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GOZ 4150: Kontrolle/Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen Maßnahmen

GOZ 4150: Kontrolle/Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen Maßnahmen

Die GOZ-Position 4150 beschließt den Abschnitt E „Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums“ der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Leistungsinhalt ist die Nachbehandlung bzw. Kontrolle nach anderen Maßnahmen aus Abschnitt E der GOZ.

GOZ 4150 zählt zu den Leistungen, die einmal je untersuchtem Zahn, Implantat bzw. Parodontium berechnet werden dürfen. Für die Gebührenfestsetzung ist neben der Punktzahl 7 auch der vom Zahnarzt gewählte Steigerungsfaktor notwendig. Der Punktwert beläuft sich auf 5,62 Cent. Bei der Abrechnung im Einfachsatz führt dies zu Kosten von 0,39 € je Zahn. Die meisten Praxen entscheiden sich jedoch für die Abrechnung mit Steigerungsfaktor 2,3, da dieser einen durchschnittlichen Arbeitsaufwand ausdrückt. Das erhöht die Kosten auf 0,91 €.

Unter verschiedenen Umständen kann bei der Kontrolle nach Ziffer 4150 ein überdurchschnittlicher Arbeitsaufwand entstehen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn es zu Infektionen der Wunde kommt. In solchen Fällen können über Steigerungsfaktoren bis 3,5 bis zu 1,38 € je Zahn abgerechnet werden.

Zahnärztliches Honorar für GOZ 4150 Kontrolle/Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen Maßnahmen

Die in der GOZ festgesetzten Gebühren für Ziffer 4150 gelten nicht die komplette Nachbehandlung ab, sondern sind einmal je Zahn, Parodontium oder Implantat berechnungsfähig. Zuvor muss eine der in Abschnitt E der Gebührenordnung genannten Leistungen erbracht worden sein.

In der GOZ sind 7 Punkte für die Maßnahme festgesetzt. Mit dem Punktwert und dem Steigerungsfaktor sind zwei weitere Werte für die Berechnung der Gebühr relevant. Die Berechnung findet mit folgender Formel statt: 0,0562421 Euro x 7 x Steigerungsfaktor. Wie sich die unterschiedlichen berechnungsfähigen Sätze auf die Gesamtkosten auswirken, geht aus der nachfolgenden Tabelle hervor:

Faktor

1-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

0,39 €

0,82 €

1,25 €

Ging der Kontrolle keine Behandlung nach einer Ziffer aus Abschnitt E voraus, so kann diese nicht nach Position 4150 abgerechnet werden. Bei anderen chirurgischen Leistungen aus den Abschnitten D und K wird stattdessen nach den Nummern 3290 ff. abgerechnet. Gegebenenfalls ist auch eine Abrechnung gemeinsam mit GOZ 4150 möglich.

Gebührenziffer 4150 Erläuterungen

Bei einer Behandlung nach GOZ 4150 untersucht der Zahnarzt den Erfolg von vorangegangenen chirurgischen Leistungen nach Abschnitt E der Gebührenordnung. Darunter fallen Eingriffe, welche die Strukturen des Zahnhalteapparats betreffen.

Einige Zeit nach der Operation beurteilt der Zahnarzt das Ergebnis des Eingriffs. Hierfür begutachtet er den Zustand des sichtbaren Zahnfleischs und bewertet den bisherigen Fortschritt der Wundheilung. Zeigen sich Anzeichen für eine Infektion der Wunde, so nimmt der Zahnarzt eine Wundreinigung vor. Inhalt der Leistung kann außerdem das Entfernen von Fäden sein, die bei der vorangegangenen Behandlung in das Gewebe eingebracht wurden. Kam nach der Operation ein spezieller Verband zum Einsatz, so zählt auch dessen Entfernung zum Inhalt von GOZ 4150.

Steigerungsfaktoren von GOZ 4150

Verschiedene Faktoren können dem Zahnarzt einen zusätzlichen Arbeitsaufwand entstehen lassen. In diesem Fall kommen höhere Steigerungsfaktoren zum Einsatz, um die Arbeit angemessen zu vergüten. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Wundinfektion die Behandlung in die Länge zieht. Gleiches gilt, wenn die Kontrolle besonders umfangreich ist, weil auch die ihr vorangegangene OP umfassend war.

Eine weitere Begründung für die Berechnung von Steigerungsfaktoren ist ein erschwerter Zugang zum Operationsgebiet. In manchen Fällen reicht die reine Sichtkontrolle nicht aus, sondern es müssen zusätzlich Nähte oder Verbände entfernt werden. Auch diese zusätzlichen Arbeitsschritte kann der Zahnarzt durch die Berechnung höherer Sätze entsprechend vergüten.

GOZ-Positionen neben GOZ 4150 Kontrolle und Nachbehandlung

Die Maßnahme 4150 ist meist nicht Teil einer umfassenden Behandlung, sondern findet isoliert an einem weiteren Termin statt. Je nach gesundheitlicher Situation können aber weitere Leistungen berechnet werden. Dazu zählen beispielsweise:

  • GOZ 2010: Behandlung besonders empfindlicher Zahnflächen
  • GOZ 4020: Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen
  • GOZ 4025: Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation
  • GOZ 4050: Entfernung harter und weicher Zahnbeläge
  • GOZ 7070: Semipermanente Schienung

BEMA-Position für GOZ 4150

Im BEMA-Katalog findet sich für die kassenärztliche Abrechnung die analoge Position 111 „Nachbehandlung im Rahmen der systematischen Behandlung von Parodontopathien“. Die Maßnahme ist Teil des Abschnitts 4 Systematische Behandlung von Parodontopathien und wurde mit der Bewertungszahl 10 ausgezeichnet. Typischerweise liegt das Honorar bei 10,50€. Eine Abrechnung neben den Leistungen nach Nm. 35 und 105 ist nicht möglich, wenn die Maßnahmen in derselben Sitzung und an derselben Stelle erfolgen.

GOZ-Nummern
Weiterführende Informationen
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