GOZ 6140: Eingliederung eines Teilbogens
Die Gebührenziffer 6140 ist Teil des Abschnitts G „Kieferorthopädische Leistungen“ der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Sie kommt zur Anwendung, wenn ein Teilbogen angepasst, einprobiert, eingesetzt und eingegliedert wird. Sie ist einmal je Teilbogen berechnungsfähig.
Für die Gebührenfestsetzung sind drei unterschiedliche Faktoren von Relevanz. Neben dem Punktwert von 5,62 Cent sind dies die Punktzahl 210 und der vom Zahnarzt gewählte Steigerungsfaktor. Bei der Abrechnung im Einfachsatz fallen für GOZ 6140 Kosten in Höhe von 11,81 € an. Liegt ein durchschnittlicher Arbeitsaufwand vor, darf jedoch mit Steigerungsfaktor 2,3 abgerechnet werden. Dies führt zu Kosten von 27,16 €.
Während der Behandlung können verschiedene Erschwernisse auftreten, die besondere Aufmerksamkeit erfordern. Erhöht sich die Behandlungsdauer, sind Steigerungsfaktoren bis 3,5 berechnungsfähig. Die Kosten belaufen sich dann auf bis zu 41,34 €.
Das zahnärztliche Honorar für GOZ 6140 Eingliederung eines Teilbogens
Die Gebührenziffer 6140 darf der Zahnarzt einmal je eingegliedertem Teilbogen berechnen. Die Gesamthöhe der berechnungsfähigen Kosten ergibt sich aus Punktzahl, Punktwert und Steigerungsfaktor. Die Berechnung erfolgt mit der Formel: 0,0562421 Euro x 210 x Steigerungsfaktor.
Entscheidet sich der Arzt für einen höheren Steigerungsfaktor, hat dies deutliche Einflüsse auf die zu erwartenden Gesamtkosten. Die Kosten bis hin zum Höchstsatz sind Gegenstand der folgenden Tabelle:
Faktor | 1-facher Satz | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
Kosten | 11,81 € | 27,16 € | 41,34 € |
Eingliederung eines Teilbogens Erläuterungen
Im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung kommen häufig Bänder und Brackets zum Einsatz, die an den Zähnen montiert werden. Sie dienen zur Befestigung eines Bogens, also eines feinen Drahtes, der durch die Befestigungselemente geführt wird. Dieser Bogen übt stetig Zugkräfte auf die Zähne aus und führt sie dadurch in die gewünschte Position.
Für die Behandlung können zwei unterschiedliche Arten von Bögen zum Einsatz kommen. Zum einen ungeteilte Bögen, welcher über alle Zähne eines Kiefers gespannt wird. Die Alternative dazu ist der Teilbogen nach GOZ 6140. Dieser kann nur einen Teil der Zähne abdecken, wie zum Beispiel die Frontzähne oder die Seitenzähne.
Bei einer Behandlung nach GOZ 6140 wählt der Zahnarzt den passenden Teilbogen für den Patienten aus. Anschließend wird dieser sorgsam angepasst, eingesetzt und an den Brackets bzw. Bändern befestigt. Sofern beim Teilbogen Standardmaterialien zum Einsatz kommen, sind auch die Materialkosten mit der Gebührenziffer 6140 abgegolten. Eine gesonderte Berechnung ist möglich, wenn auf Wunsch des Patienten hochwertigere Materialien zum Einsatz kommen.
Steigerungsfaktoren von GebĂĽhrenziffer 6140 Eingliederung eines Teilbogens
Unter verschiedenen Bedingungen kann dem Arzt bei der Behandlung ein höherer Zeitaufwand entstehen. Um diesen nicht unvergütet zu lassen, kommen Steigerungsfaktoren bis 3,5 zur Anwendung. Diese können zum Beispiel dadurch begründet sein, dass besondere Anomalien in der Zahnstellung vorliegen, welche eine größere Sorgfalt bei der Behandlung erforderlich machen. In diesem Fall ist mehr Zeit notwendig, um den Bogen anzupassen und einzugliedern, was zur Abrechnung mit Steigerungsfaktoren berechtigt.
Zum anderen sind Steigerungsfaktoren berechnungsfähig, wenn die feinen Drähte (Ligaturen) besonders kompliziert geführt werden müssen. Eine solche Begründung reicht jedoch nur für Steigerungsfaktoren bis 3,5 aus. Um noch höhere Sätze berechnen zu können, ist eine Vereinbarung zwischen Arzt und Patient nötig.
GOZ-Positionen neben GOZ 6140
Oft ist GOZ 6140 nicht die einzige Position auf der Rechnung. Dies ist dann der Fall, wenn Mehrkosten für Materialien entstehen, die über das Standardmaterial hinausgehen. Gelegentlich kommen zum Beispiel NiTi-Bögen bei der Behandlung zum Einsatz. Auch die Kosten für einen Memory-Bogen können gesondert auf der Rechnung aufgeführt werden, um die Arbeit des Zahnarztes in angemessener Weise zu vergüten.
Analoge BEMA-Position zu GOZ 6140 Eingliederung eines Teilbogens
Im Bereich der kassenärztlichen Abrechnung gibt es die analoge Position 127 a) aus dem BEMA-Katalog. Sie ist beschrieben als „Eingliederung eines Teilbogens aus Edelstahl inklusive der Material- und Laborkosten“ und ist Teil des Abschnitts Kieferorthopädische Behandlung (KFO).
Schon aus der Definition geht hervor, dass die Materialkosten lediglich bei einem Bogen aus Edelstahl übernommen werden. Außerdem sind die Anpassung, die Einprobe, das Einsetzen und das Eingliedern des Bogens Inhalt der BEMA-Position 127 a). Für diese ist die Bewertungszahl 25 festgesetzt. Üblicherweise liegt das Honorar somit bei 22,50 €. Diese Kosten kann der Zahnarzt nach der Behandlung direkt mit der Krankenkasse des Patienten abrechnen.
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