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GOZ 3045: Entfernen eines extrem verlagerten und/oder eines extrem retinierten Zahnes

GOZ 3045: Entfernen eines extrem verlagerten und/oder eines extrem retinierten Zahnes

Für die GOZ-Nummer 3045 finden Sie die Leistungsbeschreibung unter den zahnärztlich-chirurgischen Leistungen im Abschnitt D der GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte). Die komplette Definition der Position GOZ 3045 lautet dort: Entfernen eines extrem verlagerten und/oder extrem retinierten Zahnes durch umfangreiche Osteotomie bei gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen.

Zur Berechnung der Kosten für die Nummer 3045 kommen drei Faktoren zum Einsatz: der Steigerungsfaktor, der Punktwert und die Punktzahl. Die Punktzahl stellt eine Bewertung des Leistungsumfangs dar und beträgt für die Zahnentfernung durch umfangreiche Osteotomie 767. Der Punktwert liegt bei 5,62 Cent. Für den Steigerungsfaktor wählt Ihr Zahnarzt je nach Schwierigkeit der Durchführung einen Wert zwischen 1 und 3,5. Bei minimalem Aufwand und dem Faktor 1 entstehen Kosten von 43,14 Euro für die Entfernung eines extrem retinierten Zahnes. Entspricht der Operationsaufwand dem Durchschnitt, nutzen Praxen üblicherweise den Faktor 2,3.

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GOZ 3045 – Honorar für die Zahnentfernung durch umfangreiche Osteotomie

Die Zahnentfernung nach GOZ 3045 kommt im Rahmen der Behandlungssitzung mit ergänzenden GOZ-Positionen zum Einsatz. Anästhesieleistungen oder weitere chirurgische Maßnahmen sind beispielsweise gängige zusätzliche Leistungen. Das Zahnarzthonorar für die Behandlung mit GOZ 3045 ergibt sich als Summe aller genutzten Gebührenziffern.

Mit der Formel 767 x Steigerungsfaktor x 0,0562421 Euro berechnen Sie die Gebühr für die Zahnentfernung durch umfangreiche Osteotomie. Folgende Gebührensätze gibt die GOZ für die drei Faktoren 1, 2,3 und 3,5 vor:

 

Faktor

1-facher GOZ-Satz

2,3-facher GOZ-Satz

3,5-facher GOZ-Satz

Kosten

43,14 €

99,22 €

150,98 €

 

Liegt der Aufwand für die Operation über dem Durchschnitt, verwendet Ihr Zahnarzt Faktoren ab 2,4 und begründet die Wahl. Soll der Höchstwert der GOZ für die Entfernung extrem retinierter/verlagerter Zähne überschritten werden, schließen Sie mit Ihrem Zahnarzt vor der Behandlung eine gesonderte Vereinbarung, in der Steigerungsfaktor und Begründung schriftlich niedergelegt sind.

Für die Zahnentfernung nach GOZ 3045 ist bei einer nicht stationären Durchführung der OP-Zuschlag GOZ 0510 zulässig. Die Gebühr ist durch die GOZ vorgegeben und beträgt 42,18 Euro.

Zahnentfernung durch umfangreiche Osteotomie – Erläuterungen

Damit die Praxis die Position GOZ 3045 berechnen kann, muss die Knochenmanipulation, die fĂĽr die Entfernung des extrem retinierten oder extrem verlagerten Zahnes nötig ist, ĂĽber dem ĂĽblichen MaĂź liegen. Zähne, die falsch gelagert im Kiefer liegen und noch vollständig von Knochen umgeben sind, erfordern eine solche umfangreiche Knochenabtragung. Erst wenn die Knochensubstanz um den Zahn herum ausgefräst wurde, lässt sich der Zahn herausnehmen. 

Eine weitere Bedingung fĂĽr die Anwendung der Nummer 3045 ist das Vorhandensein benachbarter anatomischer Strukturen, die geschont werden mĂĽssen (z. B. Nerven, Gefäße, Kieferhöhle oder andere Zähne). Die Operation in unmittelbarer Nähe der Gewebe erfordert von den Behandlern ein konzentrierteres und behutsameres Vorgehen, was in der Regel einen erhöhten Zeitaufwand bedeutet. 

Bei extrem retinierten oder verlagerten Zähnen handelt es sich häufig um Weisheitszähne, die aufgrund geringer Platzverhältnisse im Kiefer schräg gewachsen sind oder nicht durchbrechen konnten. 

Eine Entfernung ist sinnvoll, da die Gefahr von Zahnfehlstellungen, Zystenbildung oder sich ausbreitenden Entzündungen gegeben ist. Zum Leistungsumfang der Position GOZ 3045 gehört die Wundversorgung mit Wundreinigung und Wundverschluss.

Steigerungsfaktoren bei GOZ 3045

Eine GebĂĽhrenfestsetzung mit Faktoren ab 2,4 findet statt, wenn ein erhöhter Aufwand vorliegt. GrĂĽnde fĂĽr einen Mehraufwand bei GOZ 3045 sind zum Beispiel Gewebeverwachsungen, ĂĽbermäßige Blutungen sowie mehrwurzelige Zähne mit gekrĂĽmmten Zahnwurzeln. 

Auch ein aufwendiger Wundverschluss lässt sich über eine Erhöhung des Steigerungsfaktors honorieren. Verzögerungen aufgrund eines instabilen Kreislaufs bei den Patienten oder aufgrund einer zu geringen Mundöffnung sind weitere Ursachen für Gebührensatzsteigerungen.

GOZ-Positionen neben GOZ 3045

Außer der Position GOZ 3045 führt Ihr Zahnarzt weitere Leistungen durch. Oft bestimmen die individuellen Gegebenheiten sowie das Therapieziel über die Ergänzungspositionen. Neben einer Zahnentfernung durch umfangreiche Osteotomie können unter anderem folgende GOZ-Nummern in der Behandlungssitzung Anwendung finden:

  • GOZ 0110 – Zuschlag fĂĽr die Anwendung eines Operationsmikroskops
  • GOZ 0080 ff – Schmerzausschaltung
  • GOZ 3050/3060 – Stillung ĂĽbermäßiger Blutungen
  • GOZ 3200 – Operation einer Zyste durch Zystektomie
  • GOZ 3250 – Tuberplastik
  • GOZ 3100 – Plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung
  • GOZ 3090 – Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle
  • GOZ 4210 – Verlegung eines gestielten Schleimhautlappens
  • GOZ 9090 – Knochengewinnung
  • GOZ 9140 – Intraorale Entnahme von Knochen

BEMA-Position fĂĽr GOZ 3045

Als mögliche ähnliche Leistung für die GOZ-Position 3045 steht im BEMA-Verzeichnis die Nummer 48 Ost 2 mit der Bewertungszahl 78 zur Verfügung: Entfernen eines verlagerten und/oder retinierten Zahnes, Zahnkeimes oder impaktierten Wurzelrestes durch Osteotomie einschließlich Wundversorgung.

GOZ-Nummern
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