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GOZ 9130: Bone Splitting

GOZ 9130: Spaltung und Spreizung von Knochensegmenten (Bone Splitting)

Die Position GOZ 9130 ist im Abschnitt K Implantologische Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)definiert. In der Auflistung finden Sie die Leistungsbeschreibung sowie Angaben darüber, wie die Abrechnung erfolgt. Die Spaltung und Spreizung von Knochensegmenten (Bone Splitting) ist ein chirurgischer Eingriff, bei dem der Kieferknochen nach Zahnverlust auf die Versorgung mit Implantaten vorbereitet wird. Die Leistung umfasst das Bone Splitting, das Auffüllen mit Eigenknochen oder Knochenersatzmaterial sowie die Einbringung von Barrieren mit Fixierung. Berechnet wird die Leistung pro Kieferhälfte bzw. pro Frontzahnbereich.

Über die GOZ ist die Berechnung der Kosten privatzahnärztlicher Leistungen vorgegeben. Die Abrechnung erfolgt nach sogenannten Gebührensätzen. Diese ergeben sich aus dem Wert 5,62 Cent (aktueller Punktwert nach §5 GOZ), der Punktzahl der GOZ-Position und dem Steigerungsfaktor. Das Bone Splitting mit der Nummer GOZ 9130 ist mit der Punktzahl 1540 versehen. Für den 1-fachen Satz (Steigerungsfaktor 1) beträgt die Gebühr 86,61 Euro. Zahnarztpraxen und -kliniken berechnen die Leistung aber üblicherweise mit Steigerungsfaktoren ab 2,3.

Über die Wahl der Steigerungsfaktoren für GOZ 9130 heben zahnärztliche Behandler die Möglichkeit, auf einen Mehraufwand zu reagieren und diesen zu kompensieren. Ebenso können sie den Regelhöchstsatz (Steigerungsfaktor 2,3) unterschreiten, wenn die Durchführung einer Leistung besonders schnell und ohne Aufwand gelingt. Gegenangebote zu Ihrem Heil- und Kostenplan erhalten Sie auf 2te-ZahnarztMeinung. Auf unserem Online-Portal vergleichen Sie Angebote von Zahnärzten aus Ihrer Umgebung.

GOZ 9130 – Honorar für die Behandlungssitzung mit Bone Splitting

Die GOZ-Position 9130 ist eine Komplexleistung, die mindestens drei Arbeitsschritte beinhaltet. Eine Behandlungssitzung, bei der GOZ 9130 zum Einsatz kommt, umfasst aber in der Regel weitere Leistungen der Implantologie und der Anästhesie. Das zahnärztliche Honorar sind die Gesamtkosten aller angewandten GOZ-Leistungen plus Materialkosten und OP-Zuschläge. Zudem erfolgt die Abrechnung von GOZ 9130 pro Kiefer- bzw. Frontzahnbereich.

Die GOZ gibt den Einfachsatz, den Regelhöchstsatz sowie den Höchstsatz für GOZ 9130 vor (s. folgende Liste). Mit der Formel 1540 x 5,62 Cent x Steigerungsfaktor lassen sich die Gebührensätze für GOZ 9130 berechnen. Somit ergeben sich für das Bone Splitting Kosten von:

 

Faktor1-facher Satz2,3-facher Satz3,5-facher Satz
Kosten86,61 €199,21 €303,14 €

 

Stellt sich der Eingriff überdurchschnittlich schwierig dar oder erfordert er viel Zeit, wählen Zahnärzte Steigerungsfaktoren über 2,3 und begründen die Wahl nachvollziehbar auf der Rechnung. Der Steigerungsfaktor 3,5 ergibt den Gebührenhöchstsatz für GOZ 9130. Möchten Zahnärzte mit höheren Steigerungsfaktoren rechnen, müssen sie mit Ihnen vor der Behandlung eine spezielle schriftliche Vereinbarung schließen.

