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GOZ 6110: Entfernung eines Klebebrackets einschlieĂźlich Polieren und gegebenenfalls Versiegelung des Zahnes

GOZ 6110: Entfernung eines Klebebrackets einschlieĂźlich Polieren und gegebenenfalls Versiegelung des Zahnes

Die GOZ-Position 6110 ist Teil des Abschnitts G „Kieferorthopädische Leistungen“ der Gebührenordnung für Zahnärzte. Inhalt der Leistung ist das Entfernen eines Klebebrackets. Die Leistung schließt außerdem die Politur und gegebenenfalls die Versiegelung des Zahns mit ein.

Die Gebührenfestsetzung basiert bei GOZ 6110 auf drei Werten: dem Punktwert, dem Steigerungsfaktor und der Punktzahl 70. Im Einfachsatz können 3,94 € für die Leistung abgerechnet werden. Üblich ist jedoch die Anwendung des Steigerungsfaktors 2,3, um einen durchschnittlichen Arbeitsaufwand auszudrücken. Dieser erhöht die Gebühr auf 9,05 € je Zahn.

In einigen Fällen können Erschwernisse bei der Entfernung des Brackets auftreten. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Brackets aus anderen Materialien zum Einsatz kommen. Dadurch werden Steigerungsfaktoren bis 3,5 berechnungsfähig, was die Kosten auf bis zu 13,77 € erhöht.

Zahnärztliches Honorar für GOZ 6110 Entfernung eines Klebebrackets

Die Leistung nach GOZ 6110 ist je entferntem Bracket berechnungsfähig, wobei meist ein Bracket je Zahn vorhanden ist. Wird sie im Rahmen einer Umpositionierung durchgeführt, so kann neben dieser Gebührenziffer auch nach GOZ 6100 abgerechnet werden. Auch wenn Attachments bei einer Behandlung mit Alignern, wie zum Beispiel Kunststoffschienen entfernt werden, kann nach dieser Nummer abgerechnet werden.

Für die Gebührenfestsetzung sind der Punktwert 5,62 Cent, der Steigerungsfaktor und die Punktzahl 70 relevant. Sie kommen in der Formel 0,0562421 Euro x 70 x Steigerungsfaktor zur Anwendung. Einen besonderen Einfluss auf die Höhe der Kosten haben dabei die Steigerungsfaktoren. Ihre Auswirkungen bis hin zum Höchstsatz gehen aus folgender Tabelle hervor:

Faktor

1-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

3,94 €

9,05 €

13,77 €

Inhalt von GOZ 6110 ist lediglich die Versiegelung im Bereich der ursprünglichen Kontaktfläche des Brackets. Werden darüber hinaus weitere Flächen versiegelt, die unabhängig von der Entfernung erfolgen, so können diese separat abgerechnet werden.

Erläuterungen - die Behandlung im Detail

Bei kieferorthopädischen Behandlungen kommen häufig sogenannte Brackets zum Einsatz, durch die ein Bogen hindurchgefĂĽhrt werden kann, der Druck auf die Zähne ausĂĽbt. Diese Apparatur bleibt so lange erhalten, bis die Zähne die gewĂĽnschte Position erreicht haben und die Fehlstellung erfolgreich korrigiert wurde. Ist die Behandlung abgeschlossen, werden die Brackets wieder von den Zähnen entfernt. Dieser Vorgang ist Gegenstand von GOZ 6110. 

Die Entfernung der Brackets ist schmerzfrei und wird mit geeigneten Instrumenten durchgeführt. Danach steht meist eine Politur des Zahnes an, um dessen Oberfläche wieder zu glätten. Unter Umständen können die Zähne anschließend versiegelt werden. Je Bracket, welches im Rahmen dieser Behandlung entfernt wurde, kann GOZ 6110 einmal berechnet werden.

Steigerungsfaktoren von GOZ 6110

Während der Behandlung können dem Zahnarzt verschiedene Erschwernisse entstehen, die den Arbeitsaufwand erhöhen. Mit entsprechender Begründung können sie in Form von Steigerungsfaktoren in die Abrechnung einfließen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn restaurative und rekonstruktive Versorgungen anfallen, die Teil der Behandlung sind. Auch zungenseitig platzierte Brackets sind schwerer zu entfernen und ermöglichen daher die Berechnung höherer Sätze.

Weiterhin nimmt die Behandlung mehr Zeit in Anspruch, wenn zahnfarbene oder keramische Brackets eingesetzt wurden. Auch diesen Mehraufwand kann sich der Zahnarzt vergĂĽten lassen. Steigerungsfaktoren jenseits der Grenze von 3,5 bedĂĽrfen jedoch einer vorherigen Vereinbarung zwischen Arzt und Patient.

Weitere GOZ-Positionen neben GOZ 6110 Entfernung eines Klebebrackets

Zwar schließt eine Behandlung nach GOZ 6110 bereits mehrere Leistungen mit ein. Trotzdem steht die Gebührenziffer selten isoliert auf der Rechnung. Häufig kommt sie in Verbindung mit den folgenden Positionen vor:

  • GOZ 1020: Flouridierung
  • GOZ 4050: Entfernung von Belägen
  • GOZ 6100: Platzierung eines Brackets
  • GOĂ„ 5000ff.: Röntgendiagnostik

BEMA-Position fĂĽr GOZ 6110 Entfernung eines Klebebrackets

Für die kassenärztliche Abrechnung gibt es die Position 126 d) aus dem Katalog der BEMA. Sie ist unter der Bezeichnung „Entfernen eines Bandes, Brackets oder Attachments“ im Abschnitt „Kieferorthopädische Behandlung (KFO)“ zu finden. Der Leistung ist die Bewertungszahl 6 zugeordnet und sie kann je Zahn einmal berechnet werden. Üblicherweise führt das zu einem Honorar in Höhe von 5,40 €.

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