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GOZ 1010: Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisung

GOZ 1010: Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisung

Die GOZ-Position 1010 ist im Abschnitt B Prophylaktische Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden. Die Position beschreibt eine Ergänzungsleistung zu GOZ 1000 und kann dieser in derselben Sitzung nachfolgen. Leistungsinhalt ist die Überprüfung des Übungserfolgs nach einer eingehenden Unterweisung gemäß GOZ 1000.

Für die Gebührenfestsetzung von GOZ 1010 sind drei Werte relevant: Der Punktwert 5,62 Cent, die Punktzahl 100 und der gegebenenfalls eingerechnete Steigerungsfaktor. Im Einfachsatz liegen die Gebühren der Maßnahme bei 5,62 €. Bei einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand kommt jedoch der Steigerungsfaktor 2,3 zum Einsatz, der die Gebühren auf 12,94 € erhöht.

Ist aufgrund verschiedener Umstände ein überdurchschnittlich hoher Arbeitsaufwand notwendig, so kommen Steigerungsfaktoren bis 3,5 zum Einsatz. Die Gebühr für GOZ 1010 erhöht sich folglich auf bis zu 19,68 €.

Zahnärztliches Honorar für GOZ 1010 Kontrolle des Übungserfolges

Bei GOZ 1010 handelt es sich um eine Leistung, die höchstens dreimal pro Jahr berechnungsfähig ist. Sofern ein medizinisches Erfordernis besteht, die Leistung innerhalb eines Jahres häufiger zu erbringen, so ist die Berechnung analog zu § 6 Abs. 1  GOZ möglich. Die Unterweisung und Untersuchung des Patienten und die Besprechung von Therapien bei Zahn-, Mund- oder Kiefererkrankungen sind nicht Inhalt der Leistung. Diese Leistungen dürfen in derselben Sitzung, nicht aber im direkten Zusammenhang mit GOZ 1010 abgerechnet werden.

In der Gebührenordnung ist für GOZ 1010 die Punktzahl 100 festgesetzt. Deshalb ergibt sich für die Berechnung der Gebühren die folgende Formel: 0,0562421 Euro x 100 x Steigerungsfaktor. Aus der folgenden Tabelle ist zu entnehmen, wie sich die verschiedenen Steigerungsfaktoren für zusätzlichen Arbeitsaufwand auf die berechnungsfähigen Kosten auswirken.

 

Faktor

1-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

5,62 €

12,94 €

19,68 €

 

Am selben Tag sind die Gebührennummern 1010 und 1000 berechnungsfähig, wenn der Patient direkt nach der Unterweisung das Erlernte übt. Dabei muss die Kontrolle des Übungserfolges mindestens 15 Minuten in Anspruch nehmen.

GOZ 1010 Kontrolle des Übungserfolges Erläuterungen

Es liegt in der Verantwortung des Patienten, mit der nötigen Sorgfalt zuhause an der Verbesserung der Mundhygiene zu arbeiten. Die Untersuchung soll zeigen, ob dafür die nötigen Anstrenungen unternommen werden. Nach der Erhebung des Mundhygienestatus überprüfen das dafür ausgebildete Praxispersonal oder der Zahnarzt die Lernerfolge des Patienten. 

Auf Basis des festgelegten Index können Verbesserungen der Mundhygiene festgestellt und dokumentiert werden. Dazu zählen Fortschritte bei der Zahnbelagverminderung oder die Reduzierung von Zahnfleischbluten.

Vor der Überprüfung nach GOZ 1010 benötigt der Patient genügend Zeit, um die erlernten Übungen selbstständig umsetzen zu können. Falls bei der Untersuchungen keine Fortschritte zu erkennen sind, erfolgt gegebenenfalls eine weitere Unterweisung.

Steigerungsfaktoren von GOZ 1010 Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisung

Verschiedene Umstände können für zusätzlichen Arbeitsaufwand sorgen, der die Berechnung von GOZ 1010 mit Steigerungsfaktoren möglich macht. Dazu zählt zum Beispiel eine unterdurchschnittliche Mundhygiene des Patienten, welche die Erhebung und Verbesserung des Mundhygienestatus erschwert. Laut GOZ können Steigerungsfaktoren außerdem bei der Untersuchung von Erwachsenen zur Anwendung kommen, da die Zahl der Zähne dort höher ist als im Milchgebiss. 

Bei Patienten mit unterschiedlichen Plaque-Retentionsstellen, allen voran unversorgte Kavitäten, steigt der Zeitaufwand der Behandlung ebenfalls. Dies gilt außerdem für Patienten, bei denen keinerlei Übungserfolge festgestellt werden können, sodass ein erneutes Einfärben der Zähne notwendig wird. 

Die Erfolgskontrolle ist auch bei Menschen mit motorischen oder mentalen Einschränkungen erheblich erschwert. Die Anwendung eines Steigerungsfaktors ist deshalb zulässig, wenn die Mindestzeit der Leistung von 15 Minuten überschritten wird. Gleiches gilt für den Fall, dass spezielle Techniken zur Interdentalraumpflege gelehrt und deren Effekte überprüft werden müssen.

GOZ-Positionen neben GOZ 1010

Neben GOZ 1010 können weitere notwendige Leistungen berechnet werden. Besonders häufig tritt die Gebührennummer in Kombination mit den folgenden Nummern auf:

Gebührennummern aus GOÄ bzw. Berechnungen nach § 6 Abs. 1 GOZ:

  • Ermittlung der Pufferkapazität
  • Ermittlung der Speichelsekretionsrate
  • Testung auf Streptococcus mutans etc.
  • BOP-Test zur Erfassung des Entzündungszustandes in der Tiefe der parodontalen Tasche

BEMA-Position für GOZ 1010 Kontrolle des Übungserfolges

Im BEMA-Katalog findet sich keine Entsprechung für die GOZ-Position 1010. 

Vielmehr ist die Überprüfung der Fortschritte bei Kassenpatienten bereits in der BEMA-Position IP 1 ff. Mundhygienestatus mit der Bewertungszahl 20 enthalten.

GOZ-Nummern
Weiterführende Informationen
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