GOZ 6060: Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss während der Wachstumsphase einschließlich Retention, geringer Umfang
Bei GOZ-Position 6060 handelt es sich um eine Leistung aus Abschnitt G „Kieferorthopädische Leistungen“. Leistungsinhalt sind alle Maßnahmen, die der Einstellung der Kiefer in den Regelbiss während der Wachstumsphase dienen. Die GOZ-Nummer beschreibt dabei einen geringen Umfang.
In der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) sind 1800 Punkte für die Leistung festgesetzt. Im Einfachsatz führt dies zu einer Gebühr von 101,24 €. Bei einem 2,3-fachen Satz, der einen durchschnittlichen Arbeitsaufwand ausdrückt, erhöht sich die berechnungsfähige Gebühr auf 232,84 €.
Kommen Erschwernisse hinzu, wie zum Beispiel mangelnde Motivation der jungen Patienten, können Steigerungsfaktoren bis 3,5 abgerechnet werden. In diesem Fall sind bis zu 354,33 € berechnungsfähig.
Zahnärztliches Honorar für GOZ 6060
Bei GOZ 6060 handelt es sich um eine Leistung, die einmal innerhalb von vier Jahren abgerechnet werden kann. Die GOZ Positionen 6060 bis 6080 stehen für unterschiedliche Schwierigkeitsgrade der Behandlung. Die Maßnahmen zur Einstellung in den Regelbiss können sich sowohl auf zwei als auch auf einen Kiefer beziehen. In jedem Fall ist die Ziffer nur einmal berechnungsfähig.
Für die Gebührenfestsetzung sind der Punktwert 5,62 Cent, die Punktzahl 1800 und der Steigerungsfaktor maßgeblich. Berechnet werden die Kosten mithilfe folgender Formel: 0,0562421 Euro x 1800 x Steigerungsfaktor. Wie sich die unterschiedlichen Sätze bis zum Höchstsatz auf die Gesamtkosten auswirken, ist in folgender Tabelle abgebildet.
Faktor | 1-facher Satz | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
Kosten | 101,24 € | 232,84 € | 354,33 € |
In Zusammenhang mit GOZ 6060 ist es nicht zulässig, weitere kieferorthopädische Einzelleistungen nach den Nummern 6190 bis 6260 zu berechnen.
Erläuterungen zu GOZ 6060 Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss
Ziel der Maßnahme ist die Einstellung der Kiefer in den Regelbiss. In diesem Fall passen die Zähne von Ober- und Unterkiefer lückenlos ineinander. Ist für das Erreichen dieses Zustands eine Änderung des Bisses in geringem Umfang notwendig, wird nach GOZ 6060 abgerechnet.
Von einem geringen Umfang spricht der Zahnarzt, wenn die Bissverschiebung weniger als vier Millimeter beträgt, keine ungünstigen Wachstumsvoraussetzungen vorliegen und die die Bissverschiebung nicht in dorsaler Richtung verläuft. Ist mindestens eine dieser Bedingungen erfüllt, so wird stattdessen nach GOZ 6070 abgerechnet. Dann ist von einer Anpassung in mittlerem Umfang die Rede.
Nach GOZ 6060 kann nur abgerechnet werden, wenn die Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss während der Wachstumsphase des Patienten stattfinden. Hierfür beurteilt der Zahnarzt individuell, ob sich Zähne und Kiefer noch im Wachstum befinden. Eine feste Altersgrenze ist in der Gebührenordnung nicht vorgesehen.
Steigerungsfaktoren von GOZ 6060 Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss, geringer Umfang
Leistungen nach GOZ 6060 können von unterschiedlichen Faktoren erschwert werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Lateralbewegung des Kiefers vorliegt, welche die Behandlung verzögert. Gleiches gilt für erschwerte Abformbedingungen oder Probleme bei der Verankerung der Apparaturen, die für die Behandlung notwendig sind.
Der Zeitaufwand bei GOZ 6060 ist außerdem von der Motivation und Compliance des Patienten abhängig. Ist diese zu schwach ausgeprägt, verzögert dies ebenfalls die Behandlung. Denn zwischen den Anpassungen der Apparatur müssen nun deutlich längere Zeiträume eingeplant werden.
Zudem kann eine verzögerte Reaktionslage der Gewebe vorliegen. Dementsprechend ist mehr Zeit notwendig, um die Kiefer in den Regelbiss einzustellen. Auch dies ist eine stichhaltige Begründung für die Berechnung von Steigerungsfaktoren bis 3,5, mit denen der Zahnarzt den zusätzlichen Aufwand honoriert.
GOZ-Positionen neben GOZ 6060
Neben GOZ 6060 können auf der Rechnung noch weitere berechnungsfähige Leistungen aufgeführt sein, die im Rahmen der Behandlung anfallen. Dies ist beispielsweise bei den folgenden Positionen der Fall:
- GOZ 0010: Eingehende Untersuchung
- GOZ 0050: Abformung oder Teilabformung eines Kiefers für ein Situationsmodell
- GOZ 0065: Optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen
- GOZ 2030: Vorbereitende Maßnahmen
- GOZ 2040: Anlegen eines Spanngummis
- GOZ 6100: Eingliederung eines Klebebrackets
- GOZ 6110: Entfernung eines Klebebrackets
- GOZ 6120: Eingliederung eines Bands
- GOZ 6130: Entfernung eines Bands
- GOZ 6140: Eingliederung eines Teilbogens
- GOZ 6160: Eingliederung intra- oder extraoraler Verankerungsapparaturen
- GOZ 6180: Maßnahmen zur Wiederherstellung
Analoge BEMA-Position zu GOZ 6060
Die Position GOZ 6060 ist nur für die privatzahnärztliche Abrechnung relevant. Im BEMA-Katalog findet sich allerdings keine analoge Position für die kassenärztliche Abrechnung.
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