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GOZ 8020: Arbiträre Scharnierachsenbestimmung

GOZ 8020: Arbiträre Scharnierachsenbestimmung

Im Abschnitt J „Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen“ weist die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) die GOZ-Position 8020 auf. Leistungsinhalt ist die arbiträre Scharnierachsenbestimmung. Auch das Anlegen eines Übertragungsbogens und das Koordinieren eines Übertragungsbogens mit einem Artikulator sind mit der Berechnung von GOZ 8020 abgegolten.

In der Gebührenordnung ist die Leitung mit 300 Punkten ausgezeichnet. Bei der Berechnung im Einfachsatz ergeben sich daraus Kosten in Höhe von 16,87 €. Üblicherweise rechnet der Zahnarzt jedoch den Steigerungsfaktor 2,3 ab, wenn ihm ein durchschnittlicher Arbeitsaufwand bei der arbiträren Scharnierachsenbestimmung entstanden ist. Folglich können 38,81 € in Rechnung gestellt werden.

Entsteht dem Zahnarzt ein noch höherer Arbeitsaufwand, so dürfen Steigerungssätze bis 3,5 in Rechnung gestellt werden. Dies wiederum erhöht die Kosten auf bis zu 59,05 €.

Zahnärztliches Honorar für GOZ 8020 Arbiträre Scharnierachsenbestimmung

FĂĽr die GebĂĽhrenfestsetzung von GOZ 8020 sind drei Faktoren relevant: Der Punktwert von 5,62 Cent, der Steigerungsfaktor und die Punktzahl 300. Mithilfe der folgenden Formel ermittelt der Zahnarzt die Gesamtkosten der Behandlung: 0,0562421 Euro x 300 x Steigerungsfaktor.

Ob die Leistung mit dem durchschnittlichen Satz von 2,3 oder mit dem Höchstsatz abgerechnet wird, hat einen großen Einfluss auf die Gesamtkosten. Das zeigt die nachfolgende Tabelle deutlich:

Faktor

1-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

16,87 €

38,81 €

59,05 €

Für die Artikulation des Kiefermodells können nach einer arbiträren Scharnierachsenbestimmung auch Material- und Laborkosten anfallen. Sie sind mit der Berechnung von GOZ 8020 noch nicht abgegolten und dürfen zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

GOZ 8020 Arbiträre Scharnierachsenbestimmung Erläuterungen

Bei der arbiträren Scharnierachsenbestimmung nimmt der Zahnarzt verschiedene Maßnahmen vor, um die gedachte Achse zu bestimmen, um die sich Ober- und Unterkiefer beim Bewegen der Kiefer drehen. Hierfür kommt nach GOZ 8020 ein Übertragungsbogen (oder auch Gesichtsbogen) zum Einsatz. Hierbei handelt es sich um eine einfache Art der Bestimmung des Übertragungsbogens. Sind komplexere Bestimmungen notwendig, werden diese nach GOZ 8030 bzw. 8035 abgerechnet.

Beim Übertragungsbogen handelt es sich um ein Messgestell, das von außen an das Gesicht angelegt wird. Der Gesichtsbogen kann die genaue Position von Kiefern und Schädel bestimmen. Hierfür beißt der Patient auf eine angebrachte Bissgabel mit Abformmasse. Die Erkenntnisse können dann in einen Artikulator übertragen werden, um die genauen Bewegungen der Kiefer im Modell zu simulieren und dadurch Rückschlüsse auf eine möglicherweise notwendige Behandlung zu ziehen.

Steigerungsfaktoren von GOZ 8020

Entspricht die notwendige Behandlungszeit in etwa den Erfahrungswerten, so rechnet der Zahnarzt die arbiträre Scharnierachsenbestimmung mit dem Steigerungsfaktor 2,3 ab. Höhere Sätze von 2,4 bis 3,5 dĂĽrfen in Rechnung gestellt werden, falls ein ĂĽberdurchschnittlich groĂźer Arbeitsaufwand entsteht. 

Dies ist beispielsweise der Fall, wenn anatomische Besonderheiten vorliegen, welche bei der Messung berücksichtigt werden müssen. Unter Umständen sind sogar individuelle Anpassungen der Bissgabel notwendig, um die Messung durchführen zu können. Aufgrund verschiedener Faktoren kann außerdem das Anbringen des Gesichtsbogens erschwert sein. Ein weiterer in der GOZ genannter Grund für die Berechnung höherer Sätze sind Platzängste, die bei manchen Patienten auftreten können, wenn der Übertragungsbogen angebracht wird. All diese Szenarien erhöhen die benötigte Arbeitszeit und machen dadurch die Berechnung von Steigerungssätzen zulässig.

Auch Steigerungsfaktoren, die höher als 3,5 sind, könnte der Zahnarzt grundsätzlich in Rechnung stellen. Allerdings ist hierfür vor der Behandlung eine Absprache zwischen Arzt und Patient notwendig.

GOZ-Positionen neben GOZ 8020 Arbiträre Scharnierachsenbestimmung

Die arbiträre Scharnierachsenbestimmung wird in der Regel nicht isoliert in Rechnung gestellt, sondern tritt in Begleitung von anderen Gebührenziffern auf. Diejenigen, die besonders häufig in Kombination auftreten, haben wir hier aufgelistet:

  •  GOZ 2150: EinlagefĂĽllung, einflächig
  • GOZ 2160: EinlagefĂĽllung, zweiflächig
  • GOZ 2170: EinlagefĂĽllung, mehr als zweiflächig
  • GOZ 5000 ff.: Prothetische Leistungen
  • GOZ 6000 ff.: Kieferorthopädische Leistungen
  • GOZ 8000 ff.: FAL/FTL
  • § 6 Abs. 1 GOZ: Kondylenpositionsanalyse

BEMA-Position fĂĽr GOZ 8020

Diese Bestimmungen der GOZ für die Abrechnung der arbiträren Scharnierachsenbestimmung sind lediglich für die Abrechnung von Privatpatienten relevant. Für die Versorgung von Kassenpatienten müssen stattdessen die Bestimmungen des BEMA-Katalogs aufgerufen werden. Allerdings findet sich darin keine Position, welche genau passgenau zu GOZ 8020 aufgebaut wäre.

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