GOZ 1030: Lokale Anwendung von Medikamenten zur Kariesvorbeugung oder initialen Kariesbehandlung mit einer individuell gefertigten Schiene als Medikamententräger
Die GOZ-Position 1030 ist im Abschnitt B Prophylaktische Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte zu finden. Sie beschreibt die lokale Anwendung von Medikamenten zur Kariesvorbeugung oder initialen Kariesbehandlung, wobei eine individuell angefertigte Medikamentenschiene bei der Applikation zum Einsatz kommt.
Für die Gebührenfestsetzung sind bei der GOZ-Nummer 1030 drei Werte relevant. Dazu zählt der Punktwert von 5,62 Cent, die Punktzahl 90 aus der GOZ und der vom Zahnarzt gewählte Steigerungsfaktor. Im Einfachsatz liegt die Gebühr für GOZ Nr. 1030 bei 5,06 €. Einen durchschnittlichen Arbeitsaufwand bringt der Zahnarzt jedoch mit dem Steigerungsfaktor 2,3 zum Ausdruck, was die Gebühr auf 11,64 € ansteigen lässt.
Kommt es zu Verzögerungen der Behandlung oder entsteht an anderer Stell dein zusätzlicher Arbeitsaufwand, so kann dieser durch Steigerungsfaktoren bis 3,5 in Rechnung gestellt werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein starker Würgereiz beim Patienten auftritt, der die Behandlung erschwert. Bis zu 17,72 € können somit für die Leistung nach GOZ 1030 abgerechnet werden.
Zahnärztliches Honorar für GOZ 1030 Lokale Anwendung von Medikamenten
Bei der GOZ-Position 1030 Medikamentenschiene handelt es sich um eine Leistung, die pro Kiefer einmal berechnet werden darf. Bei jedem Patienten ist die Abrechnung bis zu viermal pro Jahr möglich. Falls die Leistung öfter innerhalb eines Jahres berechnet wird, muss dies in der Rechnung begründet werden.
Für die Maßnahme ist in der GOZ die Punktzahl 90 festgesetzt. Um die Gebühren der Leistung zu berechnen, eignet sich deshalb die folgende Formel: 0,0562421 Euro x 90 x Steigerungsfaktor. Wie die Höhe der Gebühr durch verschiedene Steigerungsfaktoren beeinflusst wird, können Sie aus der nachfolgenden Tabelle entnehmen.
Faktor | 1-facher Satz | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
Kosten | 5.06 € | 11,64 € | 17,72 € |
In der Gebühr sind außerdem die Kosten für das eingesetzte Medikament enthalten. Dieses ist nicht gesondert berechnungsfähig.
GOZ 1030 Lokale Anwendung von Medikamenten zur Kariesvorbeugung Erläuterungen
Die Applikation von Medikamenten zur Kariesvorbeugung hat das Ziel einer Härtung des Zahnschmelzes. Schädliche Bakterien können dadurch weniger Schaden anrichten. Außerdem sind die Zahnoberflächen in der Folge besser vor Säure geschützt. In manchen Situationen kann es angezeigt sein, die Medikamente mithilfe einer individuell angefertigten Schiene zu applizieren.
Zu diesem Zweck werden sie auf der aus Kunststoff hergestellten Schiene angebracht, die auf Basis eines individuellen Abdrucks in Plastikmasse (Alginat) gefertigt wird.
Diese Form der Medikation hat den Vorteil, dass die Medikamente den Zahn komplett umspülen können. Auf diese Weise wirken sie, ohne direkt mit Speichel verdünnt zu werden, was für einen partiellen Verlust der Wirkung sorgen kann. Das Ziel der Zahnschmelzhärtung ist auf diese Weise leichter zu erreichen.
Steigerungsfaktoren von GOZ-Position 1030
Unterschiedliche Faktoren können dafür verantwortlich sein, dass dem Zahnarzt ein erhöhter Arbeitsaufwand bei GOZ 1030 Lokale Anwendung von Medikamenten zur Kariesvorbeugung oder initialen Kariesbehandlung mit einer individuell gefertigten Schiene als Medikamententräger entsteht.
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die erforderliche Abdrucknahme zur Herstellung der individuellen Schiene zu einem starken WĂĽrgereiz beim Patienten fĂĽhrt. Dadurch muss der Vorgang gegebenenfalls mehrfach wiederholt werden.
Auch eine überdurchschnittliche Kiefergröße ist eine stichhaltige Begründung für die Anwendung von Steigerungsfaktoren. In diesem Fall ist eine höhere Medikamentenmenge notwendig, die der Zahnarzt über die Berechnung von Steigerungsfaktoren (auch Faktoren oder Abrechnungssätze genannt) finanziell geltend machen kann.
GOZ-Positionen neben GOZ 1030 Lokale Anwendung von Medikamenten
Um den Arbeitseinsatz und Materialaufwand gebĂĽhrend abrechnen zu können, werden häufig weitere MaĂźnahmen neben GOZ 1030 in Rechnung gestellt. Zu den zusätzlich berechnungsfähigen Leistungen, die besonders häufig in Kombination auftreten, zählen:Â
- GOZ 0050: Abformung oder Teilabformung eines Kiefers fĂĽr ein Situationsmodell
- GOZ 0060: Abformung beider Kiefer fĂĽr Situationsmodelle und einfache Bissfixierung
- GOZ 0080: Oberflächenanästhesie
- GOZ 4050: Entfernung harter und weicher Zahnbeläge gegebenenfalls einschließlich Polieren an einem einwurzeligen Zahn
- GOZ 4055: Entfernung harter und weicher Zahnbeläge gegebenenfalls einschließlich Polieren an einem mehrwurzeligen Zahn
- GOZ § 6 Abs. 1: Herstellung der Schablonen
BEMA-Position fĂĽr GOZ 1030
Bei der Behandlung von Kassenpatienten findet sich keine vergleichbare Position zu GOZ 1030 Lokale Anwendung von Medikamenten zur Kariesvorbeugung oder initialen Kariesbehandlung mit einer individuell gefertigten Schiene als Medikamententräger im BEMA-Katalog.
Die Leistung ist dort nicht gesondert berechnungsfähig.
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