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GOZ 6150: Eingliederung eines ungeteilten Bogens, alle Zahngruppen umfassend, je Kiefer

GOZ 6150: Eingliederung eines ungeteilten Bogens, alle Zahngruppen umfassend, je Kiefer

Die Position GOZ 6150 ist im Abschnitt G „Kieferorthopädische Leistungen“ der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) enthalten. Inhalt der Leistung ist die Eingliederung eines ungeteilten Bogens, der alle Zahngruppen umfasst.

Für die Gebührenfestsetzung ist nicht nur die in der Gebührenordnung beschriebene Punktzahl 500 relevant. Außerdem ist der Blick auf Punktwert und Steigerungsfaktor wichtig. In Kombination ergeben sich bei der Abrechnung im Einfachsatz Kosten von 28,12 €. Zumeist rechnen Praxen ab Steigerungsfaktoren von 2,3 ab, da sie für einen durchschnittlich hohen Arbeitsaufwand stehen. Die Gebühr erhöht sich in diesem Fall auf 64,68 € und kann einmal je Kiefer abgerechnet werden.

Unter anderem hat die Art der Zahnfehlstellung des Patienten einen großen Einfluss auf den Zeitaufwand der Behandlung. Dies berechtigt zur Abrechnung von Steigerungsfaktoren bis 3,5. Die Gesamtkosten der Behandlung können dadurch auf bis zu 98,42 € steigen. Für noch höhere Sätze ist eine Vereinbarung zwischen Arzt und Patient nötig.

Zahnärztliches Honorar für GOZ 6150 Eingliederung eines ungeteilten Bogens

GOZ 6150 zählt zu den Leistungen, die einmal je Kiefer abgerechnet werden dürfen. Der Zahnarzt bezieht den Punktwert 5,62 Cent, die Punktzahl 500 und den Steigerungsfaktor in die Bewertung ein. Die Berechnung erfolgt nach der Formel 0,0562421 Euro x 500 x Steigerungsfaktor.

Vor allem die unterschiedlichen Sätze haben einen enormen Einfluss auf die zu erwartenden Gesamtkosten. Die Gebühren für GOZ 6150 bis hin zum Höchstsatz sind in der folgenden Tabelle abgebildet.

Faktor

1-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

28,12 €

64,68 €

98,42 €

Die Gebührennummer ist auch dann berechnungsfähig, wenn ein gelöster Bogen erneut eingegliedert werden muss. Die Entfernung des ungeteilten Bogens wird hingegen mit der Ziffer GOÄ 2702 abgerechnet.

Erläuterungen zu Gebührenziffer 6150 Eingliederung eines ungeteilten Bogens

Kommt bei der kieferorthopädischen Behandlung eine Zahnspange zum Einsatz, werden zunächst Brackets bzw. Bänder eingesetzt. Sie dienen dazu, den feinen Bogen aufzunehmen, der Zugkräfte auf die Zähne ausübt und sie dadurch in die erwünschte Position bringt. Neben einem Teilbogen, der nur einzelne Zahngruppen umfasst, kann auch ein ungeteilter Bogen zum Einsatz kommen. Dieser zieht sich um die gesamte Zahnreihe eines Kiefers. Ein ungeteilter Bogen reicht somit von den linken Backenzähnen über die Frontzähne bis hin zu den rechten Backenzähnen.

Damit die Gebührenziffer 6150 abgerechnet werden kann, sind mehrere Behandlungsschritte notwendig. Dies beginnt mit der Auswahl und Anpassung eines für den Patienten geeigneten Bogens. Anschließend beginnt die Befestigung an den Brackets bzw. Bändern. Gegebenenfalls muss noch eine weitere Anpassung vorgenommen werden, damit der Bogen die richtige Länge hat.

Steigerungsfaktoren von GOZ 6150 Eingliederung eines ungeteilten Bogens

Tritt bei der Eingliederung des ungeteilten Bogens ein durchschnittlicher Arbeitsaufwand auf, rechnet die Praxis meist mit dem Steigerungsfaktor 2,3 ab. Für höhere Sätze muss ein zusätzlicher Aufwand bei der Durchführung der Behandlung vorliegen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Patient eine komplizierte Zahn- bzw. Kiefermorphologie aufweist.

Steigerungsfaktoren bis 3,5 sind auch dann berechnungsfähig, wenn die Ligaturenführung bei der Eingliederung des Bogens nicht der Norm entspricht. Aufgrund von ungewöhnlichen Fehlstellungen kann sich die erforderliche Behandlungszeit dadurch verlängern. Um den Arbeitsaufwand in angemessener Weise zu honorieren, werden höhere Sätze berechnungsfähig.

GOZ-Positionen neben GOZ 6150

Eine kieferorthopädische Behandlung ist komplex und erstreckt sich über einen längeren Zeitraum. Deshalb ist es nicht ungewöhnlich, dass noch weitere Leistungen in Rechnung gestellt werden. Zusätzliche Kosten fallen beispielsweise an, wenn andere Materialien zum Einsatz kommen sollen. Werden auf Wunsch des Patienten oder aufgrund eines medizinischen Erfordernisses NiTi-Bögen oder Memory-Bögen eingesetzt, können diese zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

Die analoge BEMA-Position fĂĽr GOZ 6150

Analog zu GOZ 6150 gibt es im BEMA-Katalog die Position 128 a). Sie beschreibt die Eingliederung eines konfektionierten Vollbogens aus Edelstahl inklusive der Material- und Laborkosten. Die Materialkosten sind mit dieser Position abgegolten, sofern die Standardmaterialien eingesetzt werden.

Mit der Berechnung von BEMA 128 a) sind das Anpassen, die Einprobe, das Einsetzen und das Einligieren des Bogens abgegolten. Der Position ist im BEMA-Katalog die Bewertungszahl 32 zugeordnet. Das zahnärztliche Honorar, welches direkt mit der Krankenkasse des Patienten abgerechnet werden kann, beläuft sich somit auf 28,80 €.

GOZ-Nummern
WeiterfĂĽhrende Informationen
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