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GOZ 3300: Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff

GOZ 3300: Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff

Bei der GOZ-Nummer 3300 handelt es sich um eine Nachbehandlung nach einem chirurgischen Eingriff. Die Leistung ist im Abschnitt D der GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte) enthalten. Die vollständige Beschreibung lautet dort: Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff (z. B. Tamponieren), als selbstständige Leistung, je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung). Berechnungsfähig ist die Position GOZ 3300 maximal zweimal pro Kiefer bzw. pro Frontzahnbereich.

Die Abrechnung der GOZ-Position 3300 fĂĽr eine Nachbehandlung erfolgt nach den Vorgaben der GebĂĽhrenordnung mit den drei Faktoren Punktwert, Punktzahl und Steigerungsfaktor. In der GOZ finden Sie den Punktwert (5,62 Cent) und die Punktzahl der Leistung (65). Bei der DurchfĂĽhrung der Behandlung legt der Zahnarzt einen Steigerungsfaktor fest. Dieser kann Werte zwischen 1 und 3,5 annehmen. Die Kosten fĂĽr die Nachbehandlung mit dem Faktor 1 betragen 3,66 Euro. Viele Praxen verwenden den Faktor 2,3 als Standardfaktor fĂĽr die Abrechnung, wenn der Aufwand dem Durchschnitt fĂĽr die Leistung entspricht.

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GOZ 3300 – Honorar für die Nachbehandlung

Die Nachbehandlung nach GOZ 3300 findet in einer separaten Sitzung statt. Sie kann mit weiteren zahnärztlichen Leistungen gemeinsam auftreten. Für jede Leistung wird ein Steigerungsfaktor und eine Gebühr bestimmt. Die Summe aller Kosten, die bei der Behandlung mit GOZ 3300 entstehen, liefern das zahnärztliche Honorar.

Sie berechnen Ihre Gebühr für die Position GOZ 3300 folgendermaßen: 65 x 0,0562421 Euro x Steigerungsfaktor. In der Gebührenordnung sind die Kosten für drei Steigerungsfaktoren angegeben. Die Sätze werden als Regelsatz, Einfachsatz und Höchstsatz bezeichnet und definieren den Rahmen, in dem sich Ihre Gebühr befinden wird:

 

Faktor

1-facher GOZ-Satz

2,3-facher GOZ-Satz

3,5-facher GOZ-Satz

Kosten

3,66 €

8,41 €

12,80 €

 

Der Faktor ist ein Maß für den Aufwand oder die Schwierigkeit der Leistung. Bei Faktoren ab 2,4 liegt der Aufwand für die Leistung über dem Durchschnitt und Ihr Zahnarzt ist verpflichtet, den Grund für den Mehraufwand bei GOZ 3300 anzugeben. Mit einer Zusatzvereinbarung sind außerdem Faktoren über 3,5 zulässig.

Nachbehandlung nach GOZ 3300 – Erläuterungen

Nach einem zahnärztlich-chirurgischen Eingriff ist häufig eine Nachbehandlung nötig. Der Zahnarzt versorgt die Wunde erneut, trägt Medikamente auf oder zieht die Fäden bei einer Wundnaht. Solche Maßnahmen werden nach der Position GOZ 3300 abgerechnet, wenn sie im Zusammenhang stehen mit einer kürzlich durchgeführten Operation. 

Die Behandlung erfolgt jedoch in einer separaten Sitzung. Je Sitzung ist die Leistung maximal zweimal pro Kiefer bzw. pro Frontzahnbereich abrechnungsfähig. Für eine zweifache Abrechnung je Kiefer oder Frontzahnbereich muss der Zahnarzt die Leistung an zwei getrennten Operationsgebieten ausführen. 

Die GOZ-Position 3300 kann in Verbindung mit GOZ 3290 in der Abrechnung vorkommen, wenn zunächst eine Wundkontrolle stattfindet.

Steigerungsfaktoren bei GOZ 3300

Gebührensätze über dem Regelhöchstsatz fallen bei der Nachbehandlung nach GOZ 3300 dann an, wenn die Durchführung für Ihren Zahnarzt mit einem erhöhten Aufwand verbunden ist. Fallen mehrere Nachbehandlungsmaßnahmen in einem Versorgungsgebiet an, ist das zum Beispiel ein Grund für eine Anhebung des Steigerungsfaktors bei GOZ 3300

Zu einer Erschwernis oder Verzögerung kommt es auch dann, wenn die Sicht für den Zahnarzt eingeschränkt ist oder wenn die Zugänglichkeit zum Behandlungsbereich beispielsweise durch eine zu geringe Mundöffnung behindert ist.

GOZ-Positionen neben GOZ 3300

Je nach Behandlungsziel führt der Zahnarzt in Ihrer Sitzung weitere Leistungen durch. Hier sehen Sie einige typische GOZ-Positionen, die in Verbindung mit GOZ 3300 vorkommen können. Die Abrechnung von GOZ 3300 schließt eine Abrechnung der Positionen GOZ 3060 und 3310 für dasselbe Wundgebiet aus.

  • GOZ 0080 ff – lokale Betäubung
  • GOZ 3290 – Kontrolle nach chirurgischem Eingriff
  • GOZ 4050/4055 – Entfernung von Zahnbelägen

BEMA-Position fĂĽr GOZ 3300

Die GOZ 3300 findet sich im BEMA-Verzeichnis unter der Nummer 38 N: Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff oder Tamponieren oder dergleichen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbstständige Leistung, je Sitzung. 

FĂĽr die Abrechnung der Leistung gilt hier die Bewertungszahl 10.

GOZ-Nummern
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