GOZ 9150: Fixation oder Stabilisierung des Augmentates durch OsteosynthesemaĂźnahmen
Die Gebührenziffer GOZ 9150 beschreibt die Fixierung von Knochenmaterial am Kieferknochen des Patienten. Es handelt sich um eine implantologische Leistung, die Ihr Zahnarzt in Verbindung mit der GOZ-Position 9100 abrechnet. In der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ist die Leistung GOZ 9150 folgendermaßen definiert: Fixation oder Stabilisierung des Augmentates durch Osteosynthesemaßnahmen (z. B. Schrauben oder Plattenosteosynthese oder Titannetze), zusätzlich zu der Leistung nach der Nummer 9100, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich.
Die Berechnung der Gebühr für GOZ 9150 erfolgt mithilfe eines Steigerungsfaktors, dem Punktwert (5,62 Cent laut GOZ) und der Punktzahl. Der GOZ-Nummer 9150 ist die Punktzahl 675 zugewiesen. Mit dem Steigerungsfaktor 1 erhält Ihr Zahnarzt den einfachen Gebührensatz, der für GOZ 9150 37,96 Euro beträgt. Üblicherweise rechnen Zahnarztpraxen jedoch mit dem Regelhöchstsatz (Steigerungsfaktor 2,3).
Ihr Zahnarzt wählt einen Steigerungsfaktor, der dem Aufwand für den Eingriff angemessen ist. Ein hoher Zeitaufwand oder ein besonderer Schwierigkeitsgrad rechtfertigen höhere Gebührensätze und kompensieren den Mehraufwand. Verfügen Sie über einen Heil- und Kostenplan für Ihre Zahnersatzbehandlung, bietet Ihnen unser Online-Portal 2te-ZahnarztMeinung Vergleichsmöglichkeiten. Zahnärztliche Behandler aus Ihrer Stadt oder Region erstellen Gegenangebote.
GOZ 9150 – Honorar für die Stabilisierung bei Augmentation
Im Rahmen der Behandlung nach GOZ 9150 findet zugleich auch die Leistung GOZ 9100 Aufbau eines Alveolarfortsatzes Anwendung. Das zahnärztliche Honorar ergibt sich aus allen GOZ-Positionen, die Ihr Zahnarzt am Behandlungstag durchführt. Welche Gebührenziffern häufig gemeinsam mit GOZ 9150 in der Abrechnung zu finden sind, sehen Sie in der Auflistung im vorletzten Abschnitt.
Die Gebühren für Nummer 9150 mit verschiedenen Steigerungsfaktoren laut GOZ zeigt die folgende Liste. Ihre Kosten für die Stabilisierung bei Osteosynthese bewegen sich in diesem Bereich. Nur in gesondert vereinbarten Fällen erhebt Ihr Zahnarzt eine Gebühr mit einem Steigerungsfaktor über 3,5. Die Berechnung erfolgt gemäß: 675 x 5,62 Cent x Steigerungsfaktor.
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Faktor | 1-facher Satz | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
Kosten | 37,96 € | 87,32 € | 132,87 € |
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Sehen Sie in der Abrechnung für GOZ 9150 Gebühren, die den Regelhöchstsatz überschreiten mit Steigerungsfaktoren über 2,3, finden Sie eine Erklärung zum Mehraufwand. Bei schwierigen Fällen sind Steigerungsfaktoren über 3,5 zulässig. Ihr Zahnarzt informiert Sie über die Gründe und trifft eine schriftliche Vereinbarung mit Ihnen.
Für die Leistung GOZ 9150 ist der OP-Zuschlag GOZ 0510 berechnungsfähig. Die Abrechnung eines OP-Zuschlags erfolgt grundsätzlich nach dem einfachen Satz. Die Gebühr beträgt 42,18 Euro. In der Regel wird ein OP-Zuschlag jedoch der höchsten zuschlagsfähigen GOZ-Position am OP-Tag zugewiesen.
Fixation und Stabilisierung des Augmentates durch Osteosynthesemaßnahmen – Erläuterung
Als Augmentation (Vergrößerung) bezeichnen Zahnmediziner den Aufbau des Kieferknochens. Hat sich der Knochen nach einem Zahnverlust zurückgebildet, ist der Wiederaufbau nötig, um eine feste Verankerung der Implantate sicherzustellen. Für die Augmentation kann Ihr Zahnarzt Knochenersatzmaterial, Fremdknochen oder körpereigenen Knochen verwenden. Eigenknochen hat den Vorteil, dass die Gefahr für Abstoßungsreaktionen geringer ist.
Nicht immer lässt sich ein Knochenaufbau ohne Stabilisierungsmaßnahmen durchführen. Werden zum Beispiel Knochenblöcke eingesetzt, ist häufig eine Fixierung mit Schrauben, Platten, Pins oder Titannetzen erforderlich. Dies berechnet Ihr Zahnarzt mit der Position GOZ 9150. Die zur Osteosynthese verwendeten Materialien werden in einem späteren Schritt, sobald das Knochenstück mit dem Kiefer verwachsen ist, wieder entfernt.
Steigerungsfaktoren bei GOZ 9150
Die Anwendung eines individuellen Steigerungsfaktors bietet Ihrem Zahnarzt die Möglichkeit, einen Mehraufwand zu berücksichtigen. Mehraufwand entsteht zum Beispiel dann, wenn der Eingriff viel Zeit benötigt oder durch bestimmte Umstände überdurchschnittlich schwierig ist.
Verlaufen im Operationsgebiet Gefäße, bereitet die Fixation des Knochens Probleme oder fällt der Wundverschluss aufgrund von Schleimhautbesonderheiten aufwendig aus, kommen Steigerungsfaktoren ab 2,4 zur Anwendung. Auch hohe Materialaufwendungen oder Komplikationen wie übermäßige Blutungen können erhöhte Gebührensätze bei GOZ 9150 verursachen.
Berechnungsfähige GOZ-Positionen neben GOZ 9150
Ihr Heil- und Kostenplan zeigt Ihnen alle Leistungen, die im Rahmen Ihrer Zahnersatzbehandlung zum Einsatz kommen. Welche das sind, hängt von Ihrem speziellen Fall ab. Neben GOZ-Position 9150 werden häufig folgende GOZ-Nummern veranschlagt:
- GOZ 9080 ff – Leistungen zur Schmerzausschaltung
- GOZ 9100 – Aufbau eines Alveolarfortsatzes
- GOZ 9140 – intraorale Entnahme von Knochen
- GOZ 9000 ff – weitere implantologische Leistungen nach Abschnitt K
- GOZ 3240 – Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik
- GOZ 3050 – Stillung einer übermäßigen Blutung
- GOZ 0110 – Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops
BEMA-Position fĂĽr GOZ 9150
FĂĽr die GebĂĽhrenziffer GOZ 9150 ist keine entsprechende Position im BEMA-Katalog reserviert.
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