GOZ 9170: Entfernung im Knochen liegender Materialien durch Osteotomie
Die Gebührenziffer GOZ 9170 behandelt die Materialentfernung aus dem Knochen. Zum Abschnitt K der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) gehörend, stellt GOZ 9170 eine implantologische Leistung dar. Sie kommt beispielsweise zur Anwendung, wenn im Rahmen einer Versorgung mit Zahnimplantaten ein Knochenaufbau durch Osteosynthese stattgefunden hat und nun die Osteosynthesematerialien entfernt werden sollen.
Ihr Zahnarzt rechnet GOZ 9170 je Kieferhälfte bzw. je Frontzahnbereich ab. Für alle GOZ-Positionen erfolgt eine Kostenberechnung mit Steigerungsfaktoren. Das ergibt feste Gebührensätze für die jeweiligen Leistungen. Die Grundgebühr (der Einfachsatz) errechnet sich mit dem Steigerungsfaktor 1, dem Punktwert 5,62 Cent und der Punktzahl der GOZ-Nummer. Der Ziffer GOZ 9170 sind 500 Punkte zugewiesen. Der einfache Gebührensatz für GOZ 9170 beträgt somit 28,12 Euro. Meist veranschlagen Zahnärzte jedoch den Regelhöchstsatz mit einem Steigerungsfaktor von 2,3 für die Berechnung der Kosten.
Mit der Wahl des Steigerungsfaktors haben Zahnarztpraxen die Möglichkeit, den tatsächlichen Aufwand eines Eingriffs zu kompensieren. Ihr Heil- und Kostenplan zeigt Ihnen, welche GOZ-Positionen für Ihre Zahnersatz-Behandlungrelevant sind und wie diese abgerechnet werden. Für eine zweite Meinung oder für Gegenangebote aus Ihrer Region steht Ihnen unser Online-Portal 2te-ZahnarztMeinung zur Verfügung.
GOZ 9170 – Zahnarzt-Honorar für die Materialentfernung durch Osteotomie
Kommt die Position GOZ 9170 in einer Behandlungssitzung zur Anwendung, veranschlagt Ihr Zahnarzt einen Gebührensatz, der dem Aufwand angemessen ist. Zusätzlich zu den Kosten für die Ausführung von GOZ 9170 wird Ihr Zahnarzt weitere Positionen berechnen, die am Behandlungstag anfallen.
Das zahnärztliche Honorar ist die Summe der Gebühren aller ausgeführten Leistungen. Ein Zahnimplantat mit Knochenaufbau benötigt in der Regel mehrere Behandlungssitzungen. Ihr Heil- und Kostenplan zeigt Ihnen, welche GOZ-Nummern an den verschiedenen OP-Tagen durchgeführt und welche Positionen gemeinsam mit GOZ 9170 abgerechnet werden.
Die Gebührensätze für GOZ 9170 sehen Sie in der folgenden Liste. Es handelt sich beispielhaft um Einfachsatz, Regelhöchstsatz und Höchstsatz laut GOZ. Ihre zu zahlende Gebühr wird sich in diesem Rahmen bewegen. Berechnet wird nach: 500 x 5,62 Cent x Steigerungsfaktor.
Faktor | 1-facher Satz | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
Kosten | 28,12 € | 64,68 € | 98,42 € |
Sehen Sie auf Ihrer Rechnung Steigerungsfaktoren zwischen 2,4 und 3,5 für GOZ 9170, sollten Sie ebenso eine schriftliche Begründung für den Mehraufwand vorfinden. Ist der Eingriff nach Einschätzung des Zahnarztes außergewöhnlich schwierig oder zeitaufwendig, besteht die Möglichkeit, Steigerungsfaktoren über 3,5 zu vereinbaren. Eine solche Vereinbarung erfolgt in schriftlicher Form vor der Behandlung.
Findet die Durchführung von GOZ 9170 ambulant in der Praxis statt, ist der OP-Zuschlag 0510 berechnungsfähig. Die Gebühr beläuft sich auf 42,18 Euro.
Materialentfernung durch Osteotomie nach GOZ 9170 – Leistungsumfang
Materialien nach GOZ 9170 sind zum Beispiel Knochenschrauben, sonstige Osteosynthesematerialien wie Metallplatten oder Metallstifte und periostale GerĂĽstimplantate. Sollen Knochenblöcke fĂĽr eine Knochenaufbau-Behandlung fixiert werden, erfolgt dies häufig durch eine Verschraubung. Ist das KnochenstĂĽck mit dem Kiefer verwachsen, entfernt der Zahnarzt die Fixierung wieder.Â
Dazu ist das Einschneiden des Knochens (Osteotomie) nötig. Die Position GOZ 9170 beinhaltet die Schaffung des Zugangs, das Entfernen der Materialien sowie den primären Wundverschluss. Ein plastischer Wundverschluss wird gesondert berechnet.
Auch wenn die Nummer GOZ 9170 für das Entfernen periostaler (unter der Knochenhaut liegender) Gerüstimplantate berechnungsfähig ist – für die Entfernung enossaler Implantate gilt sie nicht. Dafür veranschlagt Ihr Zahnarzt üblicherweise die Gebührenziffern GOZ 3000 (Entfernung eines einwurzeligen Zahnes oder eines enossalen Implantats) bzw. GOZ 3030 (Entfernung eines Zahnes oder eines enossalen Implantats durch Osteotomie).
Steigerungsfaktoren bei GOZ 9170
Kommen bei der Position GOZ 9170 Steigerungsfaktoren zwischen 2,4 und 3,5 zur Anwendung, ist der Eingriff mit einem Mehraufwand verbunden. Erwartet Ihr Zahnarzt zum Beispiel, dass der Knochen sich schwer eröffnen lässt, wählt er einen höheren Steigerungsfaktor, um Zeit- und Materialaufwand zu kompensieren.
Ist der Operationsbereich in der Mundhöhle schwer zu erreichen oder schlecht einzusehen oder verlaufen Gefäße oder Nerven in unmittelbarer Nähe, wählt Ihr Zahnarzt ebenso Steigerungsfaktor über 2,3. Zudem können Komplikationen wie ein Kreislaufleiden des Patienten und Wundheilungsstörungen höhere Gebührensätze rechtfertigen.
GOZ-Positionen neben GOZ 9170 bei der Entfernung im Knochen liegender Materialien
Zu der Behandlung nach GOZ 9170 kommen am Operationstag meist weitere GOZ-Positionen hinzu. Hier sehen Sie beispielhaft einige Gebührenziffern, die mit der Materialentfernung durch Osteotomie berechnungsfähig sind:
- GOZ 3050 – Stillung einer übermäßigen Blutung
- GOZ 3100 – Plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung
- GOZ 3240 – Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik
- GOZ 0080 ff – Anästhesieleistungen
- GOZ 0110 – Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops
BEMA-Leistung fĂĽr GOZ 9170
Der Position GOZ 9170 ist keine entsprechende Leistung im BEMA-Katalog zugeordnet.
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