GOZ 7030: Wiederherstellung der Funktion eines Aufbissbehelfes
Die GOZ-Position 7030 ist Teil des Abschnitts H der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Sie beschreibt die Wiederherstellung der Funktion eines Aufbissbehelfes, was zum Beispiel durch Unterfütterung geschehen kann.
In der Gebührenordnung sind 370 Punkte für die Leistung festgesetzt. Bei der Berechnung im Einfachsatz kommt somit eine Gebühre in Höhe von 20,81 € zustande. Entsteht ein durchschnittlicher Arbeitsaufwand, so werden mit dem 2,3-fachen Satz 47,86 € für die Wiederherstellung der Funktion berechnet.
Ist der Arbeitsaufwand überdurchschnittlich, so ist der Arzt zur Berechnung von Steigerungsfaktoren bis 3,5 berechtigt. Die Kosten steigern sich dadurch auf bis zu 72,83 €. Grundsätzlich ist die Berechnung von noch höheren Sätzen möglich. Das setzt allerdings eine vorangegangene Vereinbarung zwischen Arzt und Patient voraus.
Zahnärztliches Honorar für GOZ 7030
Verschiedene Arten von Wiederherstellungen eines Aufbissbehelfes dürfen nach GOZ 7030 abgerechnet werden. Dies gilt zum Beispiel für Unterfütterungen, Absplitterungen und Brüche, als auch für das spätere Anbringen von Halteelementen. Mehrere Maßnahmen zur Wiederherstellung, die in getrennten Sitzungen am Aufbissbehelf vorgenommen werden, dürfen separat in Rechnung gestellt werden.
In der Gebührenordnung für Zahnärzte sind 370 Punkte für die Leistung vorgesehen. Zusätzlich werden bei der Berechnung der Kosten der Punktwert von 5,62 Cent und der Steigerungsfaktor berücksichtigt, der den Arbeitsaufwand ausdrückt. Die Berechnung der Kosten erfolgt mit der Formel 0,0562421 Euro x 370 x Steigerungsfaktor. Letzterer hat einen großen Einfluss auf die Höhe der Gesamtkosten, wie aus folgender Tabelle hervorgeht.
Faktor | 1-facher Satz | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
Kosten | 20,81 € | 47,86 € | 72,83 € |
Neben der Reparatur können weitere Änderungen an der Oberfläche des Aufbissbehelfes notwendig sein. Diese dürfen separat nach den GOZ-Positionen 7050 bzw. 7060 in Rechnung gestellt werden. Veränderungen am Aufbissbehelf, die durch Einschleifen zustande kommen, dürfen nach Position 7050 berechnet werden.
Erläuterungen zu GOZ 7030
Um die Kiefergelenke oder die Kiefermuskulatur zu entlasten, kann der Zahnarzt zur Verwendung eines Aufbissbehelfes raten. Hierbei handelt es sich um eine Schiene, die je nach Bedarf den Biss verändern und die Strukturen entlasten kann. Meist kommt eine solche Schiene über einen längeren Zeitraum zum Einsatz. Währenddessen kann können Beschädigungen an der Schiene auftreten oder die Situation im Mundraum verändert sich derart, dass das Aufbissbehelf seine Funktion nicht mehr erfüllen kann.
Der Zahnarzt analysiert in diesem Fall die Situation und nimmt verschiedene MaĂźnahmen vor, um die Funktion der Schiene wiederherzustellen. HierfĂĽr kann die Schiene mithilfe einer UnterfĂĽtterung aufgebaut werden, um die Schutzfunktion wiederherzustellen. Kam es zu BrĂĽchen im Material, so mĂĽssen diese beseitigt werden. Gegebenenfalls mĂĽssen mehrere MaĂźnahmen angewendet werden, um ein zufriedenstellendes Ergebnis zu erreichen. Dies wird ĂĽber die Berechnung von Steigerungsfaktoren honoriert.
Steigerungsfaktoren von GOZ 7030
In verschiedenen Situationen darf der Zahnarzt höhere Sätze für Leistungen nach GOZ 7030 berechnen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Abdrucknahme durch eine erschwerte Mundöffnung schwierig ist. Auch Kippungen oder Elongationen von Zähnen sind stichhaltige Gründe für die Berechnung von Steigerungsfaktoren. Gleiches gilt für eine erschwerte Retention, welche zum Beispiel durch starke Abrasionen verursacht werden kann.
Manchmal sind auch mehrere MaĂźnahmen binnen einer Sitzung notwendig, um die Funktion des Aufbissbehelfs wiederherzustellen. Auch in dem Fall darf der Zahnarzt Steigerungsfaktoren zwischen 2,4 und 3,5 in Rechnung stellen. Erstreckt sich die Leistung ĂĽber mehrere Sitzungen, so darf GOZ 7030 auch mehrfach abgerechnet werden.
GOZ-Positionen neben Wiederherstellung der Funktion eines Aufbissbehelfes
Häufig kommt die Gebührenziffer in Begleitung weiterer Positionen auf der Rechnung vor. Besonders häufig ist dies bei folgenden Ziffern der Fall:
- GOZ 7040: Kontrolle des Aufbissbehelfes
- GOZ 7050: Kontrolle Aufbissbehelf, subtraktiv
- GOZ 7060: Kontrolle Aufbissbehelf, additiv
- GOZ 8000 ff.: FAL-Leistungen
- GOZ 5170: Abformung mit individuellem Löffel
Analoge BEMA-Position fĂĽr GOZ 7030
Nach der Behandlung von Kassenpatienten kann die im BEMA-Katalog vertretene Position K6 in Rechnung gestellt werden. Sie beschreibt die „Wiederherstellung und/oder Unterfütterung eines Aufbissbehelfs“ und ist im Abschnitt „Kieferbruch, Kiefergelenkserkrankungen (KB)“ zu finden. Nach der Behandlung von gesetzlich Versicherten darf die Bewertungszahl 30 verrechnet werden. Das Honorar von ca. 31,50 € rechnet der Zahnarzt direkt mit der Krankenkasse des Patienten ab.
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