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GOZ 0065: Optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, einfache digitale Bissregistrierung und Archivierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

GOZ 0065: Optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, einfache digitale Bissregistrierung und Archivierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

Die GOZ-Position 0065 beschreibt die optisch-elektronische Abformung intraoraler Strukturen einschließlich vorbereitender Maßnahmen und ist im allgemeinen Teil A der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden. Inhalt der Leistung ist die dreidimensionale Datenerfassung zum Zweck der Rekonstruktion bzw. Restauration.

Für die Gebührenfestsetzung von GOZ 0065 sind drei Werte relevant: Der Punktwert in Höhe von 5,62 Cent, die Punktzahl von 80 und der jeweilige Steigerungsfaktor. Bei der Berechnung im Einfachsatz liegen die Kosten von GOZ 0065 bei 4,50 €. Da es üblich ist, einen durchschnittlichen Arbeitsaufwand mit einem 2,3-fachen Steigerungsfaktor auszudrücken, liegen die Kosten meist bei 10,35 €. 

Ein überdurchschnittlicher Arbeitsaufwand bei der Erstellung des digitalen Modells kann mit Steigerungsfaktoren bis 3,5 ausgedrückt werden. In diesem Fall erhöhen sich die Gebühren auf bis zu 15,75 €.

Zahnärztliches Honorar für GOZ 0065: Optisch-elektronische Abformung

Die optisch-elektronische Abformung intraoraler Strukturen kann bis zu viermal pro Sitzung berechnet werden. Denn die GOZ-Nummer wird je Kieferhälfte bzw. je Frontzahnbereich berechnet.

In der Gebührenordnung sind für die Maßnahme GOZ 0065 80 Punkte festgelegt. Deshalb gilt für die Berechnung der Höhe der Gebühr die folgende Formel: 0,0562421 Euro x 80 x Steigerungsfaktor. Wie sich unterschiedliche Steigerungsfaktoren auf die Gesamtkosten auswirken, geht aus der folgenden Tabelle hervor.

 

Faktor

1-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

4,50 €

10,35 €

15,75 €

 

Wie die Abrechnungsbestimmung dokumentiert, dürfen neben der Maßnahme GOZ 0065 keine weiteren konventionellen Abformungen für dieselbe Kieferhälfte bzw. denselben Frontzahnbereich berechnet werden. Neben einer anderen Leistung, die andere Leistungsbestandteile und auch eine Abformung beinhaltet, darf die Gebührennummer GOZ 0065 jedoch berechnet werden.

GOZ 0065: Optisch-elektronische Abformung Erläuterungen

Um eine geplante Behandlung, wie zum Beispiel eine Krone, gemeinsam mit dem Patienten zu besprechen, wird eine dreidimensionale Aufnahme mit einer optisch-elektronischen Apparatur erstellt (CAD oder CAM). Aus den einzelnen Fotos entsteht ein dreidimensionales Modell, welches einen detaillierten Einblick in die anatomische Situation bietet. Dieses Bild wird an einem Bildschirm am Behandlungsstuhl gezeigt.

Ziel der Leistung ist es, die anatomische Situation exakt nachzubilden. Die Anfertigung eines Gebissabdrucks durch eine Abformung entfällt dadurch. Die optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen bietet einen höheren Behandlungskomfort, nimmt weniger Zeit in Anspruch und ist insbesondere für Patienten mit ausgeprägtem Würgereiz eine attraktive Alternative.

Steigerungsfaktoren von GOZ 0065

Ein Mehraufwand bei der Behandlung nach GOZ 0065 kann zum Beispiel durch Erschwernisse bei der Abformung entstehen. Dazu zählen Stellungsanomalien, welche die Aufnahme erschweren. Auch eine erhöhte Salivation des Patienten, das heißt eine besonders ausgeprägte Speichelbildung, bedeutet eine Verzögerung der Behandlung und ermöglicht die Berechnung von Steigerungsfaktoren. Denn erst nach dem weitgehenden Trockenlegen des Mundraums sind präzise Aufnahmen für die Herstellung eines digitalen Modells möglich.

Eine stichhaltige Begründung für die Anwendung von Steigerungsfaktoren bis 3,5 ist außerdem eine besonders hohe Zahl der abzuformenden Zähne. Außerdem kann deren unzugängliche und ungünstige Lage den Zeitaufwand erhöhen. Gleiches gilt für motorische Unruhe, welche die Anfertigung geeigneter Aufnahmen für ein digitales Modell erschwert.

Bei besonders ausgeprägten Erschwernissen kann der Zahnarzt für GOZ 0065: Optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, einfache digitale Bissregistrierung und Archivierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich Steigerungsfaktoren von mehr als 3,5 in Betracht ziehen. Eine schriftliche Begründung auf der Rechnung ist in diesem Fall unerlässlich.

GOZ-Positionen neben GOZ 0065

Die GOZ-Position 0065 beinhaltet allein die Abformung, Bissregistrierung und Archivierung. Angrenzende Leistungen, wie zum Beispiel die Auswertung der Aufnahmen für die weitere Diagnose, sind nicht enthalten. Deshalb ist eine zusätzliche Abrechnung der folgenden Nummern häufig anzutreffen: 

  • GOZ 0010: Eingehende Untersuchung
  • GOZ 0070: Vitalitätsprüfung
  • GOZ 0080: Anästhesie
  • GOZ 6010: Anwendung von Methoden zur Analyse von Kiefermodellen
  • GOZ 8010: Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers
  • § 6 Absatz 1 GOZ: PC-gestützte Auswertung einer opto-elektronischen Abformung

 Der Verband der PKV und die Beihilfeträger geben an, dass GOZ 6010 „6010 Anwendung von Methoden zur Analyse von Kiefermodellen (dreidimensionale, graphische oder metrische Analysen, Diagramme)“ als Analoggebühr angemessen ist.

BEMA-Position für GOZ 0065

Eine analoge BEMA-Position zu GOZ 0065 existiert nicht.

GOZ-Nummern
Weiterführende Informationen
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