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GOZ 6240: Maßnahmen zur Verhütung von Folgen vorzeitigen Zahnverlustes

GOZ 6240: Maßnahmen zur Verhütung von Folgen vorzeitigen Zahnverlustes

GOZ-Position 6240 ist Teil des Abschnitts G der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Die Ziffer beschreibt verschiedene Maßnahmen zum Offenhalten einer Zahnlücke, d.h. zur Verhütung der Folgen von vorzeitigem Zahnverlust.

In der Gebührenordnung sind 270 Punkte für die Leistung vorgesehen. Daneben sind der Punktwert von 5,62 Cent und der Steigerungsfaktor für die Gebührenfestsetzung relevant. Bei der Abrechnung im Einfachsatz entstehen damit Kosten von 15,19 €. Üblicherweise rechnen Zahnärzte jedoch den 2,3-fachen Satz ab, um einen durchschnittlichen Arbeitsaufwand zum Ausdruck zu bringen. In dem Fall liegen die Kosten bei 34,93 €.

Bei erhöhtem Arbeitsaufwand können Sätze bis zu 3,5 berechnet werden. In diesem Fall erhöhen sich die Gesamtkosten der Maßnahme auf maximal 53,15 €. Noch höhere Sätze sind nur mit vorangegangener Vereinbarung zwischen Arzt und Patient berechnungsfähig.

Zahnärztliches Honorar für GOZ 6240 Maßnahmen zur Verhütung von Folgen vorzeitigen Zahnverlustes

Als Maßnahmen zur Verhütung von vorzeitigem Zahnverlust werden vor allem Maßnahmen zum Offenhalten einer Zahnlücke verstanden. Je offen zu haltender Lücke darf GOZ 6240 einmal berechnet werden.

Die Festsetzung der Gebühren ergibt sich aus dem Punktwert 5,62 Cent, der Punktzahl 270 und dem Steigerungsfaktor. Berechnet werden sie mit der Formel:  0,0562421 Euro x 240 x Steigerungsfaktor. Ein Vergleich unterschiedlicher Kostenpläne lohnt sich insbesondere, wenn hohe Sätze berechnet werden sollen. Die sich daraus ergebenden Gesamtkosten bis hin zum Höchstsatz gehen aus der folgenden Tabelle hervor:

Faktor

1-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

15,19 €

34,93 €

53,15 €

Sollen Leistungen nach den Nummern GOZ 6030 bis 6080 berechnet werden, so darf GOZ 6240 nicht gleichzeitig in Rechnung gestellt werden. Die Position ist aber unabhängig davon berechnungsfähig, ob für die Behandlung ein festsitzendes oder ein abnehmbares Gerät gewählt wird.

Erläuterungen zu GOZ 6240

Nach einem ungewollten oder bewusst durch den Zahnarzt herbeigeführten Zahnverlust lassen sich die Auswirkungen auch bei den Nachbarzähnen und in weiten Bereichen des Kiefers feststellen. Zähne können seitlich kippen oder sich in ihrer Position verschieben. Sogar eine Verlängerung des Gegenzahns im anderen Kiefer ist möglich, eine sogenannte Elongation. All diese Effekte werden als Folgen eines Zahnverlustes zusammengefasst. Besonders gravierende Folgen können entstehen, wenn ein Zahn aus den sogenannten Stützzonen verlorengeht. Nach GOZ 6240 ergreift ein Zahnarzt Maßnahmen, um diese Folgen abzumildern.

Für die Behandlung stehen unterschiedliche Geräte zur Auswahl. Diese können entweder fest in der Zahnlücke fixiert werden oder sie sind herausnehmbar und müssen nur zeitweise getragen werden. Ziel ist es, eine Veränderung des Bisses über die Zahnlücke hinaus zu verhindern und dadurch Fehlbelastungen zu vermeiden.

Steigerungsfaktoren von GOZ 6240

Über die verschiedenen Steigerungsfaktoren hat der Zahnarzt die Möglichkeit, einen Einfluss auf die Gesamtkosten zu nehmen und zusätzlichen Arbeitsaufwand zu honorieren. Entspricht die Zeitdauer der Behandlung dem Durchschnitt, so wird mit Steigerungsfaktor 2,3 abgerechnet. Beispielsweise kann eine erschwerte Compliance des Patienten den Zeitaufwand steigern, wodurch Faktoren bis 3,5 berechnungsfähig werden.

Als weitere Begründung für einen zusätzlichen Aufwand wird in der Gebührenordnung eine geringe Aufnahmefähigkeit des Patienten genannt. Liegt eine solche Einschränkung vor, so darf sich dies im gewählten Satz widerspiegeln.

GOZ-Positionen neben GOZ 6240 Maßnahmen zur Verhütung von Folgen vorzeitigen Zahnverlustes

GOZ 6240 ist nicht die einzige Position, welche in diesem Kontext abgerechnet werden darf. Besonders häufig findet eine gemeinsame Abrechnung mit folgenden Ziffern statt:

Analoge BEMA-Position zu GOZ 6240

Bei Kassenpatienten kommt die analoge BEMA-Position 123 a) zur Anwendung. Diese beschreibt „Kieferorthopädische Maßnahmen mit herausnehmbaren Geräten zum Offenhalten von Lücken infolge vorzeitigem Milchzahnverlustes“. Die Maßnahme ist explizit auf Milchzähne eingegrenzt und kann lediglich beim Einsatz von herausnehmbaren Geräten abgerechnet werden.

BEMA 123 a) ist mit der Bewertungszahl 40 ausgezeichnet. Unter normalen Umständen ergibt sich daraus ein Honorar des Zahnarztes in Höhe von 36 €, welches dieser direkt mit der Krankenkasse des Patienten abrechnet.

GOZ-Nummern
Weiterführende Informationen
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