GOZ 7060: Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche: additive Maßnahmen
Abschnitt H „Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen“ der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) führt die Position 7060 auf. Inhalt der Leistung ist die Kontrolle eines Aufbissbehelfes, bei der additive Maßnahmen zum Einsatz kommen. Die Leistung darf je Sitzung einmal abgerechnet werden.
Die Gebührenfestsetzung basiert auf drei Werten: Neben dem Punktwert von 5,62 Cent und dem Steigerungsfaktor zählt dazu die Punktzahl 410. Würde der Zahnarzt im Einfachsatz abrechnen, so ergäbe sich daraus eine Gebühr von 23,06 €. Beim 2,3-fachen Satz, der einen durchschnittlichen Arbeitsaufwand ausdrückt, erhöhen sich die Kosten auf 53,04 €.
Entsteht ein zusätzlicher Mehraufwand bei der Behandlung und kann der Zahnarzt diesen begründen, so darf er noch höhere Sätze abrechnen. Beim Höchstsatz 3,5 steigern sich die Kosten auf 80,71 €. Höhere Steigerungsfaktoren dürfen nur mit vorausgehender Vereinbarung zwischen Arzt und Patient in Rechnung gestellt werden.
Zahnärztliches Honorar für GOZ 7060 Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche: additive Maßnahmen
Im Laufe der Behandlung mit einem Aufbissbehelf können mehrmals Maßnahmen nach GOZ 7060 notwendig sein. Dementsprechend darf die Gebührenziffer mehrmals im Behandlungszeitraum berechnet werden.
Die Gesamtkosten ergeben sich aus dem Zusammenspiel von Punktzahl, Punktwert und Steigerungsfaktor. Sie werden mithilfe folgender Formel berechnet: 0,0562421 Euro x 410 x Steigerungsfaktor. Die Unterschiede zwischen Einfachsatz und Höchstsatz fallen dabei nicht unerheblich hoch aus. Sie sind in der folgenden Tabelle abgebildet.
Faktor | 1-facher Satz | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
Kosten | 23,06 € | 53,04 € | 80,71 € |
Häufig kommen nicht nur additive Maßnahmen bei der Kontrolle des Aufbissbehelfes zum Einsatz. Manchmal müssen an anderer Stelle subtraktive Maßnahmen vorgenommen werden. Ist dies der Fall, so darf der Zahnarzt zusätzlich GOZ 7050 in Rechnung stellen.
Erläuterungen zu GOZ 7060
Sieht der Zahnarzt die Notwendigkeit, Kiefermuskulatur und -knochen des Patienten zu entlasten, den Biss zu korrigieren oder die Zähne gegen starke mechanische Kräfte zu schützen, so kommt häufig ein Aufbissbehelf zum Einsatz. Hierbei handelt es sich um verschiedene Arten von Schienen, die über eine adjustierte Oberfläche verfügen können. Während der Behandlung ist zu prüfen, ob sie die Zähne und andere Strukturen weiter optimal schützen können.
Gegebenenfalls müssen bei einer solchen Kontrolle des Aufbissbehelfes Anpassungen vorgenommen werden. Handelt es sich hierbei um eine simple Kontrolle ohne Bearbeitung der Oberfläche, so wird diese nach GOZ 7040 abgerechnet. Muss der Zahnarzt zusätzliches Material aufbauen, um die optimale Passung herzustellen, so handelt es sich um additive Maßnahmen, die nach Gebührenziffer 7060 abgerechnet werden. Muss hingegen Material abgeschliffen werden, so findet sich die Position GOZ 7050 auf der Rechnung wieder.
Steigerungsfaktoren von GOZ 7060 Kontrolle eines Aufbissbehelfs
Aus unterschiedlichen Gründen kann dem Zahnarzt bei einer Behandlung nach GOZ 7060 ein Mehraufwand entstehen. Dies ist etwa der Fall, wenn der Patient nicht dazu in der Lage ist, seinen Mund uneingeschränkt uz öffnen. Auch eine erschwerte Relationsbestimmung zählt zu den stichhaltigen Begründungen für die Verwendung von Steigerungsfaktoren.
Sätze zwischen 2,4 und 3,5 dürfen auch dann in Rechnung gestellt werden, wenn aufgrund von starken Abrasionen eine erschwerte Retention vorliegt. Als weiteres Beispiel für die Berechnung höherer Sätze wird in der GOZ extremer Bruxismus genannt.
GOZ-Positionen neben GOZ 7060
Oft kommt GOZ 7060 nicht isoliert in der Rechnung vor, sondern wird von weiteren Leistungen umrahmt. Besonders häufig ist das gemeinsame Vorkommen mit den folgenden Positionen:
- GOZ 7030: WiederherstellungsmaĂźnahmen
- GOZ 7050: Kontrolle des Aufbissbehelfes, subtraktive MaĂźnahmen
Die analoge BEMA-Position K9 fĂĽr GOZ 7060
An die Bestimmungen der GOZ ist der Zahnarzt nur dann gebunden, wenn Privatpatienten behandelt wurden. Bei Kassenpatienten kommt stattdessen die Position K9 aus dem BEMA-Katalog zur Anwendung. Sie wird bezeichnet als „Kontrollbehandlung mit Aufbau einer neuen adjustierten Oberfläche (additive Methode)“ und ist im Abschnitt „Kieferbruch und Kiefergelenkserkrankungen“ zu finden.
Laut BEMA sind der Leistung 12 Punkte zugeordnet. Nach der dort üblichen Berechnungsweise kommt dadurch ein Honorar von 12,60 € zustande. Der Zahnarzt ist dazu berechtigt, dieses direkt mit der Krankenkasse des Patienten abzurechnen. Im Laufe der Behandlung kann die Kontrolle mehrmals angezeigt sein. Je Sitzung ist jedoch nur eine der Leistungen K6 bis K9 berechnungsfähig.
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