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GOZ 5280: Vollständige Unterfütterung einer Prothese

GOZ 5280: Vollständige Unterfütterung einer Prothese

Die GOZ-Position 5280 behandelt eine prothetische Leistung, die der Funktionswiederherstellung herausnehmbarer Prothesen dient. Der Zahnarzt wendet die vollständige Unterfütterung an, um Prothesenlager und -basis aufeinander abzustimmen, wenn es zu Veränderungen am Kieferkamm oder an der Schleimhaut gekommen ist. Die Definition von GOZ 5280 findet sich im Abschnitt F der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).

Die Gebührenberechnung von GOZ-Positionen erfolgt mit dem Punktwert, einer Punktzahl und einem Steigerungsfaktor. Punktwert (5,62 Cent) und Punktzahl sind durch die GOZ vorgegeben. Für Ziffer 5280 beträgt die Punktzahl 270. Der Steigerungsfaktor wird durch den Behandler festgelegt. Entscheidet sich Ihr Zahnarzt für den Steigerungsfaktor 1, belaufen sich die Kosten für die vollständige Prothesenunterfütterung auf 15,19 Euro. In der Regel wird jedoch mindestens der Faktor 2,3 verwendet.

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GOZ 5280 – Honorar für die vollständige Prothesenunterfütterung

Die zahnärztliche Behandlung für die Prothesenunterfütterung umfasst neben der Position GOZ 5280 oft weitere Leistungen. Dabei handelt es sich zum Beispiel um andere prothetische Leistungen wie die individuelle Abformung oder um Schleifmaßnahmen an Zähnen oder Implantaten. Alle Leistungen der Behandlungssitzung ergeben das zahnärztliche Honorar. Bei einer Therapie mit GOZ 5280 kommen zudem Labor- und Materialkosten hinzu.

Die Kosten für die Einzelleistung nach GOZ 5280 lassen sich nach der Formel 270 x 0,0562421 Euro x Steigerungsfaktor berechnen. Die GOZ gibt mit den Steigerungsfaktoren 1 und 3,5 den Kostenrahmen für die vollständige Unterfütterung vor. Laut Gebührenordnung belaufen sich Einfachsatz, Regelhöchstsatz und Höchstsatz auf:

 

Faktor

1-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

15,19 €

34,93 €

53,15 €

 

Der Faktor 2,3 wird oft als Standardfaktor für die Kostenfestsetzung herangezogen. Bei Faktoren ab 2,4 liegt ein Mehraufwand vor. Ein Mehraufwand bei einer Behandlung ist immer schriftlich zu begründen. Abweichend von den Kostenvorgaben der GOZ können Steigerungsfaktoren über 3,5 vereinbart werden. Zahnarzt und Patient müssen die Vereinbarung vor der Behandlung unterschreiben.

Die GOZ 5280 ist neben den Leistungen nach GOZ 5250 oder GOZ 5260 nur berechnungsfähig, wenn die Durchführung zeitlich versetzt zu der Prothesenreparatur stattfindet.

Vollständige Prothesenunterfütterung – Erläuterungen

Zahnextraktionen, operative Eingriffe am Kiefer oder KnochenrĂĽckbildung bei Nichtbelastung oder Fehlbelastungen des Kiefers können die Passgenauigkeit von Prothesen beeinträchtigen. Um die Prothesenbasis dem veränderten Prothesenlager anzugleichen, kommen sogenannte UnterfĂĽtterungsmaĂźnahmen zum Einsatz. 

Bei einer vollständigen Unterfütterung nach GOZ 5280 erstreckt sich die Anpassung auf die gesamte Basis der herausnehmbaren Prothese. Für die Unterfütterung stehen selbsthärtende Kunststoffe und elastische Materialien zur Verfügung.

Eine vollständige UnterfĂĽtterung lässt sich im direkten Verfahren durchfĂĽhren. Dabei trägt Ihr Zahnarzt Prothesenkunststoff auf, der aushärtet und sich dabei dem Prothesenlager anpasst. Das indirekte Verfahren erfordert zuvor eine Abformung. 

Für die Abformung kann dabei die abnehmbare Prothese als individueller Löffel dienen. Anhand des so gewonnenen Kiefermodells erfolgt die Unterfütterung der Prothese dann im Zahnlabor. Die Leistung nach GOZ 5280 beinhaltet nicht das Anlegen eines Funktionsrandes.

Folgende Arbeitsschritte fĂĽhrt Ihr Zahnarzt bei Ziffer 5280 durch:

  • Herausnehmen und Untersuchen der Prothese
  • Anpassungs- und UnterfĂĽtterungsmaĂźnahmen (bei indirektem Verfahren mit Abformung)
  • WeichteilstĂĽtzung
  • Einprobe und festes Eingliedern der Prothese
  • Nachkontrolle und Korrektur

Steigerungsfaktoren bei GOZ 5280

Wählt Ihr Zahnarzt Steigerungsfaktoren ab 2,4, stellt sich die Behandlung nach GOZ 5280 schwieriger dar als ĂĽblich. Auch eine Zeitverzögerung kann ein Grund fĂĽr erhöhte GebĂĽhrensätze bei der ProthesenunterfĂĽtterung sein. Die Nutzung weich bleibender Materialien wird beispielsweise mit höheren Steigerungsfaktoren honoriert. 

Entstehen Probleme bei der Kieferabformung durch schlechte Zugänglichkeit zur Mundhöhle oder durch einen Würgereiz bei Kontakt mit den Abformmaterialien, verursacht das ebenfalls eine Erhöhung des Faktors für die Gebührenberechnung. Weiterhin können aufgrund individueller anatomischer Gegebenheiten Anpassung und Eingliederung der Prothese besonders aufwendig sein.

GOZ-Positionen neben GOZ 5280

Eine Funktionswiederherstellung bei herausnehmbaren Prothesen kann sowohl die Prothesenreparatur als auch Unterfütterungsmaßnahmen umfassen. Oft finden sich in der Abrechnung neben Ziffer 5280 daher GOZ-Positionen aus dem Abschnitt für prothetische Leistungen. Aber auch zahnärztlich-chirurgische oder funktionsanalytische Maßnahmen können Teil der Behandlung sein:

  • GOZ 5250/5260 – Reparaturen oder Erweiterungen an Prothesen (zeitversetzt zu Z 5280)
  • GOZ 5170– Anatomische Abformung mit individuellem Löffel
  • GOZ 4030/4040 – EinschleifmaĂźnahmen an Zähnen oder Zahnersatz
  • GOZ 4020 – Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen
  • GOZ 3000 ff – zahnärztlich-chirurgische Leistungen
  • GOZ 8000 ff – Leistungen der Funktionsanalytik

BEMA-Position fĂĽr GOZ 5280

FĂĽr GOZ-Position 5280 ist die Nummer 100d im BEMA-Katalog eine analoge Leistung: MaĂźnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese d) Vollständige UnterfĂĽtterung einer Prothese im indirekten Verfahren. 

Die Bewertungszahl ist die 55.

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