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GOZ 0530: Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind

GOZ 0530: Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind

In Kapitel L „Zuschläge zu bestimmten zahnärztlich-chirurgischen Leistungen“ der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ist die Position GOZ 0530 enthalten. Inhalt der Leistung sind Zuschläge, die bei zahnärztlich-chirurgischen Leistungen berechnet werden dürfen, die in der GOZ mit 1200 Punkten oder mehr bewertet sind.

Die GOZ 0530 Gebühren basieren mit dem Punktwert von 5,62 Cent und der Punktzahl 2200 auf zwei Faktoren. Steigerungsfaktoren können außer Acht gelassen werden. Denn alle in Kapitel L genannten Zuschläge sind lediglich im Einfachsatz berechnungsfähig. Kommt der Zuschlag zur Anwendung, dürfen demnach Kosten in Höhe von 123,73 € zusätzlich abgerechnet werden.

Zahnärztliches Honorar für GOZ 0530 Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen

Die in Kapitel L der GOZ genannten Zuschläge sollen bei der ambulanten Durchführung von operativen Eingriffen einen finanziellen Ausgleich ermöglichen. So entstehen der Praxis unter anderem Kosten für das eingesetzte OP-Material. Zusätzlich zur eigentlichen Behandlung darf deshalb ein Zuschlag nach GOZ 0500 bis 0530 in Rechnung gestellt werden. Um welchen Zuschlag es sich handelt, ist von der Punktzahl abhängig, mit der die erbrachte Leistung bewertet ist.

In der GOZ sind 2200 Punkte für den Zuschlag ab 1200 Punkten festgesetzt. Diese werden folgendermaßen mit dem Punktwert multipliziert: 0,0562421 Euro x 2200. Daraus ergibt sich die Gebühr von 123,73 €, die immer nur im Einfachsatz in Rechnung gestellt werden darf.

Faktor

1-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

123,73 €

n.a.

n.a.

An jedem Behandlungstag darf ein Zuschlag nach GOZ 0530 nur einmal in Rechnung gestellt werden. Außerdem darf lediglich einer der in Kapitel L genannten Zuschläge berechnet werden. Eine Abrechnung neben GOZ 0500, 0510 oder 0520 ist somit nicht zulässig.

Erläuterungen zu GOZ 0530 Zuschlag ab 1200 Punkten

Die GebĂĽhrenziffer kommt nach operativen Eingriffen zum Einsatz, die mit mehr als 1199 Punkten bewertet sind und ambulant durchgefĂĽhrt werden. Der Zuschlag GOZ 0530 ist besonders komplexen Eingriffen vorbehalten, von denen mehrere infrage kommen:

GOZ 9010: Implantatinsertion

Diese Leistung ist in Kapitel K der GOZ enthalten und beschreibt das Einsetzen eines Implantats. Der Zahnarzt darf bei dieser Behandlung 1545 Punkte berechnen, was bei einem Steigerungssatz von 2,3 zu Kosten in Höhe von 199,86 € führt. Inhalt der Leistung sind neben der Schaffung eines formkongruenten Implantatbetts auch die intraoperativen Prüfschritte und das Einschrauben bzw. Verbolzen des Implantats.

GOZ 9100: Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation

Die Gebührenziffer 9100 zählt ebenfalls zu den Eingriffen, für die der Zuschlag nach GOZ 0530 berechnet werden darf. Hierfür sind in der Gebührenordnung 2694 Punkte festgesetzt. Bei der Abrechnung mit 2,3-fachem Steigerungsfaktor werden somit 348,49 € fällig. Bei dieser Behandlung baut der Zahnarzt den Kieferknochen wieder auf, der sich durch natürliche Alterung oder Zahnverlust zurückgebildet hat. Wird die Operation ambulant durchgeführt, der der Zuschlag berechnet werden.

GOZ 9120: Sinusbodenelevation durch externe Knochenfensterung

Bei einer Behandlung nach GOZ 9120 verdickt der Zahnarzt den Sinusboden, in dem die oberen Backenzähne verankert sind, durch die Transplantation von Knochen oder das Einführen von Ersatzmaterial. Dieser sogenannte Sinuslift wird über die Gebührenziffer 9120 abgerechnet und besitzt die Punktzahl 3000. Bei ambulanter Durchführung der Behandlung ist auch hier die Abrechnung des Zuschlags zulässig.

GOZ 9130: Spaltung und Spreizung von Knochensegmenten

Bei dieser Behandlung spaltet der Zahnarzt den Alveolarfortsatz längs, um ihn mit neuem Material zu erhöhen bzw. zu verbreitern. Oftmals wird die Behandlung ambulant durchgeführt und berechtigt daher zur Abrechnung des Zuschlags. Festgesetzt sind hierfür 1540 Punkte, die bei einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand zu Kosten in Höhe von 199,21 € führen.

BEMA-Position fĂĽr GOZ 0530 Zuschlag ab 1200 Punkten

Die Zuschläge aus Kapitel L sind allein für die Behandlung von Privatpatienten von Relevanz. Die Abrechnung von Kassenpatienten wird durch den BEMA-Katalog geregelt. Dort findet sich jedoch keine analoge Position zu GOZ 0530.

GOZ-Nummern
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