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GOZ 6000: GOZ 6000 Profil- oder Enfacefotografie einschließlich kieferorthopädischer Auswertung

GOZ 6000: GOZ 6000 Profil- oder Enfacefotografie einschließlich kieferorthopädischer Auswertung

Die Gebührenziffer 6000 befindet sich in Abschnitt G Kieferorthopädische Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Inhalt der Leistung ist die Fotografie des Kopfes aus unterschiedlichen Ansichten, unabhängig von der Aufnahmetechnik.

Die Gebührenfestsetzung der GOZ-Position 6000 basiert auf drei Werten: Dem Punktwert 5,62 Cent, der in der Gebührenordnung festgesetzten Punktzahl 80 und dem Steigerungsfaktor der Abrechnung. Im Einfachsatz beläuft sich die Gebühr auf 4,50 €. Einen durchschnittlichen Arbeitsaufwand rechnen Praxen jedoch mit Steigerungsfaktor 2,3 ab, was die Kosten auf 10,35 € erhöht.

Verzögert sich die Anfertigung der Aufnahmen des Kopfes aus verschiedenen Gründen, so kann der zusätzliche Aufwand ohne vorherige Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Patient mit Steigerungsfaktoren bis 3,5 berechnet werden. Dies erhöht die fällige Gebühr auf 15,75 €. Höhere Sätze bedürfen einer vorherigen Absprache.

Zahnärztliches Honorar für GOZ 6000 Profil- oder Enfacefotografie

Die Gebühren der GOZ-Position können einmal je Projektion berechnet werden. Bestandteil der Leistung ist neben der Anfertigung der Aufnahmen auch ihre kieferorthopädische Auswertung. Im Rahmen einer kieferorthopädischen Therapie darf die Leistung bis zu vier Mal ohne Begründung berechnet werden. Wird die Leistung häufiger abgerechnet, so bedarf es einer Begründung durch den Zahnarzt. Findet jedoch eine Therapieumstellung statt, zum Beispiel aufgrund eines ausbleibenden Behandlungserfolgs, so kann GOZ 6000 ohne Begründung erneut berechnet werden.

Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus Punktzahl, Punktwert und dem Steigerungsfaktor, für den sich der Zahnarzt entscheidet. Bei der Berechnung kommt die Formel 0,0562421 Euro x 80 x Steigerungsfaktor zum Einsatz. Die Höhe der Gebühr hängt wesentlich mit den Steigerungsfaktoren zusammen, wie die folgende Tabelle zeigt. Ein umfassender Kostenvergleich ist daher von entscheidender Bedeutung.

Faktor

1-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

4,50 €

10,35 €

15,75 €

Werden im Rahmen der Behandlung intraorale Aufnahmen angefertigt, so können diese nicht nach GOZ 6000 abgerechnet werden. Sie sind entweder nach § 6 Abs. 1 oder in Form einer Verlangensleistung nach § 2 Abs. 3 berechnungsfähig.

Erläuterungen zur Gebührenziffer 6000

Der Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung wird häufig mit Fotografien festgehalten. Diese dokumentieren Beginn, Verlauf und Abschluss der Behandlung. Hierfür werden neben einem Frontalbild zwei Profilbilder angefertigt. Asymmetrische Verschiebungen, die Stellung der Lippen und der Mundschluss können dadurch beurteilt werden. Erscheint es dem Zahnarzt notwendig, können außerdem zusätzliche Aufnahmen im Halbprofil angefertigt werden. Um später Vergleichsmessungen vornehmen zu können, müssen die Aufnahmen reproduzierbar sein.

Durch die Leistung nach GOZ 6000 „Profil- oder Enfacefotografie einschließlich kieferorthopädischer Auswertung“ ist der Zahnarzt in der Lage, die Fortschritte der Behandlung und das Ergebnis der Therapie zu beurteilen. Die hierfür notwendige Auswertung der Aufnahmen ist durch die Berechnung der Gebührenziffer bereits abgegolten.

Steigerungsfaktoren von GOZ 6000

Je nach Dauer der Behandlung kann der Zahnarzt Steigerungsfaktoren berechnen, um seinen zusätzlichen Aufwand angemessen zu honorieren. Dies ist beispielsweise möglich, wenn zusätzliche Aufnahmen im Halbprofil angefertigt werden müssen, um den Fortschritt der Behandlung angemessen beurteilen zu können. Werden dadurch mehr als vier Aufnahmen während der Behandlung angefertigt, kann der Mehraufwand laut Gebührenordnung mit höheren Sätzen abgegolten werden.

GOZ-Positionen neben GOZ 6000 Profil- oder Enfacefotografie

Häufig ist die Profil- oder Enfacefotografie einschließlich kieferorthopädischer Auswertung nicht die einzige Leistung, die während einer Sitzung erbracht wird. Deshalb können parallel dazu noch weitere berechnungsfähige Positionen auf der Abrechnung erscheinen. Besonders häufig ist ein gemeinsames Auftreten mit folgenden Gebührenziffern:

  • GOZ 0010: Eingehende Untersuchung
  • GOZ 0040: Aufstellung des Heil- und Kostenplans
  • GOZ 0050: Anfertigung eines Planungsmodells eines Kiefers
  • GOZ 0060: Modelle beider Kiefer zur Diagnose und Planung

Analoge BEMA-Position zu GOZ 6000

Im Abschnitt 3 „Kieferorthopädische Behandlung (KFO)“ des BEMA-Katalogs findet sich die analoge Position für die kassenärztliche Abrechnung. Die Position 116 „Fotografie“ kann einmal je Aufnahme berechnet werden und ist im Laufe der kieferorthopädischen Behandlung bis zu viermal berechnungsfähig. Die Anfertigung von Fotografien zum Zweck der Archivierung sind jedoch keine Kassenleistung.

Eine Abrechnung setzt hierfür die Auswertbarkeit der Fotografie voraus. Die Leistung ist mit der Bewertungszahl 15 ausgezeichnet und führt typischerweise zu einem Honorar in Höhe von 13,50 €. Weitere Kosten, die für die Herstellung der Fotografie anfallen können, sind damit bereits abgegolten. Dem Zahnarzt bietet sich in diesem Fall die Möglichkeit, die Leistung direkt über die Krankenkasse abzurechnen.

GOZ-Nummern
Weiterführende Informationen
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