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GOZ 0520: Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind

GOZ 0520: Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind

Die GOZ-Position 520 ist Teil des Kapitels L „Zuschläge zu bestimmten zahnärztlich-chirurgischen Leistungen“ der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Inhalt der Leistung ist ein Zuschlag, der für nicht stationäre Operationen berechnet werden darf, sofern diese mit 800 bis 1199 Punkten bewertet sind.

Bei GOZ 0520 handelt es sich nicht um eine eigenständige Leistung. Stattdessen ist es lediglich ein Zuschlag, der für bestimmte chirurgische Leistungen berechnet werden darf. Für die Gebührenfestsetzung sind die Punktzahl 1300 und der Punktwert von 5,62 Cent relevant. Daraus ergeben sich bei der Berechnung des Zuschlags Kosten in Höhe von 73,11 €.

Unabhängig von Umfang und Verlauf der Operation darf der Zuschlag nach GOZ 0520 nur im Einfachsatz in Rechnung gestellt werden. Steigerungsfaktoren sind bei dieser Art von Leistung nicht zulässig.

Zahnärztliches Honorar für GOZ 0520 Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen

Die Berechnung eines Zuschlags nach GOZ 5020 dient dazu, für zusätzliche Kosten zu entschädigen, die dem Zahnarzt bei einer nicht stationären Operation entstehen können. Der Zuschlag darf dann berechnet werden, wenn die durchgeführte Operation in der GOZ mit 800 bis 1199 Punkten ausgezeichnet ist. Grundsätzlich darf der Zuschlag je Behandlungstag nur einmal in Rechnung gestellt werden. Die Anzahl der Operationen, die am selben Tag durchgeführt wurde, ist dabei nicht weiter von Relevanz.

Da der Zuschlag ohne Steigerungsfaktoren berechnet werden muss, sind für die Gebührenfestsetzung lediglich zwei Werte relevant: Einerseits die Punktzahl 1300, andererseits der Punktwert. Die Gesamtkosten ergeben sich aus der Formel 0,0562421 Euro x 1300. Damit dürfen bei der Anwendung des Zuschlags 73,11 € zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

Faktor

1-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

73,11 €

n.a.

n.a.

Die Zuschläge, die in der GOZ von 0500 bis 0530 aufgelistet sind, dürfen nicht nebeneinander in Rechnung gestellt werden. Abhängig von der Punktzahl der erbrachten operativen Leistung kann immer nur einer der Zuschläge berechnet werden.

Erläuterungen zu GOZ 0520

Kleinere chirurgische Eingriffe werden meist nicht stationär in einer Klinik, sondern ambulant in der Praxis durchgeführt. Der Zahnarzt kann hierfür zusätzliches Operationsmaterial benötigen, das häufig nur einmal eingesetzt werden kann. Dementsprechend ergeben sich zusätzliche Kosten bei der Durchführung des Eingriffs, die über die Berechnung der eigentlichen Leistung noch nicht abgegolten sind.

In dem Fall ist der Zahnarzt dazu berechtigt, den Zuschlag nach GOZ 0520 in Rechnung zu stellen. Hierbei darf der Zuschlag stets nur einmal in Rechnung gestellt werden.

GOZ-Positionen neben GOZ 0520 Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen

Da es sich bei der Gebührenziffer um einen Zuschlag handelt, kann dieser niemals alleine auf der Rechnung auftreten. Eine chirurgische Leistung, die zur Berechnung de Zuschlags berechtigt, ist die Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe einschließlich der Versorgung der Entnahmestelle nach GOZ 4133. Hierbei wird körpereigenes Bindegewebe in einem Zahnzwischenraum transplantiert. Für die Leistung sind in der GOZ 880 Punkte festgesetzt, sodass die Berechnung des Zuschlags möglich ist.

Bei einer Operation nach GOZ 4133 kann sich der Arbeitsaufwand des Zahnarztes aus verschiedenen Gründen erhöhen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn bei der Entnahme Blutgefäße gefährdet werden. Auch bei einem besonders großen Umfang des Transplantats sind höhere Sätze möglich. Diese dürfen auf die Kosten von GOZ 4133 aufgeschlagen werden, nicht aber auf den Zuschlag nach GOZ 5020, der stets im Einfachsatz abgerechnet werden muss.

BEMA-Position fĂĽr GOZ 0520

Beim Zuschlag nach GOZ 0520 handelt es sich um eine Leistung, die lediglich im privatzahnärztlichen Bereich zur Anwendung kommt. Bei der Behandlung von Kassenpatienten müssen stattdessen die Bestimmungen aus dem BEMA-Katalog berücksichtigt werden. Dort findet sich allerdings keine analoge Position, die als Zuschlag berechnet werden darf.

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