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GOZ 0510: Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind

GOZ 0510: Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind

In Abschnitt L „Zuschläge zu bestimmten zahnärztlich-chirurgischen Leistungen“ ist die Position GOZ 0510 zu finden. Sie beschreibt einen Zuschlag für Leistungen, deine Punktzahl im Bereich von 500 bis 799 Punkten liegt. Innerhalb der Gebührenordnung handelt es sich nicht um eine eigenständige Position, sondern lediglich einen Zuschlag zu anderen GOZ-Nummern.

Ein Zuschlag nach GOZ 0510 darf mit 700 Punkten in Rechnung gestellt werden. In Kombination mit dem Punktwert von 0,0562 Euro ergibt sich daraus eine Gebühr in Höhe von 42,18 €. Diese darf zusätzlich zu den Kosten der eigentlich durchgeführten chirurgischen Behandlung in Rechnung gestellt werden.

Zahnärztliches Honorar für GOZ 0510

Der Zahnarztpraxis können bei der Durchführung einer chirurgischen Behandlung zusätzliche Kosten entstehen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn zusätzliches Material zur Versorgung der Wunde eingesetzt wird. Findet die Behandlung nicht stationär statt, so darf deshalb ein Zuschlag nach GOZ 0510 berechnet werden. 

GOZ 0510 darf bei Behandlungen zum Einsatz kommen, die mit einer Punktzahl von 500 bis 799 Punkten ausgestattet sind. Liegt die Punktzahl darunter, wird stattdessen nach GOZ 0500 abgerechnet. Die GebĂĽhrenfestsetzung basiert lediglich auf zwei Werten, da bei einem Zuschlag keine Steigerungsfaktoren in die Rechnung einbezogen werden. Die Gesamtkosten werden deshalb mit folgender Formel berechnet: 0,0562421 Euro x 700.

Leistungen nach GOZ 0510 werden immer im Einfachsatz in Rechnung gestellt. In diesem Fall ergeben sich zusätzliche Kosten in Höhe von 41,28 €. Höhere Sätze sind nur dann möglich, wenn der Zuschlag gemäß §2 Abs. 1 GOZ frei vereinbart wird.

Faktor

1-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

42,18 €

n.a.

n.a.

An jedem Behandlungstag ist ein Zuschlag nach GOZ 0510 nur einmal berechnungsfähig. Außerdem darf die Position nicht neben den anderen Zuschlägen GOZ 0500, 0520 und 0530 in Rechnung gestellt werden. Auch wenn mehrere operative Leistungen erbracht werden, so ist ein Summieren der Aufschläge nicht zulässig.

Erläuterung zu GOZ 0510 Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen

Innerhalb der GOZ gibt es eine Reihe von chirurgischen Behandlungen, die nicht stationär durchgeführt werden. Dies bedeutet, dass der Patient kurze Zeit nach der Operation dazu in der Lage ist, den Heimweg anzutreten. Diese Art der ambulanten Operation bringt für die Praxis oftmals zusätzliche Kosten mit sich. Sie entstehen zum Beispiel durch den Einsatz von Verbandsmaterial.

Handelt es sich um eine chirurgische Leistung, die mit 500 bis 799 Punkten ausgezeichnet ist, so darf ein Zuschlag nach GOZ 0510 berechnet werden. Der Zahnarzt greift auf den Zuschlag zurĂĽck, um den ihm entstandenen Aufwand in angemessener Weise zu honorieren.

GOZ-Positionen neben GOZ 0510

Es gibt verschiedene in der GOZ genannte Behandlungen, die ĂĽber eine Punktzahl zwischen 500 und 799 verfĂĽgen und daher zur Berechnung des Zuschlags nach GOZ 0510 berechtigen. Deshalb befindet sich die GebĂĽhrennummer oftmals in Begleitung einer der folgenden Ziffern:

  •  GOZ 3140: Reimplantation eines Zahnes
  • GOZ 3160: Transplantation eines Zahnes
  • GOZ 3260: Freilegen eines Zahnes
  • GOZ 9020: Insertion eines Implantates zum temporären Verbleib
  • GOZ 9140: Intraorale Entnahme von Knochen auĂźerhalb des Aufbaugebietes ggf. einschlieĂźlich Aufbereitung des Knochenmaterials
  • GOZ 9150: Fixation oder Stabilisierung des Augmentates durch OsteosynthesemaĂźnahmen

BEMA-Position fĂĽr GOZ 0510

Die Berechnung von Zuschlägen für nicht stationäre chirurgische Leistungen findet sich lediglich in der GOZ, die nur für den privatzahnärztlichen Bereich von Relevanz ist. Bei der kassenärztlichen Abrechnung wird stattdessen auf die Bestimmungen des BEMA-Katalogs zurückgegriffen. Dort findet sich keine analoge Position.

GOZ-Nummern
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