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GOZ 2260: Provisorium OHNE Abformung

GOZ 2260: „Provisorium im direkten Verfahren ohne Abformung“

Die Position GOZ 2260 beschreibt die provisorische Versorgung eines Zahnes oder eines Implantats. Die Leistungsposition findet sich in der Gebührenordnung für Zahnärzte unter „Konservierende Leistungen“ (Abschnitt C). Die Definition von GOZ-Nummer 2260 verlangt ein direktes Verfahren für die Herstellung des Provisoriums. Die Abrechnung erfolgt je Zahn bzw. je Implantat.

Die GOZ enthält die Angaben für die Abrechnung der GOZ-Nummer 2260. Durch Multiplikation von Punktzahl, Punktwert und Steigerungsfaktor lässt sich die Gebühr für die Leistung berechnen. Als Punktzahl ist die 100 angeben. Der Punktwert liegt derzeit bei 0,0562421 Euro und der Steigerungsfaktor wird durch die Zahnarztpraxis festgelegt. Wählt Ihr Zahnarzt den Faktor 1, betragen die Kosten für das Sofortprovisorium nach GOZ 2260 5,62 Euro. Ein mittlerer Aufwand rechtfertigt die Abrechnung mit dem Faktor 2,3 (Regelfaktor).

Da sich jeder Fall anders darstellt, kann der Aufwand für dieselbe Zahnbehandlung unterschiedlich ausfallen. Auch von Behandler zu Behandler variiert die Einschätzung des Schwierigkeitsgrads. Auf 2te-ZahnarztMeinung können Sie Angebote einholen. Das Online-Portal liefert Ihnen Zweitmeinungen für den Kostenvergleich.

GOZ 2260 – Honorar für das Sofortprovisorium ohne Abformung

Das zahnärztliche Honorar für eine Behandlung mit Position GOZ 2260 ist die Summe der Gebühren aller ausgeführten Positionen. Die provisorische Versorgung steht oft im Zusammenhang mit anderen konservierenden Leistungen. Für jede GOZ-Nummer wird ein Steigerungsfaktor bestimmt und eine Gebühr errechnet.

Die Formel zur Berechnung der Kosten für GOZ 2260 lautet: 100 x 0,0562421 Euro x Steigerungsfaktor. In der GOZ sind drei Gebührensätze aufgeführt. Diese ergeben sich durch die Faktoren 1, 2,3 und 3,5. Ihr Zahnarzt darf jedoch auch andere Steigerungsfaktoren wählen.

Faktor1-facher Satz2,3-facher Satz3,5-facher Satz
Kosten5,62 €12,94 €19,60 €

Rechnet Ihr Behandler mit Faktoren über 2,3 ab, muss eine schriftliche Begründung für den Mehraufwand beigefügt werden. Um den GOZ-Höchstsatz bei Ziffer 2260 überschreiten zu können, ist eine abweichende Vereinbarung nötig. Zahnarzt und Patient unterzeichnen diese vor Behandlungsbeginn.

Provisorium im direkten Verfahren – Erläuterungen

Ein Provisorium nach GOZ 2260 dient der Abschirmung eines beschliffenen Zahnes oder eines Implantats, bis die endgültige Versorgung stattfindet. Es soll übergangsweise eine normale Kaufunktion ermöglichen. Das Sofortprovisorium wird im Mund angepasst und härtet direkt am Zahn aus. Auch konfektionierte Komponenten lassen sich im direkten Verfahren ohne Abformung integrieren. Vorgefertigte Provisorien werden jedoch zusätzlich zu GOZ 2260 in Rechnung gestellt. Zum Leistungsinhalt der Position zählen das Anpassen und Eingliedern des Provisoriums, das mehrfache Wiedereingliedern sowie die Entfernung. Kommt es zum Verlust des Provisoriums und ist eine Neuanfertigung nötig, löst das die Nummer 2260 erneut aus. Sofortprovisorien sind als temporäre Versorgung bei Einlagefüllungen sowie bei Teil- und Vollkronen berechnungsfähig.

Steigerungsfaktoren bei GOZ 2260

Zu einer Faktorenerhöhung bei GOZ 2260 kommt es, wenn die Ausführung für den Zahnarzt mit einer Erschwernis verbunden ist. Stellt sich die Retention des Provisoriums zum Beispiel als problematisch dar, kommen vorgefertigte Formteile zum Einsatz oder muss eine mehrfache Entfernung und Wiedereingliederung stattfinden, wird der erhöhte Zeitaufwand zu einer Steigerung des Gebührensatzes führen. Zahnfehlstellungen und Bissanomalien können die Schwierigkeit bei der Leistung GOZ 2260 erhöhen. Ist ein Zahnersatz vorhanden, der nach Anfertigung des Provisoriums neu eingepasst werden muss, ist das ebenfalls ein Grund für Faktoren ab 2,4.

GOZ-Positionen neben GOZ 2260

Die Eingliederung eines Provisoriums geht mit weiteren zahnärztlichen Leistungen einher. Dabei handelt es sich unter anderem um vorbereitende oder unterstützende Maßnahmen. Neben GOZ 2260 finden sich häufig zum Beispiel folgende GOZ-Nummern in dem Behandlungsplan wieder:

  • GOZ 0080ff – Anästhesieleistungen
  • GOZ 2030 – „Besondere MaĂźnahmen beim Präparieren oder FĂĽllen“
  • GOZ 2180 – plastische AufbaufĂĽllung
  • GOZ 2197 – „Adhäsive Befestigung“
  • GOZ 2290 – „Entfernen einer EinlagefĂĽllung, einer Krone, eines BrĂĽckenankers“
  • GOZ 2300 – „Entfernen eines Wurzelstiftes“
  • GOZ 2330/2340 – MaĂźnahmen zur Pulpaerhaltung

BEMA-Position fĂĽr GOZ 2260

Für die GOZ-Position 2260 findet sich eine ähnliche Leistung im BEMA-Verzeichnis unter Nr. 19: „Schutz eines beschliffenen Zahnes und Sicherung der Kaufunktion durch eine provisorische Krone“. Die Bewertungszahl der Leistung ist die 19.

GOZ-Nummern
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