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GOZ 6030: Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, geringer Umfang

GOZ 6030: Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, geringer Umfang

GOZ-Position findet sich in Abschnitt G Kieferorthopädische Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Inhalt der Leistung sind Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention in geringem Umfang. Dies umfasst alle zuvor im Behandlungsplan festgelegten Maßnahmen, die innerhalb eines Zeitraums von bis zu vier Jahren erbracht werden. 

Die Gebührenfestsetzung von GOZ 6030 erfolgt auf Basis dreier Werte: Neben dem Punktwert von 5,62 Cent sind die Punktzahl 1350 und der jeweilige Steigerungsfaktor relevant. Im Einfachsatz beläuft sich die Gebühr demnach auf 75,93 €. Üblich ist jedoch die Abrechnung mit 2,3-fachem Satz, um einen durchschnittlichen Arbeitsaufwand auszudrücken. Dies erhöht die Kosten auf 174,63 €.

Verschiedene Faktoren können den Arbeitsaufwand bei der Umformung eines Kiefers erhöhen und dadurch die Berechnung von Steigerungsfaktoren bis 3,5 legitimieren. In diesem Fall erhöhen sich die Gebühren auf bis zu 265,74 € je Kiefer.

Zahnärztliches Honorar für GOZ 6030

GOZ 6030 zählt zu den Leistungen, die einmal je Kiefer berechnungsfähig sind. Sind umfassendere Maßnahmen für den gewünschten Behandlungserfolg notwendig, können höhere GOZ-Positionen bis 6080 berechnet werden.

In der Gebührenordnung sind für Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers in geringem Umfang 1350 Punkte festgesetzt. Deshalb können die Gebühren mithilfe folgender Formel berechnet werden: 0,0562421 Euro x 135 x Steigerungsfaktor. Einen hohen Einfluss auf die Gesamtkosten hat der vom Zahnarzt gewählte Steigerungsfaktor, wie folgende Tabelle zeigt:

Faktor

1-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

75,93 €

174,63 €

265,74 €

Leistungen nach den Gebührenziffern 6190 bis 6260 sind nicht neben GOZ 6030 berechnungsfähig. Alle vorbereitende Maßnahmen, wie zum Beispiel die Herstellung der Behandlungsgeräte, die Eingliederung der herausnehmbaren Apparaturen und die Verlaufskontrollen sind mit der Berechnung von GOZ 6030 abgegolten.

Erläuterungen der Maßnahmen nach GOZ 6030

Bei der kieferorthopädischen Behandlung werden Kiefer und Zahnstellung mithilfe verschiedener Behandlungsmethoden bzw. Therapiegeräten umgeformt. Anschließend wird die neue Zahnstellung fixiert. Diese Maßnahmen, die sich über bis zu vier Jahre erstrecken, werden je nach Umfang mit den Gebührenziffern 6030 bis 6050 abgerechnet. Die GOZ-Position 6030 steht für Maßnahmen von geringem Umfang. Sie ist anzuwenden, wenn höchstens zwei der folgenden Kriterien zutreffen:

  1. Bewegung der Zähne um mehr als zwei Millimeter
  2. Mindestens zwei bewegte Zahngruppen
  3. Aufwändigere Zahnbewegungen wie z.B. Veränderung der Bisshöhe
  4. Zusätzliche Verankerung
  5. Zahnbewegung verläuft entgegen der natürlichen Wanderungstendenz

Für die Behandlung können festsitzende oder abnehmbare Apparaturen eingesetzt werden. Dazu zählen auch Aligner, Schienen oder Positioner. Während der Behandlung werden regelmäßige Verlaufskontrollen durchgeführt.

Steigerungsfaktoren von GOZ 6030 Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention

Entsteht dem Zahnarzt ein erhöhter Arbeitsaufwand, kann dieser durch die Berechnung von Steigerungsfaktoren honoriert werden. Ein zusätzlicher Aufwand entsteht beispielsweise, wenn die Motivation des Patienten gering ausgeprägt ist und abnehmbare Apparaturen zu selten getragen werden. Auch erschwerte Bedingungen bei der Abformung oder Schwierigkeiten bei der Verankerung der Behandlungsapparaturen werden in der Gebührenordnung für Zahnärzte genannt.

Eine verzögerte Reaktionslage der Gewebe kann dazu führen, dass für die Umformung des Kiefers deutlich mehr Zeit einzuplanen ist als üblich. Auch dies kann der Zahnarzt durch die Berechnung von Steigerungsfaktoren bis 3,5 entsprechend honorieren.

GOZ-Positionen neben GOZ 6030

Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers erstrecken sich meist über mehrere Jahre und sind deshalb nicht isoliert auf der Abrechnung zu finden. Häufig stehen sie neben folgenden zusätzlich berechnungsfähigen Leistungen

  • GOZ 0010: Eingehende Untersuchung
  • GOZ 2030: Vorbereitende Maßnahmen
  • GOZ 2040: Anlegen eines Spanngummis
  • GOZ 6100: Eingliederung eines Klebebrackets
  • GOZ 6110: Entfernung eines Klebebrackets
  • GOZ 6120: Eingliederung eines Bands
  • GOZ 6130: Entfernung eines Bands
  • GOZ 6140: Eingliederung eines Teilbogens
  • GOZ 6160: Eingliederung intra- oder extraoraler Verankerungsapparaturen
  • GOZ 6180: Maßnahmen zur Wiederherstellung

Analoge BEMA-Position zu GOZ 6030 Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers

Bei der kassenärztlichen Abrechnung findet sich in Abschnitt 3 Kieferorthopädische Behandlungen die analoge Position 119 a) „Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention einfach durchführbarer Art“. Ihr ist die Bewertungszahl 132 zugeordnet. Typischerweise führt dies zu einem Honorar von 118,80 € je Kiefer.

Dieses Honorar kann der Zahnarzt direkt mit der Krankenkasse abrechnen. Kommen außerdem Leistungen zum Einsatz, die nicht Teil der Regelversorgung durch die Krankenkasse sind, können diese privat über die GOZ abgerechnet werden.

GOZ-Nummern
Weiterführende Informationen
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