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GOZ 7010: Eingliederung eines Aufbissbehelfes mit adjustierter Oberfläche

GOZ 7010: Eingliederung eines Aufbissbehelfes mit adjustierter Oberfläche

In Abschnitt H „Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen“ der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ist die Gebührenziffer 7010 enthalten. Leistungsinhalt ist die Eingliederung eines Aufbissbehelfes, wobei genauer von Schienen mit adjustierter Oberfläche die Rede ist.

Für die Gebührenfestsetzung sind der Punktwert von 5,62 Cent, die Punktzahl 800 und der vom Zahnarzt gewählte Steigerungsfaktor relevant. Im Einfachsatz darf der Zahnarzt deshalb 44,99 € für die Leistung berechnen. Weit häufiger kommt jedoch der 2,3-fache Satz zur Anwendung, da dieser einen durchschnittlichen Arbeitsaufwand beschreibt. In dem Fall erhöhen sich die Kosten auf 103,49 €.

Dem Zahnarzt kann auch ein überdurchschnittlicher Arbeitsaufwand entstehen, zum Beispiel bei einer erschwerten Abdrucknahme. In diesem Fall sind Steigerungsfaktoren zwischen 2,4 und 3,5 berechnungsfähig. Dies wiederum erhöht die anfallenden Kosten auf 157,48 €.

Zahnärztliches Honorar für GOZ 7010

Je eingegliedertem Aufbissbehelf mit adjustierter Oberfläche darf die Position 7010 einmal in Rechnung gestellt werden. Für die Gebührenfestsetzung sind hierfür der Punktwert von 5,62 Cent, die Punktzahl 800 und der Steigerungsfaktor relevant.

Die Berechnung der Gesamtkosten erfolgt mit der Formel 0,0562421 Euro x 800 x Steigerungsfaktor. Für die Gesamtkosten macht es einen erheblichen Unterschied, ob mit dem Einfachsatz oder dem Höchstsatz abgerechnet wird. Die Unterschiede verdeutlicht folgende Tabelle.

Faktor

1-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

44,99 €

103,49 €

157,48 €

Folgen weitere Sitzungen, an denen Anpassungen den adjustierten Oberflächen der Schiene vorgenommen werden, können diese nach GOZ 7050 bzw. 7060 separat in Rechnung gestellt werden.

Kommt für die Behandlung eine nicht adjustierte Schiene zum Einsatz, so darf nicht nach GOZ 7010 abgerechnet werden. In diesem Fall ist die Position GOZ 7000 vorgesehen. Auch abnehmbare Schienen, die der Stabilisierung dienen, wie zum Beispiel bei traumatisch gelockerten oder parodontal geschädigten Zähnen, dürfen nicht nach dieser Gebührenziffer abgerechnet werden. Hier kommt stattdessen die Position GOÄ 2700 zum Einsatz. Was jedoch abgerechnet werden darf, sind Strahlenschutzschienen, die für die Behandlung von Tumorpatienten angefertigt werden.

Erläuterungen zu GOZ 7010

Bei einem Aufbissbehelf handelt es sich um eine Schiene, welche zur Entlastung der Kiefergelenke bzw. der Kiefermuskulatur dient, bzw. den Biss verändern soll. Oftmals kommt eine solche Schiene auch zum Einsatz, um den Druck auf die Zähne bei (nächtlichem) Zähneknirschen zu reduzieren. GOZ 7010 kann bei allen Aufbissbehelfen abgerechnet werden, die gesondert an die Zähne des Patienten adjustiert werden. Dies ist zum Beispiel bei Repositionierungsschienen der Fall, welche die Bisslage eines Patienten verändern sollen.

Mit der Berechnung von GOZ 7010 ist nicht nur das Aufbissbehelf selbst abgegolten, sondern auch die Adjustierung. Dies gilt sowohl für Anpassung nach Vorbild eines Modells, als auch für weitere Adjustierungen, die im Mund des Patienten vorgenommen werden. In manchen Fällen werden zunächst nicht-adjustierte Schienen eingesetzt, welche später an den Patienten angepasst werden. Auch in diesem Fall darf der Arbeitsaufwand über GOZ 7010 abgerechnet werden.

Steigerungsfaktoren von GOZ 7010

In manchen Fällen nimmt die Anfertigung und Eingliederung eines Aufbissbehelfes mit adjustierter Oberfläche mehr Zeit in Anspruch. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn aufgrund einer erschwerten Mundöffnung des Patienten nur schwer ein Abdruck genommen werden kann. Auch Kippungen bzw. Elongationen von Zähnen erschweren die Behandlung. 

Als weiteres Beispiel für zahnärztlichen Mehraufwand werden in der Gebührenordnung eine erschwerte Retention und Bruxismus genannt. In diesen und anderen Fällen ist der Zahnarzt zur Berechnung von Steigerungsfaktoren zwischen 2,4 und 3,5 berechtigt. Dadurch kann der ihm entstandene zusätzliche Arbeitsaufwand honoriert werden. Höhere Sätze bedürfen jedoch einer Vereinbarung zwischen Arzt und Patient.

GOZ-Positionen neben GOZ 7010 Eingliederung eines Aufbissbehelfes

Neben GOZ 7010 gibt es eine reihe weiterer Positionen, die gemeinsam in Rechnung gestellt werden dürfen. Ein häufiges gemeinsames Vorkommen ist zum Beispiel bei den folgenden Gebührenziffern vorzufinden:

  • GOZ 0050: Abformung eines Kiefers
  • GOZ 0060: Abformung beider Kiefer
  • GOZ 0070: VitalitätsprĂĽfung eines Zahns
  • GOZ 6190: Beratendes und belehrendes Gespräch
  • GOZ 5170: Abformung mit einem individuellen Löffel
  • GOĂ„ 5000 ff.: Röntgenleistungen

Analoge BEMA-Position fĂĽr GOZ 7010

Bei der Abrechnung von Kassenpatienten kann analog auf die BEMA-Position K1 aus dem Abschnitt „Kieferbruch, Kiefergelenkserkrankungen“ zurückgegriffen werden. Sie ist mit der Bewertungszahl 106 ausgezeichnet. Folglich darf ein Honorar von 111,30 € direkt mit der Krankenkasse des Patienten abgerechnet werden.

GOZ-Nummern
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