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GOZ 6180: Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit und/oder Erweiterung von herausnehmbaren Behandlungsgeräten einschließlich Abformung und Wiedereinfügen

GOZ 6180: Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit und/oder Erweiterung von herausnehmbaren Behandlungsgeräten einschließlich Abformung und Wiedereinfügen

Die GOZ-Position 6180 ist im Abschnitt G „Kieferorthopädische Leistungen“ der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) enthalten. Sie beschreibt verschiedene Wiederherstellungsmaßnahmen an herausnehmbaren Geräten und Apparaturen.

Für die Gebührenfestsetzung sind der Punktwert von 5,62 Cent, die Punktzahl 270 und der Steigerungsfaktor relevant. Letzterer drückt den Arbeitsaufwand aus, der dem Zahnarzt entstanden ist. Ein durchschnittlicher Arbeitsaufwand wird mit dem 2,3-fachen Satz ausgedrückt, der zu einer Gebühr von 34,93 € führt. Der Einfachsatz in Höhe von 15,19 € kommt deshalb nicht zur Anwendung.

Sind die Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit besonders umfassend oder kompliziert, so dürfen Sätze bis 3,5 abgerechnet werden. Dadurch erhöhen sich die berechnungsfähigen Kosten auf bis zu 53,15 €.

Zahnärztliches Honorar für GOZ 6180 Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit und/oder Erweiterung

GOZ 6180 zählt zu den Leistungen, die einmal je Kiefer und je Sitzung berechnet werden dürfen. Die herausnehmbare Apparatur muss hierfür über einen Defekt verfügen, der ihre Funktionsfähigkeit beeinträchtigt, wie zum Beispiel eine Verformung. 

Die Gebührenfestsetzung basiert auf dem Punktwert von 5,62 Cent, der Punktzahl 270 und dem Steigerungsfaktor. Die Gesamtkosten werden mithilfe dieser Formel kalkuliert: 0,0562421 Euro x 270 x Steigerungsfaktor. Vor allem die Höhe der veranschlagten Sätze hat einen großen Einfluss auf die Gesamtkosten. Die Gebühren unter dem Einfluss von Einfachsatz, Regelsatz bis hin zum Höchstsatz sind in der folgenden Tabelle abgebildet:

Faktor

1-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

15,19 €

34,93 €

53,15 €

Erläuterungen zu GOZ 6180 Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit

Herausnehmbare Behandlungsgeräte, wie zum Beispiel herausnehmbare Zahnspangen, werden bei der Behandlung von Zahnfehlstellungen eingesetzt. Sie müssen für eine bestimmte Stundenzahl am Tag getragen werden, um Druck auf die Zähne auszuüben und sie dadurch in die erwünschte Position zu bringen.

Während der Behandlung kann es notwendig sein, dass die Apparatur angepasst, erweitert oder wiederhergestellt wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn es zu Beschädigungen kommt. Insbesondere die dünnen Drähte der Zahnspange können zum Beispiel durch einen Sturz beschädigt werden, was die Funktion der Zahnspange dahingehend beeinträchtigt, dass sie nun nicht mehr eingesetzt werden kann.

Mit der Gebührenziffer 6180 werden die verschiedenen Maßnahmen abgerechnet, die notwendig sind, um die Funktionsfähigkeit wiederherzustellen. Hierfür kann es unter Umständen notwendig sein, erneut einen Gebissabdruck anzufertigen, der mit der Berechnung von GOZ 6180 bereits abgegolten ist.

Steigerungsfaktoren von GOZ 6180

Der Zeitaufwand, der zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Apparatur notwendig ist, kann unterschiedlich groß sein. Er hängt unter anderem vom Grad der Beschädigung ab. Damit der Mehraufwand finanziell honoriert wird, steht es dem Zahnarzt offen, Steigerungsfaktoren zwischen 2,4 und 3,5 in Rechnung zu stellen.

Ein solcher Mehraufwand kann sich auch daraus ergeben, dass eine besonders komplizierte Morphologie von Kiefer und Zähnen vorliegt. Mit der entsprechenden Begründung werden die höheren Sätze berechnungsfähig. Dies gilt allerdings nur für Steigerungsfaktoren bis 3,5. Sollen noch höhere Sätze abgerechnet werden, so setzt dies eine Vereinbarung zwischen Arzt und Patient voraus.

GOZ-Positionen neben GOZ 6180 Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit

Viele Gebührenziffern werden selten isoliert abgerechnet. Typisch ist eine Abrechnung in Kombination mit weiteren Positionen. Diese werden in der Gebührenordnung für Zahnärzte beispielhaft angeführt. Für GOZ 6180 fehlt es an solchen Positionen. Die isolierte Abrechnung ist keine Seltenheit.

BEMA-Position für GOZ 6180

Analog zu GOZ 6180, die für die privatzahnärztliche Abrechnung relevant ist, gibt es die Position 125 aus dem BEMA-Katalog. Diese beschreibt Maßnahmen zur Wiederherstellung von Behandlungsmitteln inkl. Wiedereinfügen und kann je Kiefer abgerechnet werden. Wird ein Behandlungsmittel wiederhergestellt werden, so kann die Position außerdem neben den Leistungen gemäß der Nummern 119 und 120 abgerechnet werden. Auf diese Weise soll der Mehraufwand bei einer besonders umfassenden Beschädigung der Apparatur besonders honoriert werden. 

Für BEMA-Position 125 ist die Bewertungszahl 30 festgesetzt. Normalerweise hat dies ein Honorar von 27,00 € zur Folge. Das Honorar kann noch höher ausfallen, wenn es sich um die Wiederherstellung eines Behandlungsmittels handelt. Der Zahnarzt ist dazu berechtigt, diese Kosten direkt mit der Krankenkasse des Patienten abzurechnen.

GOZ-Nummern
Weiterführende Informationen
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