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GOZ 6230: Eingliederung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln

GOZ 6230: Eingliederung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln

Bei GOZ 6230 handelt es sich um eine Position aus Abschnitt G „Kieferorthopädische Leistungen“ der Gebührenordnung für Zahnärzte. Die Leistung beschreibt die Eingliederung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln.

Für die Gebührenfestsetzung sind der Punktwert von 5,62 Cent, die Punktzahl 180 und der Steigerungsfaktor relevant. Im Einfachsatz können dafür 10,12 € abgerechnet werden. Üblicherweise wählt der Zahnarzt jedoch den Steigerungsfaktor 2,3, denn dieser bringt einen durchschnittlichen Arbeitsaufwand zum Ausdruck. Die Kosten erhöhen sich dadurch auf 23,28 €.

Unter bestimmten Bedingungen entsteht dem Zahnarzt ein besonders hoher Arbeitsaufwand. Bei entsprechender Begründung können dadurch Steigerungsfaktoren bis 3,5 berechnet werden. Die Kosten belaufen sich dadurch auf bis zu 35,43 €.

Zahnärztliches Honorar für GOZ 6230 Eingliederung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln

Die Gebührenziffer 6230 zählt zu den Leistungen, die je Kiefer einmal berechnet werden dürfen. In der Gebührenordnung sind dafür 180 Punkte festgesetzt. Für die Berechnung der Gesamtkosten gilt deshalb die folgende Formel: 0,0562421 Euro x 180 x Steigerungsfaktor. Ein Vergleich der Kosten unterschiedlicher Praxen lohnt sich insbesondere im Anblick hoher Steigerungsfaktoren. Wie sich diese bis hin zum Höchstsatz auf die Gesamtkosten auswirken, das zeigt folgende Tabelle:

Faktor

1-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

10,12 €

23,28 €

35,43 €

Berechnungsfähig ist GOZ 6230 bei allen Behandlungsmitteln von kieferorthopädischen Behandlungen, welche nicht im Zusammenhang mit GOZ 6030 bis GOZ 6080 stehen. Nicht berechnungsfähig ist die Ziffer, wenn Maßnahmen zum Offenhalten einer Zahnlücke ergriffen werden. In diesem Fall kommt GOZ 6240 zum Einsatz.

GOZ 6230 Eingliederung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln Erläuterungen

Nimmt der Zahnarzt die Eingliederung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln vor, so kann er diese mit Ziffer 6230 abrechnen. Als Eingliederung wird dabei das Einsetzen, Anpassen und die dem vorausgegangene Vorbereitung verstanden. Darunter fallen verschiedene Arten von Behandlungsmitteln, wie zum Beispiel feste und lose Zahnspangen, Schienen und andere kieferorthopädische Geräte.

Die Gebührenziffer gilt ausdrücklich nur für solche Behandlungsmittel, welche nicht im Zusammenhang mit weiteren in der GOZ genannten Leistungen stehen. Nach diesen Bestimmungen darf sie nicht zur Anwendung kommen, wenn ein Gerät zum Einsatz kommt, um eine Zahnlücke offenzuhalten. Für Umformungen des Kiefers kommen stattdessen die Ziffern GOZ 6030 bis 6050 zur Anwendung. Befindet sich der Patient noch in der Wachstumsphase und es findet eine Einstellung in den Regelbiss statt, so wird nach den Ziffern GOZ 6060 bis 6080 abgerechnet.

Steigerungsfaktoren von GOZ 6230 Eingliederung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln

In einzelnen Fällen kann dem Zahnarzt bei der Abrechnung nach GOZ 6230 ein zusätzlicher Aufwand entstehen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Aufnahmefähigkeit des Patienten eingeschränkt ist. Dies kann insbesondere bei Kindern der Fall sein. Ist dadurch eine längere Dauer der Eingliederung entstanden, kann der Zahnarzt diesen Aufwand durch die Berechnung von höheren Steigerungsfaktoren zwischen 2,4 und 3,5 honorieren. 

Eine reibungslose Eingliederung eines Behandlungsmittels setzt außerdem die Compliance des Patienten voraus. Ist diese nicht gegeben, so ist auch das ein Grund für die Abrechnung von Steigerungsfaktoren. Höhere Steigerungsfaktoren als 3,5 sind zwar grundsätzlich berechnungsfähig, setzen aber eine vorausgegangene Vereinbarung zwischen Arzt und Patient voraus.

GOZ-Positionen neben GOZ 6230 Eingliederung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln

GOZ 6230 ist nicht die einzige Position, die im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung abgerechnet werden kann. Sehr häufig ist zum Beispiel eine Abrechnung mit den folgenden Nummern anzutreffen:

  • GOZ 6190: Beratendes und belehrendes Gespräch
  • GOZ 6200: Eingliederung von Hilfsmitteln
  • GOZ 6210: Kontrolle des Behandlungsverlaufs
  • GOZ 6220: Vorbereitende MaĂźnahmen
  • GOZ 6240: MaĂźnahmen zur VerhĂĽtung von Folgen des vorzeitigen Zahnverlusts
  • GOZ 6250: Beseitigung des Diastemas

BEMA-Position für GOZ 6230 Eingliederung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln

Im Abschnitt „Kieferorthopädischen Behandlung“ des BEMA-Katalogs findet sich die analoge Position 122 c) für die Abrechnung von Kassenpatienten. Dort ist vom „Einfügen von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln“ die Rede. Die Leistung kann ebenfalls einmal je Kiefer abgerechnet werden. Der Leistung ist die Bewertungszahl 27 zugeordnet. Damit kann ein Honorar in Höhe von 24,30 € abgerechnet werden. Weiterhin ist der BEMA-Position der Hinweis beigefügt, dass die Anfertigung einer Mundvorhofplatte nur dann nach BEMA 122 c) abgerechnet werden darf, wenn sie individuell für den Patienten angefertigt wurde. Außerdem ist die Leistung nicht neben Leistungen nach den Nummern 119 und 120 berechnungsfähig.

GOZ-Nummern
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