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GOZ 6190: Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen

GOZ 6190: Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen

Im Abschnitt G der Gebührenordnung für Zahnärzte findet sich die GOZ-Position 6190. Inhalt der Leistung ist ein beratendes und belehrendes Gespräch, welches die Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten zum Zweck hat.

Der GOZ-Nummer 6190 sind 140 Punkte zugeordnet. Bei der Berechnung im Einfachsatz entsteht demnach eine Gebühr in Höhe von 7,87€. Üblicherweise rechnen Zahnärzte jedoch mit dem Satz 2,3 ab, um einen normalen Arbeitsaufwand auszudrücken. Das führt zu Kosten von 18,11 €.

Falls ein erhöhter Zeitaufwand bei der Behandlung entsteht, darf der Zahnarzt Steigerungsfaktoren bis 3,5 in Rechnung stellen. Die Kosten des Gesprächs können sich dadurch auf bis zu 27,56 € steigern.

Zahnärztliches Honorar für GOZ 6190 Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen

Während einer zahnärztlichen Behandlung können mehrmals beratende Gespräche zwischen Arzt und Patient notwendig sein, die dazu dienen, schädliche Gewohnheiten zu beseitigen. Nach GOZ 6190 kann ein solches Gespräch mehrfach im Behandlungsverlauf abgerechnet werden. 

Für die Gebührenfestsetzung von GOZ 6190 sind drei Faktoren relevant: Der Punktwert 5,62 Cent, die Punktzahl 140 und der Steigerungsfaktor. Die Gesamtkosten werden mithilfe folgender Formel berechnet: 0,0562421 Euro x 140 x Steigerungsfaktor. Welchen Einfluss verschiedene Steigerungsfaktoren auf die Gesamtkosten haben, zeigt folgende Tabelle. 

Faktor

1-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

7,87 €

18,11 €

27,56 €

Eine Abrechnung gemeinsam mit den Nummern GOZ 6030 bis 6080 ist nicht zulässig. Außerdem ist es laut Gebührenordnung nicht gestattet, die Leistung in derselben Sitzung wie eine eingehende Untersuchung nach 0010 zu berechnen.

GOZ 6190 Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen Erläuterungen

Beratungsgespräche mit dem Patienten, die dazu dienen, dass schlechte Gewohnheiten abgestellt werden, kann der Zahnarzt nach GOZ 6190 abrechnen. Da die Position Teil des Abschnitts G der GebĂĽhrenordnung ist, bezieht sie sich vorwiegend auf kieferorthopädische Inhalte. Aber auch allgemeine zahnmedizinische Fragestellungen können davon betroffen sein. Der Zahnarzt zeigt im Gespräch Alternativen auf und gibt Tipps, wie die Gewohnheit abgestellt werden kann. 

Beispielsweise kann der Zahnarzt auf Gewohnheiten aufmerksam machen, die langfristig zu einer Fehlstellung der Zähne bzw. der Kiefer führen könnten. Dazu zählt beispielsweise das Daumenlutschen bei kleinen Kindern. Auch das Lippenbeißen zählt in diese Kategorie. Außerdem weitere Tätigkeiten, die zu einer Schädigung der Zähne führen können, wie zum Beispiel falsche Pflegegewohnheiten. Im Gespräch macht der Zahnarzt auf diese aufmerksam und zeigt auf, wie die schlechten Gewohnheiten durch gesunde ersetzt werden können.

Steigerungsfaktoren von GOZ 6190

Mit der Berechnung des Steigerungsfaktors 2,3 drückt der Zahnarzt einen durchschnittlichen Arbeitsaufwand bei der Behandlung aus. Höhere Sätze kommen zur Anwendung, wenn die Behandlung länger als üblich dauert. Mit einer längeren Dauer des Gesprächs darf der Zahnarzt grundsätzlich höhere Sätze berechnen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Aufnahmefähigkeit des Patienten eingeschränkt ist, wie zum Beispiel durch sein Alter.

Auch erfordert ein beratendes und belehrendes Gespräch die Einsicht der Gegenseite. Der Zahnarzt darf deshalb Steigerungsfaktoren berechnen, wenn eine erschwerte Compliance des Patienten vorliegt. In dem Fall kann ihm ein zusätzlicher Aufwand entstehen, um mit den Tipps und Hinweisen bis zum Patienten vorzudringen.

GOZ-Positionen neben GOZ 6190 Beratendes und belehrendes Gespräch

Neben der GOZ Position 6190 dürfen noch weitere Gebührenziffern abgerechnet werden. Auf diese Weise besteht für den Zahnarzt die Möglichkeit, seinen Arbeitsaufwand in angemessener Weise zu honorieren. Besonders häufig ist das gemeinsame Vorkommen mit folgenden Positionen:

  • GOZ 6200: Eingliederung von Hilfsmitteln
  • GOZ 6210: Kontrolle des Behandlungsverlaufs
  • GOZ 6220: Vorbereitende MaĂźnahmen
  • GOZ 6230: Eingliederung von Behandlungsmitteln
  • GOZ 6240: MaĂźnahmen zur VerhĂĽtung von Folgen des vorzeitigen Zahnverlusts
  • GOZ 6250: Beseitigung des Diastemas
  • GOĂ„ 6: Vollständige körperliche Untersuchung

Analoge BEMA-Position fĂĽr GOZ 6190

GOZ 6190 ist allein für die Behandlung von Privatpatienten von Relevanz. Bei der Behandlung von Kassenpatienten gibt es die analoge Position BEMA 121. Sie findet sich im Abschnitt „Kieferorthopädische Behandlung“. Leistungsinhalt ist die „Beseitigung von Habits“, also von persönlichen Gewohnheiten des Patienten, „bei einem habituellen Distalbiss oder bei einem habituell offenen Biss“. Die Leistung kann innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten bis zu sechsmal pro Patient abgerechnet werden. Die gemeinsame Abrechnung mit der BEMA-Position 5 „Behandlungsplan“ ist aber ausgeschlossen.

Für die Position sind im BEMA-Katalog 17 Punkte festgesetzt. Meist ergibt sich daraus ein Honorar in Höhe von 15,30€. Dieses rechnet der Zahnarzt direkt mit der Krankenkasse ab.

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