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GOZ 6070: Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss während der Wachstumsphase einschließlich Retention, mittlerer Umfang

GOZ 6070: Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss während der Wachstumsphase einschließlich Retention, mittlerer Umfang

Die GOZ-Position 6070 ist in Abschnitt G „Kieferorthopädische Leistungen“ der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) enthalten. Die Position beschreibt die Gesamtheit von Maßnahmen, die zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss während der Wachstumsphase notwendig sind, einschließlich Retention. Im Gegensatz zu GOZ 6060 handelt es sich um Leistungen in einem mittleren Umfang.

Für die Gebührenfestsetzung sind der Punktwert in Höhe von 5,62 Cent, der Steigerungsfaktor und die in der Gebührenordnung festgesetzte Punktzahl 2600 relevant. Im Einfachsatz hat dies eine Gebühr von 146,23 € zur Folge. Praxen rechnen üblicherweise jedoch mit Steigerungsfaktor 2,3 ab, um einen durchschnittlichen Arbeitsaufwand zu honorieren. Dies würde Kosten von 336,33 € bedeuten.

In besonders schweren Fällen können noch höhere Steigerungsfaktoren bis 3,5 berechnungsfähig sein. Dies erhöht die Kosten für GOZ 6070 auf bis zu 511,80 €.

Zahnärztliches Honorar für GOZ 6070 Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss, mittlerer Umfang

Eine Leistung nach GOZ 6070 kann einmal innerhalb von vier Jahren abgerechnet werden. Der Zahnarzt wählt diese Gebührennummer, wenn ein mittelgroßer Arbeitsumfang für die Einstellung der Kiefer in den Regelbiss erforderlich ist. Andernfalls kommen die Ziffern 6060 bzw. 6080 zum Einsatz.

Damit eine Maßnahme mittleren Umfang abgerechnet werden kann, muss mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt sein:

  • Bissverschiebung hat ein Ausmaß von mehr als 4 mm
  • Die Richtung der Bissverschiebung erfolgt dorsal
  • Es liegen ungünstige skelettale Bedingungen vor

Drei Faktoren sind für die Berechnung der Behandlungskosten relevant. Sie kommen in der folgenden Formel zur Anwendung: 0,0562421 Euro x 2600 x Steigerungsfaktor. Welche Auswirkungen die verschiedenen Sätze bis hin zum Höchstsatz haben, zeigen wir in folgender Tabelle.

Faktor

1-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

146,23 €

336,33 €

511,80 €

Eine Berechnung von GOZ 6070 schließt aus, dass im gleichen Rahmen die anderen kieferorthopädische Leistungen GOZ 6190 bis 6260 berechnet werden.

Erläuterungen zu GOZ 6070

Zeichnet sich schon während der Wachstumsphase ab, dass die Kiefer nicht den Regelbiss erreichen, können verschiedene Maßnahmen zur Einstellung ergriffen werden. Das Ziel der Behandlung ist, dass die Zähne von Ober- und Unterkiefer in ihrer Position und Ausrichtung perfekt zueinander passen.

Je nach medizinischer Notwendigkeit und Wunsch des Patienten können verschiedene Therapiegeräte zur Einstellung des Bisses eingesetzt werden. Die Abrechnung nach GOZ 6070 bedeutet, dass von der Vorbereitung bis hin zur anschließenden Retention der Zähne, d.h. ihrer Festigung an der neuen Position, alle Leistungen abgegolten sind. Eine Abrechnung nach dieser Gebührenziffer ist jedoch nur dann zulässig, wenn sich Zähne und Kiefer noch in der Wachstumsphase befinden. Eine feste Altersgrenze kennt die Gebührenordnung aber nicht.

Steigerungsfaktoren von GOZ 6070 Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss

Die übliche Behandlungsdauer kann sich aufgrund verschiedener Faktoren deutlich verlängern. Dies ist der Fall, wenn wenig Motivation zur Kooperation auf Seiten des Patienten besteht. Dies ist jedoch eine entscheidende Voraussetzung, um zwischen den einzelnen Kontrollen die ersehnten Fortschritte zu machen.

Weitere Erschwernisse, welche eine stichhaltige Begründung für die Berechnung von Steigerungsfaktoren darstellen, sind eine Lateralbewegung des Kiefers und erschwerte Bedingungen bei der Abformung. Die Kiefersituation kann außerdem ein Erschwernis bei der Verankerung der Apparatur darstellen und dadurch zur Berechnung höherer Sätze führen.

GOZ-Positionen neben GOZ-Position 6070

Eine isolierte Abrechnung der Gebührenziffer 6070 ist selten anzutreffen. In der Regel enthält die Rechnung des Zahnarztes weitere Leistungen. Dazu zählen zum Beispiel:

  • GOZ 0010: Eingehende Untersuchung
  • GOZ 0050: Abformung oder Teilabformung eines Kiefers für ein Situationsmodell
  • GOZ 0065: Optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen
  • GOZ 2030: Vorbereitende Maßnahmen
  • GOZ 2040: Anlegen eines Spanngummis
  • GOZ 6100: Eingliederung eines Klebebrackets
  • GOZ 6110: Entfernung eines Klebebrackets
  • GOZ 6120: Eingliederung eines Bands
  • GOZ 6130: Entfernung eines Bands
  • GOZ 6140: Eingliederung eines Teilbogens
  • GOZ 6160: Eingliederung intra- oder extraoraler Verankerungsapparaturen
  • GOZ 6180: Maßnahmen zur Wiederherstellung

Analoge BEMA-Position zu GOZ 6070

Die GOZ-Position ist allein für die privatzahnärztliche Abrechnung relevant. Im BEMA-Katalog findet sich jedoch keine analoge Position für die kassenärztliche Abrechnung.

GOZ-Nummern
Weiterführende Informationen
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