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GOZ 6020: Anwendung von Methoden zur Untersuchung des Gesichtsschädels

GOZ 6020: Anwendung von Methoden zur Untersuchung des Gesichtsschädels

Die GOZ-Position 6020 ist im Abschnitt G Kieferorthopädische Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte enthalten. Inhalt ist die Anwendung von Methoden zur Untersuchung des Gesichtsschädels, wobei Wachstumsanalysen und die zeichnerische Auswertung von Röntgenaufnahmen zuvorderst genannt werden.

FĂĽr die GebĂĽhrenfestsetzung von GOZ 6020 sind der Punktwert von 5,62 Cent, die Punktzahl 360 und der Steigerungsfaktor relevant. Im Einfachsatz fĂĽhrt die Berechnung zu einer GebĂĽhr von 20,25 €. Normalerweise rechnen die Praxen jedoch den 2,3-fachen Satz ab, der zu einer GebĂĽhr in Höhe von 46,57 € fĂĽhrt. 

Verzögert sich die Anwendung der Methoden, können theoretisch höhere Steigerungsfaktoren bis 3,5 berechnet werden. Die fällige Gebühr erhöht sich dadurch auf bis zu 70,87 €. Ein gezielter Kostenvergleich schützt davor, bei dieser und weiterer Leistungen einer kieferorthopädischen Behandlung zu hohen Kosten ausgesetzt zu sein.

Zahnärztliches Honorar für GOZ 6020 Anwendung von Methoden zur Untersuchung des Gesichtsschädels

Die Berechnung von GOZ 6020 setzt voraus, dass zuvor bereits Röntgenaufnahmen des Gesichtsschädels angefertigt wurden, deren Auswertung nun möglich ist. Unter Umständen kann die GebĂĽhrenziffer mehrmals berechnet werden. Dies ist zulässig, wenn mehrere Methoden bei der Auswertung der Röntgenbilder eingesetzt werden. 

Die in der GebĂĽhrenordnung festgesetzte Punktzahl ist 360. Bei der Berechnung werden auĂźerdem Punktwert und Steigerungsfaktor einbezogen. Die Berechnung erfolgt mithilfe der Formel 0,0562421 Euro x 360 x Steigerungsfaktor. Wie groĂź der Einfluss der Steigerungsfaktoren auf die Gesamtkosten ist, zeigt ein Blick auf die folgende Tabelle:

Faktor

1-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

20,25 €

46,57 €

70,87 €

Im Verlauf der kieferorthopädischen Behandlung können sich verschiedene Parameter verändern. Dadurch wird unter Umständen eine erneute Untersuchung des Gesichtsschädels durch die Auswertung neuer Röntgenaufnahmen erforderlich. In diesem Fall kann erneut die GOZ-Position 6020 abgerechnet werden.

Erläuterungen zu GOZ 6020

Um das Ziel einer kieferorthopädischen Behandlung zu planen oder eine geeignete Diagnose zu stellen, werden häufig Röntgenaufnahmen eingesetzt. Diese kann der Zahnarzt mit den Methoden der Kephalometrie zeichnerisch auswerten. Hierbei können die Ausrichtung der Zähne, die Okklusion oder die Lage der Kiefer zueinander bestimmt werden.

Bei Kindern und Jugendlichen besteht anhand der Untersuchung des Gesichtsschädels die Möglichkeit, ihr weiteres Wachstum zu prognostizieren. Aus dem prognostizierten Wachstum lässt sich ableiten, wie viel Zeit noch für die kieferorthopädische Behandlung zur Verfügung steht. In Anlehnung daran können wiederum die unterschiedlichen Behandlungsmethoden bestimmt werden, die der Zahnarzt meist in einem Heil- und Kostenplan zusammenfasst.

Für die Auswertung steht dem Zahnarzt die Methode der Durchzeichnung zur Verfügung. Alternativ können elektronische Verfahren nach der Gebührenziffer 6020 abgerechnet werden. Falls mehrere Methoden eingesetzt werden, so ist es zulässig, diese einzeln zu berechnen.

Steigerungsfaktoren von GOZ 6020 Anwendung von Methoden

Steigerungsfaktoren bringen zum Ausdruck, dass für die Maßnahme mehr Zeit notwendig war als üblich. In der Gebührenordnung finden sich bei dieser GOZ-Position jedoch keine konkreten Beispiele, woraus ein solcher Mehraufwand resultieren kann. Dies liegt daran, dass bei der Auswertung der bereits vorhandenen Aufnahmen nur selten mit einem zusätzlichen Aufwand zu rechnen ist. Steigerungsfaktoren über 2,3 kommen deshalb selten zur Anwendung.

Die Anwendung mehrerer Methoden ist keine Begründung für die Berechnung von Steigerungsfatkoren. Denn diese können einzeln auf der Abrechnung aufgeführt und dadurch honoriert werden.

GOZ-Positionen neben GOZ 6020

Meist ist GOZ 6020 nicht die einzige GOZ-Position, die während einer Sitzung abgerechnet wird. Schließlich müssen die Röntgenaufnahmen im ersten Schritt angefertigt werden, damit ihre Auswertung berechnungsfähig ist. Häufig fertigt der Zahnarzt hierfür eine Schädelübersicht in zwei Ebenen an, die separat aufgeführt werden kann:

  •  GOĂ„ 5090: SchädelĂĽbersicht in zwei Ebenen

BEMA-Position für GOZ 6020 Anwendung von Methoden zur Untersuchung des Gesichtsschädels

Analog zu GOZ 6020 findet sich im BEMA-Katalog in Teil 3 Kieferorthopädische Behandlung die Position 118 Kephalometrische Auswertung. Sie kann zur kassenärztlichen Abrechnung herangezogen werden und ist einmal je Fernröntgenseitenbild inklusive Dokumentation berechnungsfähig. Im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung kann sie nur in begründeten Ausnahmefällen öfter als zweimal abgerechnet werden. Falls eine solche Leistung bei im Falle einer Frühbehandlung mit verkürzter Behandlungsdauer nur bei skelettalen Dysgnathien lediglich einmal berechnungsfähig.

BEMA-Position 118 ist die Bewertungszahl 29 zugeordnet. Diese führt typischerweise zu einem Honorar in Höhe von 26,10 €. Diese Kosten kann der Zahnarzt direkt mit der Krankenkasse des Patienten abrechnen.

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