GOZ 3040: Entfernung eines retinierten, impaktierten oder verlagerten Zahnes durch Osteotomie
Die Definition der GOZ-Nummer 3040 lautet: Entfernung eines retinierten, impaktierten oder verlagerten Zahnes durch Osteotomie. Sie findet sich im Abschnitt D Chirurgische Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Berechnungsfähig ist die Ziffer 3040 je Zahn.
Die Festsetzung der Gebühr für GOZ 3040 erfolgt durch Multiplikation von Punktwert, Punktzahl und Steigerungsfaktor. Punktwert (aktuell: 5,62 Cent) und Punktzahl sind durch die GOZ vorgegeben. Die Punktzahl für Position 3040 beträgt 540. Mit der Wahl des Steigerungsfaktors bewertet der Behandler die Schwierigkeit der Durchführung. Der Einfachsatz (mit dem Steigerungsfaktor 1) liegt bei 30,37 Euro. Bei einem mittleren Aufwand werden die Kosten für GOZ 3040 jedoch mit dem Regelsatzfaktor 2,3 berechnet.
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GOZ 3040 – Honorar für die Entfernung retinierter, impaktierter oder verlagerter Zähne
Das zahnärztliche Honorar für eine Behandlung mit GOZ 3040 ergibt sich aus den Gebühren aller Positionen, die während der Sitzung vom Zahnarzt durchgeführt werden. Während die Schaffung des Zugangs zum Operationsgebiet und die Wundversorgung Teil der Position GOZ 3040 sind, müssen andere Leistungen wie die lokale Betäubung als eingeständige GOZ-Nummern gesondert berechnet werden.
Durch Verwendung der Formel 540 x 0,0562421 Euro x Steigerungsfaktor berechnen Sie die Kosten für die Einzelposition GOZ 3040. Die Gebührenordnung führt Tiefst- und Höchstwert für den Preis einer Zahnentfernung nach Ziffer 3040 auf sowie den Regelhöchstsatz:
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Faktor | 1-facher GOZ-Satz | 2,3-facher GOZ-Satz | 3,5-facher GOZ-Satz |
Kosten | 30,37 € | 69,85 € | 106,30 € |
Ist für den Zahnarzt bei der Durchführung ein zusätzlicher Aufwand entstanden, erfolgt die Berechnung der Kosten mit Faktoren über 2,3. Ihr Zahnarzt begründet die Wahl des Steigerungsfaktors schriftlich. In besonders schwierigen Fällen sind bei einer Leistung nach GOZ 3040 Faktoren über 3,5 zulässig. Dafür müssen Zahnarzt und Patient vor der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung aufsetzen und unterschreiben.
Bei einer zahnärztlich-chirurgischen Leistung nach GOZ 3040 darf die Praxis zusätzlich einen Operationskostenzuschlag berechnen. Im Fall der Ziffer 3040 mit 540 Punkten gilt der OP-Zuschlag GOZ 0510 mit einer Gebühr von 42,18 Euro.
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Entfernung retinierter, impaktierter oder verlagerter Zähne – Erläuterungen
Die GOZ-Nummer 3040 betrifft Zähne, die noch durch Zahnfleisch oder Knochen bedeckt sind (retiniert bzw. impaktiert) oder die in eine nicht vorgesehene Richtung gewachsen sind (verlagert). Häufig handelt es sich um Weisheitszähne, die noch nicht durchgebrochen sind oder aufgrund der Platzverhältnisse im Kiefer nicht durchbrechen können. Der Zahnarzt entfernt die Zähne dann vorbeugend, damit es nicht zu Fehlstellungen oder Schädigungen an den übrigen Zähnen der Zahnreihe oder zu einer Zystenbildung kommt. Die Position GOZ 3040 gilt auch für teilretinierte Zähne. Damit die zahnärztlich-chirurgische Leistung GOZ 3040 veranschlagt werden kann, muss eine Maßnahme der Osteotomie für die Entfernung nötig sein. Zum Leistungsumfang der Position gehören folgende Arbeitsschritte:
- Einschneiden und Aufklappen des Zahnfleischs
- Freilegung des Kieferknochens
- Abtragung des Knochens (z. B. mit Knochenfräsen)
- Lockerung und Entfernung des Zahns
- Glättung des Knochens und Wundversorgung
Steigerungsfaktoren bei GOZ 3040
Die Verwendung von Faktoren über dem Regelsatz ist zulässig, wenn bei der Durchführung der Zahnentfernung nach GOZ 3040 ein Mehraufwand entstanden ist. Typische Gründe für einen erhöhten Aufwand oder eine Verzögerung im Ablauf sind übermäßige Blutungen, Verwachsungen von Zahn und Knochen oder stark gekrümmte Zahnwurzeln.
Ist der Knochen besonders hart oder kompakt oder findet die Operation gefäß- oder nervennah statt, bedeutet das ebenfalls einen Mehraufwand. Der Behandler passt den Steigerungsfaktor und damit die Gebührenhöhe für GOZ 3040 entsprechend an.
GOZ-Positionen neben GOZ 3040
Neben der Zahnentfernung nach GOZ 3040 führt Ihr Zahnarzt am Behandlungstag weitere zahnärztliche Maßnahmen durch. Welche GOZ-Nummern die Therapie ergänzen, hängt von Ihrem individuellen Fall ab. Häufig treten beispielsweise folgende GOZ-Positionen neben GOZ 3040 in Abrechnungen auf:
- GOZ 0010 – Eingehende Untersuchung
- GOZ 0080 ff – Setzen einer lokalen Betäubung
- GOZ 0110 – Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops
- GOZ 3050/3060 – Maßnahmen zur Stillung von Blutungen
- GOZ 3100 – Plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung
- GOZ 3200 – Operation einer Zyste durch Zystektomie
- GOZ 3250 – Tuberplastik
- GOZ 3090 – Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle
- GOZ 4120 – Verlegen eines gestielten Schleimhautlappens
- GOZ 9090 – Knochengewinnung
- GOZ 9140 – Intraorale Entnahme von Knochen
BEMA-Position fĂĽr GOZ 3040
Für die Position GOZ 3040 finden Sie unter der Nummer 48 Ost2 im BEMA-Verzeichnis eine ähnliche Leistung: Entfernen eines verlagerten und/oder retinierten Zahnes, Zahnkeimes oder impaktierten Wurzelrestes durch Osteotomie einschließlich Wundversorgung.
Bewertet ist die BEMA-Nr. 48 mit der Zahl 78.
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