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GOZ 7020: Umarbeitung einer vorhandenen Prothese zum Aufbissbehelf

GOZ 7020: Umarbeitung einer vorhandenen Prothese zum Aufbissbehelf

Die GOZ-Position 7020 ist Teil des Abschnitts H „Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen“. Inhalt der Leistung ist die Umarbeitung einer bereits vorhandenen Prothese zum Aufbissbehelf.

Die Gebührenfestsetzung basiert bei dieser Leistung auf drei Werten. Neben dem festen Punktwert von 5,62 Cent sind dies die Punktzahl 450 und der Steigerungsfaktor. Letzterer drückt den Arbeitsaufwand aus, der dem Zahnarzt entstanden ist. Im Einfachsatz werden für die Umwandlung einer Prothese zum Aufbissbehelf 25,31 € abgerechnet. Häufiger kommt jedoch der Steigerungsfaktor 2,3 vor. In diesem Fall belaufen sich die Kosten auf 58,21 €.

Entsteht ein besonders großer Arbeitsaufwand, so ist der Zahnarzt zur Berechnung von Steigerungsfaktoren bis 3,5 berechtigt. Das erhöht die Kosten auf 88,58 €. Noch höhere Sätze setzen eine Vereinbarung zwischen Arzt und Patient voraus, die im Vorfeld getroffen werden muss.

Zahnärztliches Honorar für GOZ 7020 Umarbeitung einer vorhandenen Prothese

Je umgearbeitetem Aufbissbehelf ist der Zahnarzt dazu berechtigt, die Gebührenziffer einmal in Rechnung zu stellen. Die Kosten ergeben sich aus der Formel 0,0562421 Euro x 450 x Steigerungsfaktor. Die finanziellen Unterschiede zwischen Einfachsatz und Höchstsatz sind dabei nicht zu vernachlässigen. Wir haben sie in der folgenden Tabelle dargestellt:

Faktor

1-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

25,31 €

58,21 €

88,58 €

GOZ 7020 darf nicht in Rechnung gestellt werden, wenn es sich um Kronen und Brücken handelt. Vielmehr gilt die Gebührenziffer nur für abnehmbaren Zahnersatz. Für die Abrechnung spielt es keine Rolle, ob die Umarbeitung durch subtraktive Maßnahmen oder durch das Auftragen von zusätzlichem Material erfolgt ist.

Erläuterungen zu GOZ-Position 7020

Unter den Begriff „Aufbissbehelf“ fallen verschiedene Arten von Schienen, welche für die Zähne in Ober- oder Unterkiefer angefertigt werden. Häufig dienen sie der Entlastung der Kiefermuskulatur bzw. der Kiefergelenke. In anderen Fällen sollen sie bei chronischem Zähneknirschen die auf den Zähnen lastenden Kräfte verringern oder die Bisslage verändern. GOZ 7020 wird abgerechnet, wenn der Zahnarzt eine zuvor schon vorhandene Prothese zum Aufbissbehelf umarbeitet. Die Abrechnung ist jedoch nur bei herausnehmbarem Zahnersatz möglich.

Für die Umarbeitung muss der Zahnarzt die Prothese an die individuellen Bedingungen anpassen. Hierfür wird zusätzliches Material mithilfe von Kunststoff aufgebaut oder an anderen Stellen abgetragen. Hat die Prothese eine solche Form erreicht, dass sie dem therapeutischen Zweck dienen kann, so ist die erforderliche Leistung erbracht.

Steigerungsfaktoren von GOZ 7020

Der Arbeitsaufwand bei der Umarbeitung einer vorhandenen Prothese kann unterschiedlich hoch ausfallen. Dies spiegelt sich ĂĽber die Berechnung von Steigerungsfaktoren auch in der GOZ 7020 GebĂĽhr wider. Zur Abrechnung höherer Sätze ist der Zahnarzt beispielsweise berechtigt, wenn eine erschwerte Abdrucknahme bei eingeschränkter Mundöffnung vorliegt. Auch auĂźergewöhnliche Zahnstellungen, Elongationen oder eine Teilbezahnung erschweren die Behandlung. 

Mehr Aufmerksamkeit ist ebenfalls gefragt, wenn ein unilateraler Prothesensattel oder Freiendsättel bearbeitet werden müssen. Gleiches gilt, wenn die Relationsbestimmung schwerfällt oder ein Fall von Bruxismus vorliegt. In diesen und anderen Fällen ist der Arzt dazu berechtigt, Steigerungsfaktoren zwischen 2,3 und 3,5 zu berechnen. Auf diese Weise stellt er sicher, dass der ihm entstandene zusätzliche Arbeitsaufwand honoriert wird.

GOZ-Positionen neben GOZ 7020

Es gibt noch eine ganze Reihe weiterer GebĂĽhrenziffern, die neben GOZ 7020 berechnet werden dĂĽrfen. Dies trifft zum Beispiel auf folgende Positionen zu:

  • GOZ 0050: Abformung eines Kiefers
  • GOZ 0060: Abformung beider Kiefer
  • GOZ 0070: VitalitätsprĂĽfung eines Zahns
  • GOZ 5170: Abformung mit einem individuellen Löffel
  • GOZ 5270ff.: UnterfĂĽtterungsmaĂźnahmen vor Umarbeitung zum Aufbissbehelf
  • GOZ 6190: Beratendes und belehrendes Gespräch
  • GOZ 8000 ff.: Abformung mit einem individuellen Löffel
  • GOĂ„ 5000 ff.: Röntgenleistungen

Die zugehörige BEMA-Position zu GOZ 7020

Bei Kassenpatienten kommt nicht GOZ 7020 zur Anwendung. Stattdessen findet sich im BEMA-Katalog die Position K3. Diese beschreibt die „Umarbeitung einer vorhandenen Prothese zum Aufbissbehelf zur Unterbrechung der Okklusionskontakte mit adjustierter Oberfläche“. Sie ist Teil des Abschnitts „Kieferbruch und Kiefergelenkserkrankungen“. Laut BEMA ist die Behandlung angezeigt, wenn Störungen des Kiefergelenks oder Myoarthropathien nach chirurgischen Behandlungen vorliegen. 

Die BEMA-Leistung K3 ist mit der Bewertungszahl 61 ausgezeichnet. Folglich darf der Zahnarzt 64,05 € als Honorar mit der Kasse abrechnen.

GOZ-Nummern
WeiterfĂĽhrende Informationen
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