GOZ 6160: Eingliederung einer intra-/extraoralen Verankerung (z.B. Headgear)
Die GOZ-Position 6160 findet sich in Abschnitt G der Gebührenordnung für Zahnärzte und zählt zu den kieferorthopädischen Leistungen. Inhalt der Leistung ist die Eingliederung einer zusätzlichen intra-/extraoralen Verankerung, wobei das Headgear exemplarisch angeführt wird.
Die Gebührenfestsetzung basiert auch bei dieser Position auf den drei Faktoren Punktwert, Punktzahl 370 und dem Steigerungsfaktor. Im Einfachsatz kann der Zahnarzt für die Eingliederung einer intra-/extraoralen Verankerung 20,81 € berechnen. Der einfache Satz kommt typischerweise aber nicht zum Einsatz. Denn ein durchschnittlicher Arbeitsaufwand spiegelt sich im Steigerungsfaktor 2,3 wider. Dieser würde zu Kosten in Höhe von 47,86 € führen.
Manchmal ist mehr Zeit als üblich notwendig, um die Apparatur zu verankern. Dadurch werden höhere Sätze bis 3,5 berechnungsfähig. In diesem Fall können bis zu 72,83 € für die Leistung nach GOZ 6160 abgerechnet werden. Möchte der Zahnarzt noch höhere Sätze veranschlagen, so setzen diese eine vorherige Vereinbarung zwischen Arzt und Patient voraus.
Zahnärztliches Honorar für GOZ 6160 Eingliederung einer intra-/extraoralen Verankerung
Die Kosten für die Gebührenziffer können einmal je eingegliederter Apparatur abgerechnet werden. In die Berechnung fließen die Punktzahl 370, der Punktwert in Höhe von 5,62 Cent und der vom Zahnarzt gewählte Steigerungsfaktor mit ein. Die Berechnung erfolgt nach der Formel: 0,0562421 Euro x 370 x Steigerungsfaktor.
Insbesondere die Steigerungsfaktoren haben erheblichen Einfluss auf die Höhe der in Rechnung gestellten Summe. Welche Gesamtkosten sich bis zum Höchstsatz daraus ergeben, haben wir in folgender Tabelle zusammengefasst:
Faktor | 1-facher Satz | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
Kosten | 20,81 € | 47,86 € | 72,83 € |
Die Gebührenziffer 6160 bezieht sich lediglich auf die Eingliederung der intra-/extraoralen Verankerung. Zusätzlich können Kosten für das verwendete Material- und Laborkosten anfallen. Diese dürfen gesondert in Rechnung gestellt werden und sind mit GOZ 6160 noch nicht abgegolten.
Erläuterungen zu Gebührenziffer 6160
Im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung kommt oftmals eine intra-/extraoralen Verankerung zum Einsatz. Dieser Begriff beschreibt einige zusätzliche Apparaturen, die außerhalb der Mundhöhle zur Korrektur einer Zahnfehlstellung eingesetzt werden können. Aber auch innerhalb des Mundes eingesetzte Apparaturen werden von der Gebührenziffer umfasst. Das Anpassen und Befestigen der Apparatur, also die sogenannte Eingliederung, sind Gegenstand der Leistung von GOZ 6160.
Eine besonders häufig genutzte intra-/extraorale Verankerung ist das Headgear. Hierbei handelt es sich um ein Drahtgestell, welches aus dem Mund ragt und mit einem Kopfband am Hinterkopf befestigt wird. Das Drahtgestell wird meist an kleinen Röhrchen befestigt, die Teil der um die Backenzähne gelegten Bänder sind. Dadurch entsteht eine direkte Zugkraft auf den Kiefer.
Weiterhin zählt das TPA zu den von GOZ 6160 umfassten Apparaturen. Das Akronym steht hierbei für Transpalatal Arch. Das Hilfsmittel wird zwischen den linken und den rechten Backenzähnen quer über den Gaumen befestigt. Sein Einsatz dient dazu, eine Drehung der Backenzähne zu erreichen oder diese zu verschieben.
Steigerungsfaktoren von GebĂĽhrenziffer 6160
Manchmal ist für die Eingliederung einer intra-/extraoralen Verankerung mehr Zeit als üblich notwendig. Dies ist der Fall, wenn eine komplizierte Morphologie von Zähnen und Kiefer den Einsatz erschwert. Auch eine schwer zugängliche Positionierung kann die Eingliederung erschweren und deutlich mehr Zeit erforderlich machen.
Diesen Mehraufwand kann der Zahnarzt über die Einbeziehung von Steigerungsfaktoren zwischen 2,4 und 3,5 in Rechnung stellen. Noch höhere Sätze sind zwar theoretisch möglich, setzen jedoch eine entsprechende Vereinbarung zwischen Patient und Arzt im Vorfeld der Behandlung voraus.
GOZ-Positionen neben GOZ 6160
Eine kieferorthopädische Behandlung erstreckt sich über einen längeren Zeitraum und umfasst viele verschiedene Leistungen. Meist listet die GOZ verwandte Leistungen auf, die häufig in Verbindung mit der beschriebenen Gebührenziffer auftreten. Für GOZ 6160 „Eingliederung einer intra-/extraoralen Verankerung“ sind jedoch keine solchen Beispiele genannt.
BEMA-Position fĂĽr GOZ 6160 Eingliederung einer intra-/extraoralen Verankerung
Für die kassenärztliche Abrechnung gibt es die analoge BEMA-Position 130. Sie beschreibt die „Eingliederung ergänzender festsitzender Apparaturen“ und nennt dabei die folgenden Beispiele:
- Palatinal- oder Transversalbogen
- Quadhelix
- Lingualbogen
- Lipbumper
- Headgear
Auch nach BEMA können die Material- und Laborkosten separat abgerechnet werden. Der Position ist die Bewertungszahl 72 zugeordnet. Erfahrungsgemäß führt dies zu einem Honorar in Höhe von 64,80 €. Diese Kosten können vom Zahnarzt direkt mit der Kasse abgerechnet werden.
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