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GOZ 0030: Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans nach Befundaufnahme und gegebenenfalls Auswertung von Modellen

GOZ 0030: Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans nach Befundaufnahme und gegebenenfalls Auswertung von Modellen

Die GOZ-Position 0030 ist eine Maßnahme aus Abschnitt A Allgemeine zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Inhalt der Leistung ist die Aufstellung eines Heil- und Kostenplans, in der ein Weg zur Therapie der vorliegenden Erkrankung schriftlich festgehalten wird.

Die Gebührenfestsetzung der GOZ-Position 0030 basiert auf drei Werten, die für die privatzahnärztliche Abrechnung relevant sind. Die Maßnahme ist mit 200 Punkten bewertet, der Punktwert liegt aktuell bei 5,62 Cent. Hinzu kommt der vom Zahnarzt gewählte Steigerungsfaktor bei einem möglichen Mehraufwand.

Der Einfachsatz für die GOZ-Nummer 0030 Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans nach Befundaufnahme und gegebenenfalls Auswertung von Modellen liegt bei 11,25€. Zumeist wird jedoch der höhere Steigerungsfaktor von 2,3 verwendet. In diesem Fall liegt die Gebühr der Maßnahme bei 25,87€. Kann der Zahnarzt einen besonderen Mehraufwand schriftlich und nachvollziehbar darlegen, sind Steigerungsfaktoren bis 3,5 möglich, was in diesem Fall zu einer Gebühr von 39,37€ führt. Bei höheren Steigerungsfaktoren ist eine schriftliche Vereinbarung für die Berechnung notwendig.

Zahnärztliches Honorar für GOZ Nr. 0030: Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans nach Befundaufnahme und gegebenenfalls Auswertung von Modellen

Das privatzahnärztliche Honorar für GOZ 0030 geht aus der zahnärztlichen Gebührenordnung hervor. Dort ist allen GOZ-Positionen eine Punktzahl zugeordnet, welche mit dem aktuellen Punktwert und dem Steigerungsfaktor multipliziert wird.

Für GOZ 0030 ist die Punktzahl 200 festgesetzt. Die Höhe der Gebühr können Sie dadurch mithilfe der folgenden Formel nachvollziehen: 0,0562421 Euro x 200 x Steigerungsfaktor. Eine Abrechnung des Einfachsatzes ist bei GOZ-Position 0030 untypisch. Die nachfolgende Tabelle zeigt, wie sich unterschiedliche Steigerungsfaktoren auf das Honorar des Zahnarztes auswirken.

 

Faktor

1-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

11,25 €

25,87 €

39,37 €

 

Sind aufgrund des medizinischen Befundes mehrere Behandlungsalternativen gegeben, kann die GOZ-Position 0030 auch mehrfach berechnet werden. Die GOZ-Nummer darf allerdings nicht innerhalb einer Sitzung mit GOZ 0040 Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans bei kieferorthopädischer Behandlung oder bei funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Maßnahmen nach Befundaufnahme und Ausarbeitung einer Behandlungsplanung abgerechnet werden.

GOZ Nr. 0030 Erläuterungen

Die Abrechnung von GOZ 0030 setzt eine vorangehende Untersuchung voraus, bei der ein Behandlungsbedarf festgestellt wurde. Es gibt eine Reihe von Leistungen, für welche die Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans berechnet werden kann. Dazu zählen:

  • Konservierende Leistungen
  • Prophylaktische Leistungen
  • Chirurgische Leistungen
  • Prothetische Leistungen
  • PAR-Leistungen
  • Allgemeine zahnärztliche Leistungen

Der Heil- und Kostenplan ist nicht allein für die Abrechnung der Leistungen mit der Versicherung relevant. Auch Patienten haben einen Anspruch darauf, eine Ausfertigung des Plans zu bekommen, um sich über die geplanten Therapiemaßnahmen zu informieren. Zumindest auf Nachfrage muss diese Ausfertigung an den Patienten ausgegeben werden.

Steigerungsfaktoren von GOZ Nr. 0030

Ein zusätzlicher Mehraufwand, der zum Einsatz von Steigerungsfaktoren führt, kann bei GOZ 0030 zum Beispiel aufgrund einer besonders komplexen Behandlung aufgrund zahlreicher Befunde entstehen. In diesem Fall verstreicht mehr Zeit bis zum Abschluss der Leistung. 

Auch eine aufwändige Planung bei interdisziplinärer Zusammenarbeit, eine zusätzliche Visualisierung der Planung oder die Abwägung verschiedener Alternativen auf Wunsch des Patienten führen zum Einsatz von Steigerungsfaktoren. Wie in der obigen Tabelle dargestellt, kann dieser Mehraufwand in Rechnung gestellt werden. Steigerungsfaktoren ab 3,5 erfordern dabei eine schriftliche Begründung.

GOZ-Positionen neben GOZ Nr. 0030

Die GOZ-Position 0030 tritt selten isoliert auf. Häufig ist sie neben anderen berechnungsfähigen Leistungen zu finden, die Teil der vollständigen Behandlung sind. Obligatorisch ist beispielsweise eine Untersuchung des Patienten, welche überhaupt erst zur Befundung führt, welche die Aufstellung eines Heil-und Kostenplans ermöglicht. Hinzu kommen weitere angrenzende Gebührennummern. Dazu zählen:

  • GOÄ 1: Untersuchungs- und Beratungsleistungen
  • GOÄ 3: Eingehende Beratung
  • GOZ 0010: Eingehende Untersuchung
  • GOZ 0050/0060: Abformung eines oder beider Kiefer inkl. Auswertung zur Diagnose oder Planung
  • GOZ 4000: Paradontalstatus

Um auf ein für die Behandlung angemessenes Honorar zu kommen, haben Zahnärzte die Möglichkeit, diese und weitere Positionen gesondert zu berechnen.

BEMA-Position für GOZ Nr. 0030

Eine mit GOZ 0030 vergleichbare BEMA-Position existiert nicht. Denn bei der kassenärztlichen Abrechnung handelt es sich bei der Erstellung des Heil- und Kostenplans um eine obligatorische und nicht berechnungsfähige Leistung, welche für die kassenärztliche Abrechnung der Behandlung zwingend angefertigt werden muss. 

Dementsprechend ist keine Position notwendig, um deren Abrechnung festzusetzen.

GOZ-Nummern
Weiterführende Informationen
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