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GOZ 8010: GOZ 8010 Registrieren der gelenkbezĂĽglichen Zentrallage des Unterkiefers

GOZ 8010 Registrieren der gelenkbezĂĽglichen Zentrallage des Unterkiefers

Die GOZ-Position 8010 findet sich in Teil J „Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen“ der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Gegenstand dieser Gebührenziffer ist die Registrierung der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers im Verhältnis zum Oberkiefer.

Der Zahnarzt darf diese Leistung mit 180 Punkten abrechnen. FĂĽr die GebĂĽhrenfestsetzung spielen auĂźerdem der Punktwert 5,62 Cent und der Steigerungsfaktor eine Rolle. Bei der Abrechnung im Einfachsatz schlägt die Leistung mit 10,12 € zu Buche. Deutlich öfter wird sie jedoch mit dem Steigerungsfaktor 2,3 multipliziert, da dieser einen durchschnittlichen Arbeitsaufwand ausdrĂĽckt. Das erhöht die Kosten auf 23,28 â‚¬.

Durch Parafunktionen, einen Verlust der Stützzonen oder Zahnlockerungen kann dem Zahnarzt ein Mehraufwand entstehen. Dieser darf mit Steigerungsfaktoren bis 3,5 abgerechnet werden. Das wiederum erhöht die Kosten auf bis zu 35,43 €.

Zahnärztliches Honorar für GOZ 8010 Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers

Je Sitzung darf der Zahnarzt Leistungen nach GOZ 8010 höchstens zweimal in Rechnung stellen. Gesondert berechnungsfähig sind die Material- und Laborkosten, welche für die Anbindung des Stützstiftbestecks und die Bissnahme anfallen.

In der Gebührenordnung sind 180 Punkte für die Leistung festgesetzt. Die drei für die Berechnung relevanten Faktoren multipliziert der Zahnarzt folgendermaßen: 0,0562421 Euro x 180 x Steigerungsfaktor. Durch die breite Spanne vom Einfachsatz bis zum Höchstsatz haben die Steigerungsfaktoren einen enormen Einfluss auf die Gesamtkosten. Dies bildet die folgende Tabelle ab:

Faktor

1-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

10,12 €

23,28 €

35,43 €

Noch nicht abgegolten ist damit die Vermessung der Kiefer- oder Kondylenposition im dreidimensionalen Verfahren. Sie darf die Praxis zusätzlich nach den Bestimmungen aus § 6 Abs. 1 abrechnen. 

In nachfolgenden Sitzungen kann es notwendig sein, erneute Registrierungen vorzunehmen. In diesem Fall ist die GOZ-Position 8010 erneut berechnungsfähig.

Erläuterungen zu GOZ 8010

Bei Patienten kann es zu Funktionsstörungen des Kiefers kommen, die sich darin offenbaren, dass die Kaubewegungen von der Norm abweichen. Um dies zu ermitteln, registriert der Zahnarzt die genaue Lage des Unterkiefers zum Oberkiefer. Mithilfe verschiedenen Verfahren werden Daten gesammelt, die dann auf Modelle übertragen werden, um die Kaubewegungen zu simulieren. Anhand dieser Modelle können Funktionsstörungen zielsicher erkannt und danach behandelt werden.

Für die Registrierung nimmt der Zahnmediziner zunächst einen Bissabdruck. Es folgt die Stützstiftregistrierung, bei der ein Stützstift zum Einsatz kommt. Anschließend wird der Patient gebeten, Kaubewegungen durchzuführen, um diese auf das Modell zu übertragen. Dort sind auch die exakten Zahnkontakte des Patienten sichtbar.

Steigerungsfaktoren von GOZ 8010

Eine Reihe von Umständen wird in der GOZ genannt, welche zur Berechnung von Steigerungsfaktoren ab 2,4 berechtigt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine starke Vorschädigung vorliegt oder bereits Zahnlockerungen eingetreten sind, welche die Abdrucknahme erschweren. Gleiches gilt für Patienten mit unsicherer Bisslage oder Menschen mit einem erschlafften Bandappaarat.

Auch Parafunktionen und das Vorliegen einer Kiefergelenkdysfunktion bieten die Möglichkeit, höhere Sätze bis 3,5 zu berechnen. Um noch höhere Steigerungsfaktoren in die Rechnung einfließen lassen zu können, muss der Zahnarzt jedoch vorher eine entsprechende Vereinbarung mit dem Patienten treffen.

GOZ-Positionen neben GOZ 8010

Eine separate Abrechnung von GOZ 8010 ist eher die Ausnahme. Vielmehr tritt die Gebührenziffer in Kombination mit weiteren Positionen auf. Besonders häufig ist dies bei den folgenden zu beobachten:

  • GOZ 2150: EinlagefĂĽllung, einflächig
  • GOZ 2160: EinlagefĂĽllung, zweiflächig
  • GOZ 2170: EinlagefĂĽllung, mehr als zweiflächig
  • GOZ 6000 ff.: Kieferorthopädische Leistungen
  • GOZ 8000 ff.: FAL/FTL
  • § 6 Abs. 1 GOZ: Kondylenpositionsanalyse

BEMA-Position fĂĽr GOZ 8010 Registrieren der Zentrallage

Bei der Behandlung von Kassenpatienten kann stattdessen nach den Bestimmungen des BEMA-Katalogs abgerechnet werden. Dort findet sich die Leistung „Intraorale Stützstiftregistrierung zur Feststellung der Zentrallage“ im Abschnitt „Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen“. Allerdings darf die Leistung nur neben der Position 97 „Totalprothese, Cover-Denture-Prothese“ in Rechnung gestellt werden und wenn die Lagebeziehung beider Kiefer nicht mithilfe einfacher Maßnahmen ermittelt werden kann.

Der BEMA-Position ist die Bewertungszahl 23 zugeordnet. Rechnet der Zahnarzt sein Honorar direkt mit der Krankenkasse ab, darf er folglich rund 20,29 € fĂĽr seine Dienste verlangen.

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