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GOZ 5050: Hälfte der Gebühr bei Z5000 bis Z5040

GOZ 5050: Hälfte der Gebühr für GOZ 5000 bis GOZ 5040 bei Teilleistung

Bei der Position GOZ 5050 handelt es sich um eine Erläuterung, wie bei Teilleistungen verfahren wird. Angewendet werden kann die Gebührenziffer 5050 auf die Positionen GOZ 5000 bis GOZ 5040. Ist es dem Zahnarzt nicht möglich, alle Arbeitsschritte einer prothetischen Leistung durchzuführen und endet die Behandlung beispielsweise mit der Präparation des Zahnes, ist die Hälfte der Gebühr für diese GOZ-Nummer berechnungsfähig. In Abschnitt F der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ist GOZ 5050 folgendermaßen definiert: „Enden die Leistungen mit der Präparation der Brückenpfeiler oder Prothesenanker mit Verbindungselementen oder der Abdrucknahme beim Implantat, so ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig“.

Ihr Zahnarzt berechnet privatzahnärztliche Leistungen nach den Vorgaben der GOZ. Die Abrechnung erfolgt unter Verwendung des aktuellen Punktwerts (0,0562421 Euro), der Punktzahl der Leistung und eines Steigerungsfaktors. Daraus ergeben sich die Gebührensätze der Leistungen nach GOZ 5000 bis GOZ 5040. Üblicherweise nutzen Zahnarztpraxen den Regelhöchstsatz mit einem Steigerungsfaktor von 2,3. Wird die Leistung nun nicht zu Ende geführt, kommt beispielsweise GOZ-Position 5050 zum Einsatz und die Kosten für die prothetische Leistung werden halbiert.

Mit einem Heil- und Kostenplan für eine Zahnersatz-Behandlung erhalten Sie eine Übersicht zu den notwendigen Leistungen und den veranschlagten Gebühren. Für eine Zweitmeinung bietet Ihnen das Portal 2te-ZahnarztMeinung die Möglichkeit, den Heil- und Kostenplan zu präsentieren. Registrierte Zahnarztpraxen aus Ihrer Region können mit abweichenden Kosteneinschätzungen antworten.

1.

GOZ 5050 – Honorar bei prothetischen Teilleistungen: Hälfte der Gebühr

Das zahnärztliche Honorar setzt sich aus verschiedenen Leistungen zusammen. Bei der Herstellung einer Zahnprothese spielen beispielsweise Gebührenziffern aus Abschnitt F eine Rolle. Hinzu kommen Material- und Laborkosten sowie Gebühren für erforderliche Leistungen aus sonstigen GOZ-Abschnitten. Bei Komplexleistungen, die aus mehreren Arbeitsschritten bestehen, können bestimmte Umstände dazu führen, dass nur ein Teil der definierten Arbeitsschritte ausgeführt wird. In dem Fall erfolgt beispielsweise eine Teilberechnung nach GOZ-Position 5050.

Die Gebührenberechnung für die GOZ-Positionen 5000 bis 5040 erfolgt nach der Formel: 0,0562421 Euro x jeweilige Punktzahl x Steigerungsfaktor. Der Kostenrahmen wird durch die Steigerungsfaktoren (1 bis 3,5) bestimmt. Kommt GOZ 5050 zur Anwendung, veranschlagt Ihr Zahnarzt die Hälfte der errechneten Gebühr.

Mit Steigerungsfaktoren über 2,3 lässt sich ein Mehraufwand – beispielsweise bei der Präparation des Pfeilerzahnes – kompensieren. Kommt eine Gebühr über dem Regelhöchstsatz zum Einsatz, liefert Ihr Zahnarzt eine nachvollziehbare Begründung. Steigerungsfaktoren über 3,5 vereinbaren Sie mit Ihrem Zahnarzt schriftlich vor einer Behandlung.

2.

Hälfte der Gebühr nach GOZ 5050 – Erläuterung

Werden Leistungen nach GOZ 5000 bis GOZ 5040 nicht beendet, darf Ihr Zahnarzt dennoch einen Teil der Gebühr berechnen. Wie hoch der Teil ausfällt, hängt davon ab, wie weit die Behandlung nach der jeweiligen Leistung bereits vorangeschritten ist. Taucht die GOZ 5050 in der Rechnung auf, hat die Zahnarztpraxis die Hälfte der Gebühr für die genutzte prothetische Leistung veranschlagt. Das ist zulässig, wenn die Präparation des Zahnes erfolgt ist, eine Abformung jedoch noch nicht stattgefunden hat. Bei der Versorgung auf einem Implantat ist die Hälfte der Gebühr nur zulässig, wenn eine Abdrucknahme erfolgt ist.

Gründe, warum eine Behandlung nicht weitergeführt wird, sind zum Beispiel ein Orts- und Zahnarztwechsel, eine Erkrankung oder der Tod des Patienten oder eine Kündigung des Behandlungsvertrags. Begleitleistungen werden vollständig veranschlagt.

3.

Steigerungsfaktoren bei GOZ 5050

Steigerungsfaktoren fließen bei der Kostenberechnung für die Positionen GOZ 5000 bis 5040 mit ein. Die GOZ 5050 ist keine eigenständige zahnärztliche Leistung und regelt ausschließlich die Rahmenbedingungen für die Halbierung der Gebühr bei Teilleistungen. Kommen bei den Gebührenziffern 5000 bis 5040 Steigerungsfaktoren ab 2,4 zum Einsatz, honoriert die Zahnarztpraxis damit einen Mehraufwand, der bei der Präparation des Zahnes entstanden ist. Ein erhöhter Präparationsaufwand liegt zum Beispiel bei kurzen Zahnkronen oder bei ungünstiger Verteilung oder Neigung der Pfeilerzähne vor.

4.

GOZ-Positionen neben GOZ 5050 bei prothetischen Teilleistungen

Die folgende Liste zeigt GOZ-Nummern, die häufig neben GOZ 5050 in der Abrechnung auftauchen. Üblicherweise handelt es sich um weitere prothetische Leistungen aus Abschnitt F oder um Leistungen der Funktionsanalytik aus Abschnitt J.

  • GOZ 5000ff – „Versorgung eines LĂĽckengebisses“
  • GOZ 5120 – „Provisorische BrĂĽcke“, je Zahn“
  • GOZ 5140 – „Provisorische BrĂĽcke“, je Spanne“
  • GOZ 2000ff – konservierende Leistungen nach Abschnitt C
  • GOZ 8000ff – funktionsanalytische/funktionstherapeutische Leistungen nach Abschnitt J
5.

BEMA-Position fĂĽr GOZ 5050

Der Gebührenziffer 5050 ist im BEMA-Katalog die Nummer 94a „Teilleistungen nach den Nrn. 90 bis 92 bei nicht vollendeten Leistungen“ gleichgesetzt.

GOZ-Nummern
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