Für die Leistung GOZ 9130 darf der OP-Zuschlag GOZ 0530 für die nicht stationäre Durchführung angerechnet werden. Dies ist zulässig, wenn in der Behandlungssitzung keine andere zuschlagfähige Leistung mit höherer Punktzahl zum Einsatz kommt. Die Abrechnung des OP-Zuschlags erfolgt mit Steigerungsfaktor 1. Die Kosten betragen 123,73 Euro.

Spaltung und Spreizung von Knochensegmenten – Beschreibung und Leistungsumfang

Damit Implantate für einen Zahnersatz im Kieferknochen einen guten Halt finden, muss genügend Knochensubstanzvorhanden sein. Besteht eine Zahnlosigkeit bereits seit längerer Zeit, erfährt der Kiefer in dem Bereich keinen Kaudruck mehr und der Alveolarfortsatz bildet sich zurück. In dem Fall muss vor dem Setzen von Implantaten ein Aufbau der Alveolarfortsätze stattfinden. Dies kann über das Bone Splitting (GOZ 9130) erfolgen. Dafür führt Ihr Zahnarzt folgende Schritte aus:

  • Spalten und Spreizen des Kieferkamms – falls nötig auch vertikale Distraktion
  • AuffĂĽllen des Knochenspalts mit Knochenersatzmaterial oder körpereigenem Knochenmaterial
  • Einbringen einer Membranbarriere und Fixierung

Nach GOZ lautet die Leistungsbeschreibung von GOZ 9130: Spaltung und Spreizung von Knochensegmenten (Bone Splitting), gegebenenfalls mit AuffĂĽllung der Spalträume mittels Knochen oder Knochenersatzmaterial, gegebenenfalls einschlieĂźlich zusätzlicher OsteosynthesemaĂźnahmen, gegebenenfalls einschlieĂźlich Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren und deren Fixierung je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, oder vertikale Distraktion des Alveolarfortsatzes einschlieĂźlich Fixierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich. 

Daraus geht hervor, dass die Knochenentnahme und die Knochenimplantation sowie eventuelle Plastiken als gesonderte Leistungen hinzukommen.

Steigerungsfaktoren bei GOZ 9130

Steigerungsfaktoren ĂĽber 2,3 bei GOZ 9130 finden Anwendung, wenn der Eingriff mit einem hohen Aufwand verbunden ist oder viel Zeit beansprucht. GrĂĽnde dafĂĽr können zum Beispiel erschwerte Operationsbedingungen sein (u. a. Schonung von Gefäßen und Nerven im OP-Feld oder ein sehr harter Knochen). 

Auch der Wundverschluss kann sich als schwierig darstellen und zusätzliche Maßnahmen nötig machen. Ebenso können Kreislaufprobleme des Patienten zu Verzögerungen im Ablauf führen.

Berechnungsfähige GOZ-Positionen neben GOZ 9130

Ihr Heil- und Kostenplan zeigt Ihnen eine genaue Auflistung aller GOZ-Positionen je Behandlungstag. Neben dem Bone Splitting für den Knochenaufbau wird Ihr Zahnarzt weitere Leistungen veranschlagt haben. Im Folgenden sehen Sie Beispiele für GOZ-Nummern, die im Rahmen der Leistung GOZ 9130 zusätzlich berechnungsfähig sind:

  • GOZ 9090 – Knochengewinnung
  • GOZ 9110 – Geschlossene Sinusbodenelevation
  • GOZ 9120 – Sinusbodenelevation durch externe Knochenfensterung
  • GOZ 9140 – intraorale Entnahme von Knochen
  • GOZ 0080 ff – Anästhesieleistungen
  • GOZ 3100 – Plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung
  • GOZ 3240 – Vestibulumplastik oder Mundhöhlenplastik
  • GOZ 3050 – Stillung einer ĂĽbermäßigen Blutung
  • GOZ 0110 – Zuschlag fĂĽr die Anwendung eines Operationsmikroskops

Analoge Position im BEMA-Katalog fĂĽr GOZ 9130

FĂĽr GOZ 9130 findet sich keine vergleichbare BEMA-Position.

GOZ-Nummern
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