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GOZ 6260: Maßnahmen zur Einordnung eines verlagerten Zahnes in den Zahnbogen

GOZ 6260: Maßnahmen zur Einordnung eines verlagerten Zahnes in den Zahnbogen

Die GOZ-Position 6260 befindet sich im Abschnitt G „Kieferorthopädische Leistungen“ der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Leistungsinhalt sind verschiedene Maßnahmen, die zur Einordnung eines verlagerten Zahnes in den Zahnbogen geeignet sind. Es handelt sich um eine selbstständige kieferorthopädische Leistung.

GOZ 6260 sind 1100 Punkte zugeordnet. Bei der Abrechnung im Einfachsatz ergeben sich daraus Kosten in Höhe von 61,87 €. Dieser Einfachsatz kommt aber kaum zur Anwendung, da der Steigerungsfaktor 2,3 einen durchschnittlichen Arbeitsaufwand ausdrückt. Daraus erwachsen wiederum Kosten von 142,29 €.

Unterschiedliche Faktoren, wie zum Beispiel eine erschwerte Gewebereaktion, können zu einem höheren Arbeitsaufwand bei dieser Behandlung führen. Sie berechtigen zur Berechnung von Steigerungsfaktoren zwischen 2,4 und 3,5. Die Kosten erhöhen sich somit auf bis zu 216,53 €.

Zahnärztliches Honorar für GOZ 6260

Die selbstständige Leistung GOZ 6260 darf je in den Zahnbogen eingeordnetem und verlagertem Zahn je einmal berechnet werden. Festgesetzt sind hierfür 1100 Punkte. Bei der Gebührenfestsetzung finden außerdem der Punktwert 5,62 Cent und der Steigerungsfaktor Berücksichtigung. Die Berechnung erfolgt nach der Formel  0,0562421 Euro x 1100 x Steigerungsfaktor. Der jeweilige Satz wird gemäß des Arbeitsaufwands gewählt, der dem Zahnarzt bei den kieferorthopädischen Maßnahmen zur Einordnung des verlagerten Zahnes entsteht.

Insbesondere die vom Zahnarzt veranschlagten Sätze haben einen großen Einfluss auf die Gesamtkosten. Die Kosten vom Einfachsatz bis hin zum Höchstsatz 3,5 zeigt die folgende Tabelle:

Faktor

1-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

61,87 €

142,29 €

216,53 €

Als selbstständige Leistung darf GOZ 6260 nicht neben allen anderen Leistungen berechnet werden. Eine gemeinsame Berechnung mit GOZ 6030 bis 6080 wird in der GOZ explizit ausgeschlossen.

Erläuterungen zur Einordnung eines verlagerten Zahnes in den Zahnbogen

Es ist wünschenswert, dass die Zähne im Zahnbogen alle gerade nebeneinander stehen. Gelegentlich kommt es jedoch zu einem verlagerten Zahn. Dieser befindet sich am falschen Platz oder bricht nicht in die vorgesehene Richtung durch. Dies kann auch für die Nachbarzähne zum Problem werden, da zum Bespiel ihre Wurzeln geschädigt werden können.

Gegebenenfalls ist ein chirurgischer Eingriff notwendig, um die Stellung des verlagerten Zahnes in der gewünschten Weise zu verändern. In diesem Fall kommt nicht die GOZ-Position 6260 zum Einsatz, da diese Leistungen gesondert abgerechnet werden dürfen. Stattdessen kommt die Gebührenziffer zur Anwendung, wenn eine kieferorthopädische Therapie gewählt wurde, zum Beispiel mit einer festen oder einer losen Zahnspange. Sollte sich im Verlauf der Behandlung herausstellen, dass doch das Ziehen des Zahns notwendig ist, kann auch diese Leistung über GOZ 6260 abgerechnet werden.

Steigerungsfaktoren von GOZ 6260

Unter verschiedenen Bedingungen dürfen Steigerungsfaktoren berechnet werden, um einen zusätzlichen Aufwand bei der Behandlung zu honorieren. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine verzögerte Gewebereaktion vorliegt, die dafür sorgt, dass eine längere Behandlungsdauer vonnöten ist. Auch das Ausmaß der Zahnverlagerung kann eine Begründung für Steigerungsfaktoren ab 2,4 sein. Muss der Zahn besonders weit bewegt werden, darf dies über Steigerungssätze in Rechnung gestellt werden.

Kieferorthopädische Maßnahmen setzen außerdem eine gewisse Mitarbeit und Compliance des Patienten voraus. Ist diese nicht gegeben, darf der Zahnarzt dies ebenfalls über höhere Sätze in Rechnung stellen.

GOZ-Positionen neben GOZ 6260 Maßnahmen zur Einordnung

In aller Regel ist GOZ 6260 nicht die einzige Position, welche auf der Rechnung aufgeführt ist. Häufig kommt die Ziffer zum Beispiel in Kombination mit folgenden Positionen vor:

  • GOZ 6110: Entfernung von Brackets
  • GOZ 6120: Eingliederung eines Bandes
  • GOZ 6130: Entfernung eines Bandes
  • GOZ 6140: Eingliederung eines Teilbogens
  • GOZ 6190: Beratendes und belehrendes Gespräch
  • GOZ 6200: Eingliederung von Hilfsmitteln
  • GOZ 6210: Kontrolle des Behandlungsverlaufs
  • GOZ 6220: Vorbereitende Maßnahmen
  • GOZ 6230: Eingliederung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln
  • GOZ 6240: Maßnahmen zur Verhütung von Folgen des vorzeitigen Zahnverlusts

Diese Positionen kann der Zahnarzt zusätzlich abrechnen, um seinen Arbeitsaufwand damit in angemessener Weise zu honorieren.

Die analoge BEMA-Position für GOZ 6260

Für die Behandlung von Kassenpatienten ist nicht die Gebührenordnung für Zahnärzte relevant. Stattdessen wird der BEMA-Katalog konsultiert. Allerdings findet sich darin keine analoge Position zu GOZ 6260, die zum Einsatz kommen könnte.

GOZ-Nummern
Weiterführende Informationen
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