GOZ 5020: Versorgung eines Lückengebisses – Teilkrone als Brücken- oder Prothesenanker
Position GOZ 5020 beschreibt eine Teilleistung bei der Versorgung eines Lückengebisses mit Brücke oder Prothese. Die Gebührenziffer findet sich im Abschnitt F Prothetische Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Die Definition von GOZ 5020 lautet: Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Teilkrone mit Retentionsrillen oder -kasten oder mit Pinledges einschließlich Rekonstruktion der Kaufläche.
Laut Definition darf die Position GOZ 5020 pro Pfeilerzahn veranschlagt werden. Zahnärztliche Leistungen der GOZ werden nach festen Gebührensätzen abgerechnet. Für die Berechnung ist der aktuelle Punktwert laut § 5 GOZ (5,62 Cent) ausschlaggebend sowie eine Punktzahl und ein Steigerungsfaktor. Die Punktzahl für GOZ-Position 5020 beträgt 1997. Den Steigerungsfaktor wählt Ihr Zahnarzt nach Arbeits- bzw. Zeitaufwand. Bei einem Steigerungsfaktor von 1 beträgt die Gebühr für GOZ 5020 112,32 Euro. Eine Abrechnung mit dem Faktor 2,3 ist jedoch der Normalfall.
Je nach Einschätzung des Aufwands und Wahl der Steigerungsfaktoren variieren die Kosten für Zahnersatz-Behandlungen stark. Um Geld bei der Versorgung eines Lückengebisses nach GOZ 5020 zu sparen, ist ein Angebotsvergleich sinnvoll. Unser Online-Vergleichsportal 2te-ZahnarztMeinung bietet Zweitmeinungen und Gegenangebote von zahnärztlichen Behandlern aus Ihrem Umkreis.
GOZ 5020 – Honorar für Teilkronen als Brücken- oder Prothesenanker
Das zahnärztliche Honorar für die Versorgung eines Lückengebisses setzt sich aus mehreren Teilleistungen aus dem Abschnitt F der GOZ zusammen. Hinzu kommen Gebühren für Leistungen aus anderen Abschnitten der GOZ (z. B. Funktionsdiagnostik) sowie Labor- und Materialkosten. Ihr Heil- und Kostenplan gibt Aufschluss über alle Leistungen, die für Ihren individuellen Fall mit GOZ 5020 zur Anwendung kommen.
Im Folgenden sehen Sie nur die Kosten fĂĽr die Einzelleistung GOZ 5020. AufgefĂĽhrt sind die GebĂĽhren laut GOZ mit den Steigerungsfaktoren 1, 2,3 und 3,5. Damit erhalten Sie den Rahmen, der fĂĽr die Abrechnung infrage kommt. Herangezogen fĂĽr die Berechnung wird die Formel: 1997 x Steigerungsfaktor x 5,62 Cent.
Faktor | 1-facher Satz | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
Kosten | 112,32 € | 258,33 € | 393,10 € |
Kommt es bei GOZ 5020 zu einem Mehraufwand, liegt die Gebühr über dem Regelhöchstsatz. Ihr Zahnarzt muss dies jedoch schriftlich begründen. Rechtfertigt der Fall Steigerungsfaktoren über 3,5, ist dafür eine Vereinbarung nötig. Sie und Ihr Zahnarzt unterzeichnen diese vor der Behandlung.
Eine Abrechnung der GOZ-Position 5020 im Zusammenhang mit einer implantatgestützten Versorgung des Lückengebisses ist nicht zulässig.
Teilkrone als Brücken- oder Prothesenanker – Leistungsumfang
Teilkronen dienen einerseits der Behandlung von Zahndefekten, wenn der Rest des Zahnes erhalten werden soll. Andererseits lassen sich Teilkronen als Verankerungen fĂĽr BrĂĽcken oder Prothesen verwenden. Teilkronen gelten als BrĂĽckenanker, wenn sie sich an den Pfeilerzähnen unmittelbar neben der ZahnlĂĽcke befinden. Um sie als Prothesenanker nach GOZ 5020 abrechnen zu können, ist mindestens eine Verbindung nach GOZ 5080 involviert. Um Teilkronen anzubringen, präpariert der Zahnarzt zunächst den Zahn.Â
Dazu kommen Einschleifmaßnahmen zum Einsatz, die Zahnkanten entfernen, den Zahn auf die passende Höhe bringen und die Oberfläche für die Haftung der Teilkrone vergrößern. Welche Präparationsart für die Kronenbefestigung (z. B. Rillen, Pinledges) genutzt wird, entscheiden Zahnärzte anhand individueller Gegebenheiten. Die Teilkrone selbst wird unter Verwendung eines Zahnabdrucks gefertigt, wodurch die Kaufläche originalgetreu wiederhergestellt wird.
Zu der Leistung nach GOZ 5020 gehören das Vorbereiten bzw. Präparieren des Zahnes, Relationsbestimmung und Abformung, Einproben sowie das feste Einbringen der Teilkrone mit Rekonstruktion. Auch Nachkontrollen und Korrekturen sind mit der Ziffer 5020 abgegolten. Die Position GOZ 5020 ist eine Teilleistung im Rahmen der Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese. Für die vollständige Behandlung kommen in der Regel weitere Teilleistungen aus der Reihe GOZ 5000 bis 5080 zur Anwendung.
Steigerungsfaktoren bei GOZ 5020
Bei der Einbringung einer Teilkrone als Brückenanker oder Prothesenanker nach GOZ 5020 kann es zu einem Mehraufwand kommen. Wählt Ihr Zahnarzt Steigerungsfaktoren über 2,3, ist der Eingriff überdurchschnittlich schwierig oder besonders zeitintensiv. Ursachen dafür sind beispielsweise Schwierigkeiten bei der Bissnahme oder Abformung aufgrund von anatomischen Besonderheiten oder ungünstigen Zahnstellungen.
Zu einer Verzögerung der Behandlung kommt es unter anderem, wenn bei den Patienten ein starker Speichelfluss oder ein Würgereiz vorliegt. Stellt die Präparation des Pfeilerzahnes hohe Anforderungen oder ist die Retention erschwert, wird dies ebenfalls mit erhöhten Gebührensätzen kompensiert.
GOZ-Positionen neben GOZ 5020 bei der „Versorgung eines Lückengebisses“
Welche Art von Zahnersatz in Ihrem Fall für die Versorgung des Lückengebisses gewählt wurde, zeigt Ihr Heil- und Kostenplan. Dort sehen Sie die entsprechenden GOZ-Nummern neben GOZ 5020, die für Ihre Behandlung eine Rolle spielen. Häufig finden sich beispielsweise folgende Gebührenziffern:
- GOZ 5120 – Provisorische Brücke, je Zahn
- GOZ 2030 – Besondere Maßnahmen beim Präparieren
- GOZ 1020 – Lokale Fluoridierung
- GOZ 5070 – Verbindung von Kronen oder Einlagefüllungen
- GOZ 5080 – zusammengesetzte Brücke oder Prothese
- GOZ 8000 ff – funktionsanalytische/funktionstherapeutische Leistungen
- GOZ 0065/5170 – Abformmaßnahmen
- GOZ 2197 – Adhäsive Befestigung
BEMA-Position fĂĽr GOZ 5020
Die Position GOZ 5020 entspricht Nummer 91c im BEMA-Katalog Versorgung eines Lückengebisses – je Pfeilerzahn – c) Metallische Teilkrone mit der Bewertungszahl 136
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