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GOZ 0040: Aufstellung eines schriftlichen Heil und Kostenplans bei kieferorthopädischer Behandlung oder bei funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Maßnahmen nach Befundaufnahme und Ausarbeitung einer Behandlungsplanung

GOZ 0040: Aufstellung eines schriftlichen Heil und Kostenplans bei kieferorthopädischer Behandlung oder bei funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Maßnahmen nach Befundaufnahme und Ausarbeitung einer Behandlungsplanung

GOZ-Position 0040 ist im Abschnitt A Allgemeine zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte zu finden. Inhalt der Leistung ist die Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans nach Befundaufnahme und gegebenenfalls Auswertung von Modellen. Der Plan muss schriftlich fixiert und auf Nachfrage an den Patienten ausgehändigt werden.

In die Gebührenfestsetzung fließen bei GOZ 0040 neben dem Punktwert 5,62 Cent auch die Punktzahl 250 und der vom Arzt gewählte und begründete Steigerungsfaktor ein. Der Einfachsatz der Maßnahme liegt bei 14,06€. Standardmäßig wird jedoch mit dem Steigerungsfaktor 2,3 abgerechnet, was zu Kosten in Höhe von 32,34€ führt. Ein besonderer Mehraufwand kann mit dem Steigerungsfaktor 3,5 abgebildet werden und führt bei GOZ 0040 zu Kosten von 49,21€. 

Die Leistung nach GOZ 0040 kann erst nach einer Befundung erbracht werden, die obligatorisch ist und separat berechnet werden darf. Eine Abrechnung der GOZ-Nummern 0040 und 0030 (Heil- und Kostenplan nach Befundaufnahme und gegebenenfalls Auswertung von Modellen) in der gleichen Sitzung ist nicht zulässig. Allerdings kann dieser Umstand bei der Bemessung des Steigerungssatzes berücksichtigt werden und dadurch in die Berechnung einfließen.

Zahnärztliches Honorar für GOZ 0040: Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans bei kieferorthopädischer Behandlung oder bei funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Maßnahmen nach Befundaufnahme

Unter Umständen darf die GOZ-Nummer 0040 zweimal angesetzt werden. Dies ist dann der Fall, wenn gleichzeitig über funktionsanalytische- bzw. funktionstherapeutische und über kieferorthopädische Leistungen Heil- und Kostenpläne erstellt werden.

Der Kostenberechnung von GOZ 0040 liegt die Punktzahl 250 zugrunde. Die Kosten für die Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans bei kieferorthopädischer Behandlung oder bei funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Maßnahmen nach Befundaufnahme können Sie deshalb mit dieser Formel überprüfen: 0,0562421 Euro x 250 x Steigerungsfaktor. Wie sich unterschiedliche Steigerungsfaktoren auf die Berechnung der Gesamtkosten auswirken, können Sie anhand der folgenden Tabelle sehen.

 

Faktor

1-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

14,06 €

32,34 €

49,21 €

Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans Erläuterungen

Gegenstand von GOZ 0040 ist die Planung einer Behandlung, nachdem eine Befundung stattgefunden hat. Dazu gehören neben der Auflistung der geplanten Maßnahmen auch die Honorarkalkulation auf Basis des voraussichtlichen Aufwands und womöglich zahntechnische Leistungen. Die einzelnen Behandlungsschritte und deren voraussichtliche Kosten werden schriftlich im Heil- und Kostenplan fixiert. 

Während bei gesetzlich Versicherten ein solcher Plan rechtlich vorgeschrieben ist, hängt seine Notwendigkeit bei Privatversicherten vom jeweiligen Vertrag ab. Gültig ist er für ein halbes Jahr.

Der Behandlungsplan muss neben dem Befund auch das voraussichtliche Zahnarzthonorar sowie die Material- und Laborkosten aufführen, die bei der Behandlung anfallen. Gleiches gilt für andere Fremdleistungen, die für die Behandlung erforderlich werden.

Steigerungsfaktoren von GOZ 0040: Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans nach Befundaufnahme

Ein Mehraufwand, der zu Steigerungsfaktoren bei GOZ 0040 führt, kann einerseits aus dem besonderen Umfang der geplanten Behandlung erwachsen. Ist diese besonders umfassend, erschwert dies die Kalkulation und verlängert das schriftliche Festhalten. Wenn auf Nachfrage der Patienten eine besonders detaillierte Erläuterung der Arbeitsschritte erforderlich ist, führt dies ebenfalls zu einem berechnungsfähigen Mehraufwand. 

Dies gilt zum Beispiel für Angstpatienten mit einem ausgeprägten Informationsbedürfnis.

Eine stichhaltige Begründung der Steigerungsfaktoren ist außerdem die Diskussion von Behandlungsalternativen und deren Kosten mit den Patienten.

GOZ-Positionen neben GOZ 0040

Gemeinsam mit GOZ 0040 werden häufig weitere Leistungen in der Rechnung aufgeführt. So geht der Aufstellung des Heil- und Kostenplans zumeist eine Untersuchung nach GOZ 0010 voraus. Ein häufiges gemeinsames Vorkommen besteht außerdem mit:

  • GOZ 0050/0060: Abformung eines oder beider Kiefer inkl. Auswertung zur Diagnose oder Planung
  • GOZ 4000: Paradontalstatus
  • GOÄ 1ff: Untersuchung- und Beratungsleistungen

Da die GOZ-Nummer 0040 lediglich die Aufstellung des Heil- und Kostenplans umfasst, nicht aber die vorangehenden Untersuchungen oder die nachfolgenden Schritte der Behandlung, ist eine kombinierte Abrechnung dieser und weiterer Gebührenziffern typisch.

BEMA-Position für GOZ 0040: Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans nach Befundaufnahme

Eine GOZ 0040 entsprechende BEMA-Position für die Abrechnung bei Kassenpatienten gibt es nicht. Dies ist darauf zurückzuführen, dass es sich um eine bei der Krankenkasse nicht berechnungsfähige und obligatorische Leistung handelt, die nicht berechnet werden kann.

GOZ-Nummern
Weiterführende Informationen
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