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GOZ 0010: Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen

GOZ 0010: Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen

Die GOZ-Position 0010 ist eine Maßnahme aus dem Abschnitt A Allgemeine zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Gegenstand der Leistung ist die eingehende Untersuchung, intra- und extraoral, zur Feststellung von Erkrankungen des Zahn-, Mund- und Kieferbereichs. Der gesundheitliche Zustand des Patienten wird detailliert dokumentiert, wobei Form und Umfang der Dokumentation vom Zahnarzt frei gewählt werden können. Gegebenenfalls kann auch eine kurze Anamnese mit der Leistung verbunden sein

In die Gebührenfestsetzung von GOZ 0010 fließen drei unterschiedliche Werte ein: Der Punktwert von aktuell 5,62 Cent, die Punktzahl 100 und der vom Zahnarzt bestimmte und begründete Steigerungsfaktor. Der Einfachsatz der eingehenden Untersuchung liegt bei 5,62€. Standardmäßig werden jedoch mit dem Steigerungsfaktor 2,3 genau 12,94€ berechnet. In Fällen mit besonderem Mehraufwand können beispielsweise mit einem Steigerungsfaktor von 3,5 19,68€ berechnet werden. Dies gilt beispielsweise für die Untersuchung von Neupatienten, zu denen in der Patientenakte bislang keine Einträge und Befunde vorliegen.

Zahnärztliches Honorar für GOZ 0010: Eingehende Untersuchung

Bei GOZ 0010 handelt es sich um einen ersten diagnostischen Überblick, der als Screening die Behandlungsbedürftigkeit eines Patienten feststellen soll. Zahnärzte können auch bei präventiven Kontrolluntersuchungen ohne Befund nach GOZ 0010 abrechnen. Einen Mindestabstand zwischen den berechnungsfähigen Untersuchungen gibt es nicht. Handelt es sich bei den Untersuchungen lediglich um Verlaufskontrollen der Therapie, so ist der Leistungsinhalt von GOZ 0010 nicht erfüllt.

Die Punktzahl für 0010 GOZ beträgt 100 Punkte. Um die genauen Kosten der eingehenden Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen zu berechnen, gilt deshalb folgende Formel: 0,0562421 Euro x 100 x Steigerungsfaktor. Die Gesamtkosten unter Berücksichtigung der Steigerungsfaktoren können Sie aus folgender Tabelle entnehmen:

 

Faktor

1-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

5,62 €

12,94 €

19,68 €

 

Eine Berechnung von GOZ 0010 in der gleichen Sitzung wie GOZ 6190 Beratendes und belehrendes Gespräch ist nicht zulässig.

Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen Erläuterungen

Bei GOZ 0010 handelt es sich um mehr als einen kurzen Blick in den Mundraum. Vielmehr ist eine ausführliche Untersuchung von Zahn-, Mund- und Kieferbereich Leistungsinhalt dieser Nummer. Zur Anwendung kommt die GOZ-Position beispielsweise bei der regelmäßigen Karieskontrolle, zu der ein Patient erscheint. Auch bei der Überprüfung einer Fehlfunktion des Kiefers kann GOZ 0010 zur Anwendung kommen.

Alle aus der Untersuchung stammenden Befunde werden bei GOZ 0010 sorgfältig dokumentiert. Besteht darüber hinaus Bedarf für eine Behandlung, so ist diese nicht mehr Gegenstand der GOZ-Nummer. Auch schließt die Eingehende Untersuchung keine Beratung des Patienten mit ein. Findet ein Beratungsgespräch statt, wird dieses separat in Rechnung gestellt.

Steigerungsfaktoren von GOZ 0010

Für einen berechnungsfähigen Mehraufwand bei der eingehenden Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen kann zum Beispiel die Erstuntersuchung eines Patienten verantwortlich sein, bei der die Dokumentation umfassender ausfällt. Die Anwendung von Steigerungsfaktoren ist deshalb bei Neupatienten Standard.

Auch der gesundheitliche Zustand von Zahn-, Mund- und Kieferraum kann zu Steigerungsfaktoren bei GOZ 0010 führen. Ist eine besonders umfangreiche Befund- und Anamneseerhebung notwendig, handelt es sich hierbei um eine ausreichende Begründung für Steigerungsfaktoren.

GOZ-Positionen neben GOZ 0010

Die eingehende Untersuchung nach GOZ 0010 ist häufig nicht die einzige Position der zahnärztlichen Abrechnung. Besonders häufig geht sie einher mit den folgenden Leistungen einher:

  • GOÄ 1 ff.: Beratungsleistungen
  • GOZ 1000: Mundhygienestatus
  • GOZ 4000: Paradontalstatus
  • GOZ 6000 ff: Kieferorthopädische Diagnostik
  • GOZ 9000: Implantatbezogene Diagnostik

Grundsätzlich sind Leistungen, die nach der eingehenden Untersuchung anstehen und aus ihr folgen, geosndert berechnungsfähig. Gleiches gilt für eine zusätzliche Beratung des Patienten.

BEMA-Position für GOZ 0010: Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen

Im BEMA-Katalog ist im Abschnitt Konservierende chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen ist die Entsprechung zu GOZ 0010 zu finden. Die Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich Beratung unterliegt dort beispielsweise zeitlichen Beschränkungen. 

So kann die Untersuchung nur einmal im Kalenderhalbjahr abgerechnet werden, frühestens jedoch nach vier Monaten. Außerdem sind im BEMA-Katalog Aufklärung und Beratung explizit Teil der Leistung und können nicht zusätzlich berechnet werden.

GOZ-Nummern
Weiterführende Informationen
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