GOZ 6200: Eingliedern von Hilfsmitteln zur Beseitigung von Funktionsstörungen einschließlich Anweisung zum Gebrauch und Kontrollen
Im Abschnitt G „Kieferorthopädische Leistungen“ der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) findet sich die Gebührenziffer 6200. Leistungsinhalt ist das Eingliedern von Hilfsmitteln zur Beseitigung von Funktionsstörung. Dies umfasst auch die Anweisung zum Gebrauch und die daran anschließenden Kontrollen.
Die Gebührenfestsetzung ergibt sich aus dem Punktwert von 5,62 Cent, dem Steigerungsfaktor und der Punktzahl. In der Gebührenordnung ist die Leistung mit 450 Punkten bewertet. Daraus ergibt sich bei der Abrechnung im Einfachsatz eine Gebühr in Höhe von 25,31 €. Üblicherweise rechnen Zahnärzte jedoch mit dem Steigerungsfaktor 2,3 ab, um einen durchschnittlichen Arbeitsaufwand auszudrücken. Dies würde die Kosten auf 58,21 € erhöhen.
Höhere Sätze bis 3,5 sind berechnungsfähig, wenn dem Zahnarzt ein zusätzlicher Aufwand entsteht. Dies kann beispielsweise einer mangelnden Motivation des Patienten geschuldet sein. In diesem Fall erhöht sich die Gebühr auf 88,58 €. Die Berechnung höherer Sätze setzt eine Vereinbarung zwischen Arzt und Patient voraus.
Zahnärztliches Honorar für GOZ 6200 Eingliedern von Hilfsmitteln
Die Gebührenfestsetzung von GOZ 6200 hängt von drei Faktoren ab. Neben dem Steigerungsfaktor, den der Zahnarzt selbst wählt, zählen dazu der Punktwert von 5,62 Cent und die Punktzahl 450. Die Berechnung erfolgt mit der Formel: 450 x 0,0562421 Euro x Steigerungsfaktor.
Die verschiedenen Steigerungsfaktoren bis hin zum Höchstsatz haben einen großen Einfluss auf die zu erwartenden Faktoren. Dieser geht aus folgender Tabelle hervor:
Faktor | 1-facher Satz | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
Kosten | 25,31 € | 58,21 € | 88,58 € |
Einer Beschränkung unterliegt die gemeinsame Abrechnung mit den Gebührenziffern 6030 bis 6080. Diese sind nicht gemeinsam berechnungsfähig.
Erläuterungen zu GOZ 6200
Unterschiedliche Verhaltens- und Funktionsstörungen sind für den Bedarf nach einer kieferorthopädischen Behandlung verantwortlich. Um sie zu beseitigen, kann der Zahnarzt unterschiedliche Hilfsmittel einsetzen. Das Eingliedern solcher Hilfsmittel, die Anleitung zum Gebrauch und die anschließende Kontrolle sind Teil der Gebührenziffer 6200.
Ein Beispiel für die Abrechnung nach dieser Gebührenziffer ist das Eingliedern der Mundvorhofplatte. Die lose Platte wird zwischen Lippen und Zähnen eingesetzt und kommt vor allem bei Kindern zum Einsatz, um ihnen das Daumenlutschen abzugewöhnen. Weitere Hilfsmittel, die unter GOZ 6200 abgerechnet werden, sind zum Beispiel Abschirmgeräte.
Nicht nur das Eingliedern, also die Anpassung des Hilfsmittels an den jeweiligen Patienten, ist mit der Berechnung der Ziffer bereits abgegolten. Gleiches gilt auch fĂĽr die Anleitung zum korrekten Gebrauch des Hilfsmittels. AuĂźerdem sind die Kontrollen des Behandlungserfolgs darin inbegriffen. Diese dĂĽrfen nicht separat berechnet werden.
Steigerungsfaktoren von GOZ 6200 Eingliedern von Hilfsmitteln
Über die verschiedenen Steigerungsfaktoren kann der Zahnarzt einen zusätzlichen Behandlungsaufwand in Rechnung stellen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Aufnahmefähigkeit des Patienten eingeschränkt ist. Dies trifft insbesondere auf kleine Kinder zu, bei denen eine Mundvorhofplatte eingesetzt werden soll. Unter Umständen muss die Erklärung mehrfach wiederholt oder speziell vereinfacht werden. All dies erhöht die Dauer, die bis zum Abschluss von GOZ 6200 nötig ist. Dies kann der Zahnarzt in Form von Steigerungsfaktoren in Rechnung stellen.
Eine weitere stichhaltige Begründung für die Berechnung von Steigerungsfaktoren bis 3,5 stellt die erschwerte Compliance des Patienten dar. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich ein Kind gegen die Behandlung sträubt. Sollen höhere Faktoren als 3,5 abgerechnet werden, ist das zwar grundsätzlich möglich, setzt jedoch eine vorherige Vereinbarung zwischen Arzt und Patient voraus.
GOZ-Positionen neben GOZ 6200 Eingliedern von Hilfsmitteln zur Beseitigung von Funktionsstörungen
Es gibt noch weitere berechnungsfähige Leistungen, die neben Gebührenziffer 6200 berechnungsfähig sind. Sehr häufig tritt die Position in Kombination mit folgenden Punkten auf
- GOZ 0040: Kieferorthopädischer Behandlungsplan
- GOZ 6200: Eingliederung von Hilfsmitteln
- GOZ 6210: Kontrolle des Behandlungsverlaufs
- GOZ 6220: Vorbereitende MaĂźnahmen
- GOZ 6230: Eingliederung von Behandlungsmitteln
- GOZ 6240: MaĂźnahmen zur VerhĂĽtung von Folgen des vorzeitigen Zahnverlusts
- GOZ 6250: Beseitigung des Diastemas
- GOZ 7000: Eingliederung eines Aufbissbehelfs
BEMA-Position fĂĽr GOZ 6200
Die GOZ-Position 6200 ist allein für die Behandlung von Privatpatienten von Relevanz. Allerdings findet sich im kassenärztlichen BEMA-Katalog keine entsprechende Position, die analog dazu berechnet werden kann.
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