GOZ 6130: Entfernung eines Bandes einschlieĂźlich Polieren und gegebenenfalls Versiegelung des Zahnes
Die GOZ-Position 6130 ist Teil des Abschnitts G „Kieferorthopädische Leistungen“ der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Sie beschreibt das Abnehmen eines Bandes, die Entfernung von Kleberesten und das Polieren des Zahnes.
Für die Gebührenfestsetzung sind der Steigerungsfaktor, der Punktwert 5,62 Cent und die Punktzahl 20 aus der Gebührenordnung relevant. Daraus ergibt sich eine Gebühr von 1,12 € bei der Abrechnung im Einfachsatz. Liegt ein durchschnittlicher Arbeitsaufwand vor, kommt jedoch der Faktor 2,3 zum Einsatz. In diesem Fall entstehen Kosten in Höhe von 2,59 €, die je Zahn abgerechnet werden können.
In verschiedenen Fällen kann ein zusätzlicher Arbeitsaufwand bei der Behandlung nach GOZ 6130 entstehen. In diesem Fall können bis zu 3,5-fache Sätze abgerechnet werden. Die Gebühr beläuft sich dann auf bis zu 3,94 € je entferntem Band.
Zahnärztliches Honorar für GOZ 6130 Entfernung eines Bandes
Die Gebührenziffer 6130 kann einmal je Zahn berechnet werden, an dem ein Band entfernt wurde. Damit der Leistungsinhalt erfüllt ist, muss dieses nicht nur abgenommen werden. Außerdem befinden sich unter dem Band meist Klebereste, durch die es in Position gehalten wurde. Deren Entfernung ist ebenso Inhalt der Leistung wie das anschließende Polieren zum Glätten der Zahnoberfläche. Erfolgt danach eine Versiegelung der Zahnoberfläche, so ist diese zumindest in der ursprünglichen Kontakt- bzw. Umgebungsfläche des Bandes mit der Berechnung von GOZ 6130 abgegolten.
Die Gesamtkosten der Leistung ergeben sich aus Punktwert, Punktzahl und Steigerungsfaktor. Die Gebühr wird mithilfe der folgenden Formel berechnet: 0,0562421 Euro x 20 x Steigerungsfaktor. Besonders die Steigerungsfaktoren haben einen großen Einfluss auf die Gesamtkosten, wie sich an der folgenden Tabelle zeigt. Dort sind verschiedene Sätze bis hin zum Höchstsatz abgebildet.
Faktor | 1-facher Satz | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
Kosten | 1,12 € | 2,59 € | 3,94 € |
Die Abrechnung der Position erfolgt separat fĂĽr jedes Band, welches nach Abschluss der Behandlung entfernt wurde.
Erläuterungen zu GOZ-Position 6130
Sogenannte Bänder kommen im Rahmen kieferorthopädischer Behandlungen zum Einsatz. Der Zahnarzt setzt sie an Positionen ein, an denen herkömmliche Klebebrackets nicht den nötigen Halt gewährleisten könnten. Bei einem Band handelt es sich um einen dünnen Metallring, der um den Zahn gelegt wird. Besonders häufig ist dies an den Backenzähnen der Fall.
Nach dem Abschluss der Behandlung entfernt der Zahnarzt das Band wieder, wobei Position GOZ 6130 abgerechnet werden kann. Leistungsinhalt ist außerdem die Nachbehandlung des Zahnes, die mit dem Entfernen möglicher Klebereste beginnt. Außerdem muss die meist raue Oberfläche des Zahnes durch eine Politur geglättet werden. Gegebenenfalls folgt im Anschluss eine Versiegelung. Diese ist an der unmittelbaren Kontaktfläche des entfernten Bandes ebenfalls mit der Berechnung von GOZ 6130 abgegolten.
Steigerungsfaktoren von GOZ 6130 Entfernung eines Bandes
Der Zahnarzt rechnen bei einer Behandlung nach GOZ 6130 mit einem gewissen Zeitaufwand. Ist der Aufwand überdurchschnittlich groß, so können die entstandenen Mehrkosten über Steigerungsfaktoren bis 3,5 abgerechnet werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn im Bereich des Bandes rekonstruktive oder restaurative Versorgungen vorliegen. Wird das Band beispielsweise an einem überkronten Zahn oder an einer Brücke entfernt, ist mehr Vorsicht notwendig, was die Behandlungsdauer erhöht. Auch wenn größere Füllungen vorliegen hat der Zahnarzt die Möglichkeit, höhere Steigerungsfaktoren zu berechnen.
Mit Steigerungsfaktoren bis 3,5 können maximal 3,94 € für die Leistung abgerechnet werden. Noch höhere Sätze setzen eine vorherige Vereinbarung zwischen Arzt und Patient voraus.
GOZ-Positionen neben GOZ 6130
Beim Abschluss einer kieferorthopädischen Behandlung ist GOZ 6130 meist nicht die einzige Position, die in Rechnung gestellt werden kann. Häufig tritt die Gebührenziffer in Kombination mit den folgenden Positionen auf:
- GOZ 1020: Flouridierung
- GOZ 4050ff.: Entfernung von weichen und harten Belägen
- GOÄ 5000ff.: Röntgendiagnostik
Werden bei der Nachbehandlung des Zahnes weitere Fissuren- bzw. Glattflächenversiegelungen vorgenommen, die außerhalb der Kontaktfläche des Bandes liegen, dürfen diese separat berechnet werden. In diesem Fall kommt die Position GOZ 2000 zum Einsatz.
BEMA-Position fĂĽr GOZ 6130 Entfernung eines Bandes
Die GOZ-Position 6130 ist lediglich für die privatärztliche Abrechnung von Relevanz. Im kassenärztlichen Bereich findet sich jedoch keine analoge Position im BEMA-Katalog.
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