GOZ 4060: Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge oder professioneller Zahnreinigung nach der Nummer 1040 mit Nachreinigung einschließlich Polieren
Leistungsinhalt von GOZ 4060 ist die Kontrolle nach einer in früherer Sitzung vollzogenen Entfernung harter und weicher Zahnbeläge oder einer professionellen Zahnreinigung. Die Gebührennummer ist dem Abschnitt E Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zugeordnet.
Die Gebühr für GOZ 4060 kann einmal je Zahn, Implantat oder Brückenglied abgerechnet werden. Durch die Punktzahl 7 belaufen sich die Kosten im Einfachsatz auf 0,39 €. Einen durchschnittlichen Arbeitsaufwand drückt der Steigerungsfaktor 2,3 aus, der die Kosten auf 0,91 € erhöht.
War die vorherige Entfernung der Zahnbeläge mit besonderem Aufwand verbunden, zum Beispiel aufgrund schwerer Erreichbarkeit, können auch bei der Kontrolle Steigerungsfaktoren berechnet werden. Bei einem Steigerungsfaktor von 3,5 erhöht sich die Gebühr auf 1,38 € je Zahn, Implantat oder Brückenglied.
Zahnärztliches Honorar für die Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge
Damit GOZ 4060 berechnungsfähig ist, müssen in einer vorangegangenen Sitzung Leistungen nach den Gebührennummern 4050, 4055 oder eine professionelle Zahnreinigung nach GOZ 1040 erbracht worden sein. Die Gebühr kann einmal je Brückenglied, Implantat oder Zahn berechnet werden. Die anschließende Politur ist nicht gesondert berechnungsfähig.
In der Gebührenordnung sind für GOZ 4060 7 Punkte festgesetzt. Für die Gebührenfestsetzung sind außerdem der Punktwert von 0,0562421 Euro und der durch den Zahnarzt gewählte Steigerungsfaktor relevant. Somit basiert die Berechnung auf folgender Formel: 5,62 Cent x 7 x Steigerungsfaktor. Mit verschiedenen Steigerungsfaktoren variiert die Gebühr, wie folgende Tabelle zeigt:
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Faktor | 1-facher Satz | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
Kosten | 0,39 € | 0,91 € | 1,38 € |
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GOZ 4060 ist nicht in derselben Sitzung wie die Gebührennummern 1040, 4050 und 4055 berechnungsfähig.
GOZ 4060 Erläuterungen
Wurden in einer vorherigen Sitzung harte und weiche Zahnbeläge entfernt, so ist es wichtig, den Erfolg dieser Behandlung zu überprüfen. Der Zahnarzt betrachtet hierfür den Zustand der Zahnoberflächen und des Zahnfleischs genau. Je aufwändiger die vorangegangene Entfernung der Zahnbeläge war, desto wichtiger ist dieser Vorgang.
Außerdem wird untersucht, ob sich bereits neue Zahnbeläge gebildet haben. Ist dies der Fall, so kann eine Nachreinigung mit mechanischen Instrumenten oder rotierenden Instrumenten geboten sein. Auf diese Weise wird verhindert, dass neue Plaque erneut in harten Belägen resultieren kann und die Zahnoberflächen verunreinigt werden. Folgeerkrankungen, von klassischer Karies bis hin zu Parodontitis, lassen sich dadurch verhindern.
Steigerungsfaktoren von GOZ 4060
Unter bestimmten Umständen führt die Behandlung nach GOZ 4060 zu einem zusätzlichen Arbeitsaufwand, der über Steigerungsfaktoren in die Berechnung der Kosten einfließen kann. Dies ist laut Gebührenordnung der Fall, wenn die zuvor entfernten Beläge besonders ausgeprägt waren oder besonders stark an den Zähnen hafteten.
Eine besonders umfangreiche Nachsorge ist auch bei Patienten angezeigt, die unter einer erhöhten Schmerzempfindlichkeit leiden oder deren Gingiva zu schnellen Blutungen neigt. Gleiches gilt für die Kontrolle nach der Entfernung von schwer erreichbaren Zahnbelägen. Dies ist nicht nur bei Oberflächeneinziehungen oder offenen Furkationen wie Grübchen der Fall.
Auch Fehlstellungen, schwer erreichbare Implantate oder Beläge unter Brückengliedern können zur Berechnung von Steigerungsfaktoren führen. Gleiches gilt für die Kontrolle nach der Entfernung von Belägen im posterioren Gebiet.
GOZ-Positionen neben GOZ 4060 Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge
In aller Regel ist GOZ 4060 nicht die einzige Behandlungsleistung, die nach einer Sitzung abgerechnet wird. Ein häufiges gemeinsames Auftreten lässt sich mit den folgenden Gebührennummern beobachten:
- GOZ 0080 ff.: Anästhesien
- GOZ 1000: Mundhygienestatus
- GOZ 1010: Kontrolle des Ăśbungserfolgs
- GOZ 1020: Lokale Flouridierung
- GOZ 2130: Politur von FĂĽllungen
- GOZ 2320: Konturieren von Rekonstruktionsrändern
- GOZ 4020: Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen
- GOZ 4025: Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation
- GOZ 4030: Beseitigung scharfer Zahnkanten
- GOZ § 6 Abs. 1: Zusätzliche Reinigung der Zunge und der Wangenschleimhaut im Sinne einer Full-Mouth-Desinfektion
- GOZ § 2 Abs. 3: Alleinige Entfernung von Verfärbungen
Die analoge BEMA-Position
Für die kassenärztliche Abrechnung findet sich keine analog berechnungsfähige Position im BEMA-Katalog. Nach den dortigen Angaben werden die vorausgegangenen Leistungen nach Position 107 Zst Entfernen harter Zahnbeläge, je Sitzung abgerechnet.
Eine ausschlieĂźlich zur Kontrolle dieses Behandlungserfolgs dienende Untersuchung listet der Katalog nicht auf.
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