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GOZ 5240: Hälfte der Gebühr bei Z5200 bis Z5230

GOZ 5240: Teilleistungen bei GOZ 5200 bis 5230

Die Position GOZ 5240 beschreibt das Vorgehen bei der Abrechnung, wenn die Leistungen nach GOZ 5200 bis 5230 nicht in vollem Umfang erfolgt sind. Die Definition der Nummer 5240 findet sich in Abschnitt F der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Nach der Gebührenziffer sind Teilleistungen gemäß GOZ 5200 bis 5230 mit der Hälfte der Gebühr bzw. mit drei Viertel der Gebühr berechnungsfähig.

Die Gebühr für eine prothetische Versorgung (GOZ 5200 bis 5230) ergibt sich durch Multiplikation von Punktwert (5,62 Cent), Punktzahl der jeweiligen GOZ-Position und dem Steigerungsfaktor. Den Steigerungsfaktor wählt der Zahnarzt nach Aufwand. Als Regelfaktor gilt die 2,3. Die Anwendung von GOZ 5240, wenn aus objektiven Gründen nur Teilleistungen erbracht werden können, erfolgt durch Reduktion der errechneten Kosten um 50 oder 25 Prozent.

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GOZ 5240 – Honorar bei prothetischen Teilleistungen

FĂĽr die Versorgung mit einer Teil- oder Vollprothese finden die Positionen GOZ 5200 bis 5230 Anwendung. Hinzu kommen meist weitere zahnärztliche Leistungen wie zusätzliche AbformmaĂźnahmen oder MaĂźnahmen der Funktionsanalytik. 

Das zahnärztliche Honorar für den Behandlungstag ist die Summe aller Gebühren. Bei Anwendung von GOZ 5240 wird nur ein Teil der Gebühr für GOZ 5200 bis 5230 veranschlagt. Alle Begleitleistungen werden jedoch in vollem Umfang in Rechnung gestellt.

In der GOZ sind fĂĽr alle Positionen Einfachsatz, Regelhöchstsatz und Höchstsatz angegeben. Diese GebĂĽhrensätze errechnen sich mit den Steigerungsfaktoren 1, 2,3 und 3,5. Zahnärzte haben die Möglichkeit, andere Steigerungsfaktoren zu wählen. FĂĽr Faktoren ĂĽber 2,3 ist die schriftliche Erklärung des Mehraufwands erforderlich. 

Gebührensätze, die den Kostenrahmen der GOZ überschreiten (Faktoren über 3,5), müssen abweichend vereinbart werden.

Hälfte der Gebühr oder drei Viertel der Gebühr nach GOZ 5240 – Erläuterung

Werden nicht alle Leistungen bei einer Prothesenherstellung nach GOZ 5200 bis 5230 ausgeführt, besteht die Möglichkeit, die jeweilige Position anteilig zu berechnen. Gründe, warum es zu einem Behandlungsabbruch kommt, sind zum Beispiel Umzug und Behandlerwechsel, Krankheit oder Tod, langes Nichterscheinen, Veränderung der Gegebenheiten in der Mundhöhle bei langer Behandlungsunterbrechung oder die Kündigung des Behandlungsvertrags. Durch Auslösen der Position 5240 lässt sich die Praxis die Behandlung zu 50 % oder zu 75 % vergüten.

Ob die Hälfte der Gebühr oder drei Viertel der Gebühr abgerechnet werden, hängt davon ab, welche Arbeitsschritte der Zahnarzt bereits durchgeführt hat. Die Hälfte der Gebühr nach GOZ 5240 ist berechnungsfähig, wenn Abformung und Relationsbestimmung erfolgt sind. Drei Viertel der Gebühr nach GOZ 5240 sind berechnungsfähig, wenn außerdem bereits Einproben stattgefunden haben. Das endgültige Eingliedern der Prothese steht jedoch noch aus.

Steigerungsfaktoren bei GOZ 5240

Steigerungsfaktoren kommen bei der Berechnung der Gebühr für die Versorgung mit einer Prothese nach den Positionen GOZ 5200 bis 5230 zur Anwendung. Bei Position GOZ 5240 spielen sie nur indirekt eine Rolle. Ist die Herstellung einer Prothese mit einem überdurchschnittlichen Aufwand verknüpft, kompensiert der Zahnarzt das mit Steigerungsfaktoren ab 2,4. Die individuellen Gegebenheiten in der Mundhöhle, Stellung und Verteilung der Restzähne, Kiefer- und Schleimhautverhältnisse können die Behandlung beeinflussen. Weiterhin führen aufwendige Abformmaßnahmen oder mehrfache Einproben zu einer Verzögerung.

GOZ-Positionen neben GOZ 5240

GOZ 5240 tritt in Kombination mit den Nummern 5200 bis 5230 auf. Je nach Art der prothetischen Leistung finden sich weitere GOZ-Positionen in der Abrechnung. Bei der Voll- oder Teilprothesenherstellung handelt es sich dabei zum Beispiel um folgende Leistungen:

  • GOZ 0050 bzw. 0060 – Diagnose- und PlanungsmaĂźnahmen
  • GOZ 8000 ff – funktionsanalytische Leistungen
  • GOZ 4030/4040 – EinschleifmaĂźnahmen an Zähnen oder Zahnersatz
  • GOZ 5170 ff – individuelle Kieferabformungen
  • GOZ 5000 ff – sonstige prothetische Leistungen

BEMA-Position fĂĽr GOZ 5240

Bestimmungen gemäß GOZ 5240 sind im BEMA-Katalog unter Nummer 99 beschrieben: Teilleistungen nach den Nrn. 96, 97 und 98 bei nicht vollendeten Leistungen.

GOZ-Nummern
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