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GOZ 6170: Eingliederung einer Kopf-Kinn-Kappe

GOZ 6170: Eingliederung einer Kopf-Kinn-Kappe

Die GOZ-Position 6170 ist Teil des Abschnitts G „Kieferorthopädische Leistungen“ der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Inhalt der Leistung ist die Anpassung einer Kopf-Kinn-Kappe im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung.

Der Punktwert in Höhe von 5,62 Cent, die Punktzahl 500 und der individuell vom Zahnarzt bestimmte Steigerungsfaktor sind für die Gebührenfestsetzung relevant. Wird im Einfachsatz abgerechnet, so belaufen sich die Kosten für GOZ 6170 auf 28,12 €. Viel häufig kommt jedoch der Steigerungsfaktor 2,3 zum Einsatz, denn dieser drückt einen durchschnittlichen Arbeitsaufwand aus. In diesem Fall liegen die Kosten bei 64,68 €.

Unter bestimmten Umständen kann mehr Zeit als üblich notwendig sein, um die Kopf-Kinn-Kappe anzupassen und einzustellen. So werden Sätze von bis zu 3,5 berechnungsfähig. Das kann die Kosten der Behandlung auf maximal 98,42 € erhöhen.

Zahnärztliches Honorar für GOZ 6170 Eingliederung einer Kopf-Kinn-Kappe

Je angepasster und eingestellter Kopf-Kinn-Kappe kann die GebĂĽhrenziffer 6170 einmal berechnet werden. Das Honorar ergibt sich dabei aus Steigerungsfaktor, Punktwert und der Punktzahl 500. Die Berechnung erfolgt mithilfe der Formel 0,0562421 Euro x 500 x Steigerungsfaktor.

Unterschiedliche Steigerungsfaktoren haben einen enormen Einfluss auf die Höhe der Gesamtkosten. Sie sollen einen überdurchschnittlich großen Arbeitsaufwand des Zahnarztes ausreichend honorieren. Welche Gebühren bei unterschiedlichen Sätzen bis hin zum Höchstsatz anfallen, haben wir in der folgenden Tabelle abgebildet:

Faktor

1-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

28,12 €

64,68 €

98,42 €

Für die Eingliederung der Kopf-Kinn-Kappe werden meist weitere Hilfsmittel benötigt. Ihre Kosten sind mit der Berechnung von GOZ 6170 noch nicht abgegolten und dürfen separat in Rechnung gestellt werden.

Eingliederung einer Kopf-Kinn-Kappe Erläuterungen

Die Kopf-Kinn-Kappe zählt zu den verschiedenen Apparaturen, die bei einer kieferorthopädischen Behandlung zum Zweck der Korrektur von Fehlstellungen eingesetzt werden. Eine Kopf-Kinn-Kappe muss vom Patienten regelmäßig getragen und selbst eingesetzt werden. Meist ist das Tragen in der Nacht und zusätzlich einige Stunden am Tag notwendig, um den angestrebten Behandlungserfolg zu erreichen.

Die Kopf-Kinn-Kappe wird mithilfe von Gummibändern außen am Kopf befestigt. Die Kappe dient dazu, Zugkräfte auf den Kiefer auszuüben und dessen Position dadurch zu korrigieren. Während der Wachstumsphase ist die Kopf-Kinn-Kappe deshalb geeignet, um einen Vorbiss des Unterkiefers zu korrigieren. Der Behandlungserfolg wird in regelmäßigen Abständen überprüft. Entscheidend für den Fortschritt ist unter anderem die Compliance des Patienten. Denn dieser muss die Kopf-Kinn-Kappe regelmäßig tragen, damit eine Korrektur möglich ist.

Steigerungsfaktoren von GOZ 6170

Für die Berechnung der Gebühr von privatzahnärztlichen Leistungen werden Steigerungsfaktoren eingesetzt. Sie drücken den Arbeitsaufwand aus, der dem Zahnarzt entstanden ist. Denn manchmal ist mehr Zeit als veranschlagt notwendig, um eine Behandlung erfolgreich abzuschließen. Dieser Mehraufwand wird durch die Berechnung von Sätzen bis 3,5 honoriert.

Normalerweise nennt die Gebührenordnung mehrere Beispiele, die zur Berechnung von Steigerungsfaktoren führen können. Bei GOZ 6170 fehlen diese Anmerkungen, da sich der Zeitaufwand für die Eingliederung der Kopf-Kinn-Kappe in aller Regel gut abschätzen lässt. Demnach ist es unüblich, dass höhere Sätze als 2,3 berechnet werden. Dieser Satz steht für einen durchschnittlichen Arbeitsaufwand.

GOZ-Positionen neben GOZ 6170 Eingliederung einer Kopf-Kinn-Kappe

Oftmals steht die Gebührenziffer 6170 auf den zahnärztlichen Abrechnungen nicht alleine. Schließlich ist eine kieferorthopädische Behandlung komplex und besteht aus vielen verschiedenen Einzelleistungen. In der GOZ sind jedoch keine Beispiele für die gemeinsame Abrechnung der Eingliederung einer Kopf-Kinn-Kappe mit anderen Positionen bekannt.

BEMA-Position fĂĽr GOZ 6170 Eingliederung einer Kopf-Kinn-Kappe

Die GOZ-Position 6170 ist allein für die privatzahnärztliche Abrechnung von Relevanz. Bei der Abrechnung von Kassenpatienten kommt die Analoge BEMA-Position 130 zum Einsatz. Sie differenziert nicht mit der gleichen Genauigkeit zwischen unterschiedlichen Apparaturen, sondern beschreibt allgemein die „Eingliederung ergänzender festsitzender Apparaturen“, einschließlich der dabei entstehenden Material- und Laborkosten. Dort sind die folgenden Beispiele genannt:

  • Palatinal- oder Transversalbogen
  • Quadhelix
  • Lingualbogen
  • Lipbumper
  • Headgear

Im BEMA-Katalog ist der Leistung die Bewertungszahl 72 zugeordnet, welche für die Berechnung der Gesamtkosten relevant ist. Daraus ergibt sich ein zahnärztliches Honorar in Höhe von 64,80 €. Bei der Behandlung von Kassenpatienten besteht die Möglichkeit, diese Kosten direkt mit der Krankenkasse abzurechnen.

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