu einem Honorar in Höhe von 20,25 € führen. Üblich ist jedoch die Verwendung des Steigerungsfaktors 2,3, der einen durchschnittlichen Arbeitsaufwand repräsentiert. In diesem Fall erhöhen sich die Kosten auf 46,57 €.

Unter Umständen sind sogar bis zu 70,87 € berechnungsfähig. Dies ist der Fall, wenn ein überdurchschnittlicher Arbeitsaufwand vorliegt. Diese kann zum Beispiel durch eine erschwerte Abformung entstehen, zum Beispiel aufgrund einer Stellungsanomalie. Noch höhere Steigerungssätze setzen eine Vereinbarung zwischen Arzt und Patient voraus.

Zahnärztliches Honorar für GOZ 5160 Versorgung eines Lückengebisses nach Nummer 5150 für jede weitere Spanne

Bei GOZ 5160 handelt es sich um eine Leistung, die auf GOZ 5150 aufbaut. Letztere Leistung beschreibt die Versorgung mit einer Adhäsiv-Brücke für die jeweils erste Spanne. Für jede weitere Spanne, welche die Brücke umfasst, kommt GOZ 5160 zum Einsatz. Dadurch kann die Gebührenziffer auch mehrfach in Rechnung gestellt werden.

Für die Leistung sind 360 Punkte festgesetzt. Außerdem sind für die Gebührenfestsetzung der Punktwert von 5,62 Cent und der jeweilige Steigerungsfaktor von Relevanz. Die Berechnung der Gesamtkosten erfolgt mit der Formel: 0,0562421 Euro x 360 x Steigerungsfaktor. Die folgende Tabelle zeigt, wie sich die verschiedenen Steigerungssätze auf die Entwicklung der Gesamtkosten auswirken:

Faktor

1-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

20,25 €

46,57 €

70,87 €

GOZ 5160 Versorgung eines Lückengebisses nach Nummer 5150 für jede weitere Spanne Erläuterungen

Für die Versorgung eines Lückengebisses kann eine Klebebrücke zum Einsatz kommen, welche mehr als einen fehlenden Zahn ersetzt. Die ursprüngliche Leistung der Versorgung wird nach GOZ 5150 abgerechnet, das gilt allerdings nur für die erste Spanne. Für jede weitere Spanne kann der Zahnarzt zusätzlich die GOZ-Position 5160 in Rechnung stellen.

 FĂĽr die erstmalige Versorgung mit einer solchen BrĂĽcke muss der Zahnarzt zunächst die Oberflächen der Pfeilerzähne vorbereiten. AnschlieĂźend verbindet er den BrĂĽckenkörper mit den beiden Ankerzähnen durch einen sogenannten RetentionsflĂĽgel. Spannt sich eine solche BrĂĽcke ĂĽber mehr als eine Spanne, erweitert sich der Arbeitsaufwand fĂĽr den Zahnmediziner. Deshalb darf dieser neben GOZ 5150 zusätzlich die Position 5160 fĂĽr jede weitere Spanne in Rechnung stellen.

Steigerungsfaktoren von GOZ 5160 Versorgung eines LĂĽckengebisses nach Nummer 5150 fĂĽr jede weitere Spanne

In verschiedenen Situationen können Steigerungsfaktoren berechnungsfähig werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn kurze klinische Ankerkronen das Vorgehen für den Zahnarzt erschweren. Gleiches gilt für erschwerte Bedingungen bei der Abformung. Bei Patienten mit starkem Würgereiz kann es notwendig sein, den Vorgang mehrmals zu wiederholen oder gar mit einem individuellen Löffel zu arbeiten. Auch Stellungsanomalien können die Arbeit verzögern.

 Soll eine BrĂĽcke an mehreren Pfeilerzähnen befestigt werden, ist auch dies eine stichhaltige Rechtfertigung fĂĽr die Berechnung höherer Sätze. Gleiches gilt fĂĽr eine erschwerte Farbbestimmung, die mehr Zeit als ĂĽblich in Anspruch nimmt.

GOZ-Positionen neben GOZ 5160 Versorgung eines LĂĽckengebisses nach Nummer 5150 fĂĽr jede weitere Spanne

Neben dieser Gebührenziffer gibt es noch weitere berechnungsfähige Leistungen, die auf der Rechnung auftauchen können. Ein besonders häufiges gemeinsames Auftreten liegt bei folgenden Ziffern vor:

  •  GOZ 1020: Lokale Flouridierung
  • GOZ 2000: Fissurenversiegelung
  • GOZ 2030: Besondere MaĂźnahmen
  • GOZ 2040: Anlegen eines Spanngummis
  • GOZ 4030: Beseitigung von scharfen Zahnkanten
  • GOZ 4040: Beseitigung grober Vorkontakte
  • GOZ 5150: AdhäsivbrĂĽcke fĂĽr die erste Spanne
  • GOZ 5170: Abformung mit individuellem Löffel

BEMA-Position fĂĽr GOZ 5160 Versorgung eines LĂĽckengebisses nach Nummer 5150 fĂĽr jede weitere Spanne

Diese Bestimmungen der GOZ sind ausschließlich für die privatzahnärztliche Abrechnung von Relevanz. Bei Kassenpatienten erfolgt die Abrechnung stattdessen nach den Bestimmungen des BEMA-Katalogs. Für die Abrechnung der ersten Spanne ist hierfür die Position 93 a „Adhäsivbrücke mit Metallgerüst im Frontzahnbereich mit einem Flügel einschließlich der Präparation von Retentionen an dem Pfeilerzahn, Abformung, Farbbestimmung, Bissnahme, Einprobe und adhäsive Befestigung, Kontrolle und ggf. Korrekturen der Okklusion und Artikulation“ entscheidend. Da damit auch die weiteren Spannen bereits abgegolten sind, gibt es zu GOZ 5160 jedoch keine analoge Position.

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